Entscheidungsgründe:
Das hiergegen gerichtete, den Umfang der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 146
Abs. 4 Sätze 3 u. 6
VwGO beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 29.1.2019 gibt keinen Anlass, die erstinstanzliche überzeugend begründete Entscheidung abzuändern.
Der Antragsteller stellt die Richtigkeit der die ressortübergreifende Umfrage des Antragsgegners abschließenden Feststellung, im Dienst des Landes bestehe aktuell und in absehbarer Zeit keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller, in Abrede. Seine diesbezüglichen Einwände sind indes nicht geeignet, diese Feststellung inhaltlich zu erschüttern.
Wie sich aus der im Beschluss des Verwaltungsgerichts wörtlich wiedergegebenen Anfrage "Ressortübergreifende Personalvermittlung zur Vermeidung von Ruhestandsversetzungen" ergibt, hat der Antragsgegner unter dem 1.1.2018 alle Ministerien der Landesverwaltung unter Darlegung des rechtlichen Rahmens und der Situation des Antragstellers um Prüfung gebeten, ob im jeweiligen Geschäftsbereich aktuell oder in absehbarer Zeit eine Stellenperspektive für den Antragsteller bestehe. Hieraufhin haben das Ministerium für Bildung und Kultur am 24.1.2018, das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 25.1.2018, die Staatskanzlei am 23.1.2018, das Ministerium für Finanzen und Europa am 29.1.2018, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr am 31.1.2018, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 2.1.2018 und das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz am 16.4.2018 jeweils mitgeteilt, dass in ihrem Geschäftsbereich keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller bestehe (Bl. 146
ff. der Personalakte des Antragstellers).
Dem hält der Antragsteller entgegen, er habe sich auf eine ausgeschriebene Stelle beim Ordnungsamt
S. beworben und sei dort auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Im Übrigen habe er sich auf mindestens 20 weitere offene Stellen bei der Justiz und nachgeordneten Behörden beworben, so dass freie Stellen gemeldet sein müssten und nicht glaubhaft sei, dass auch nachgeordnete Behörden keine frei werdenden Stellen benannt hätten, die der Antragsteller ausfüllen könnte. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass das Ordnungsamt
S. nicht zum nachgeordneten Bereich des Ministeriums der Justiz gehört. Die weitere Behauptung, es gebe mindestens 20 offene Stellen bei der Justiz und nachgeordneten Behörden, die für den Antragsteller in Betracht kämen, entbehrt jeglicher Substantiierung. Der Antragsteller allein hätte es in der Hand gehabt, diese Stellen im Einzelnen zu bezeichnen, um die Überprüfung, ob sie dem Geschäftsbereich der Landesverwaltung zuzuordnen sind, zu ermöglichen. Da jegliche Präzisierung fehlt, sind Zweifel daran, dass es keine offene Stellen im Bereich der Justiz gibt, deren Anforderungsprofil der Antragsteller ausfüllen könnte, und dass der Antragsgegner seiner Suchpflicht Genüge getan hat, nicht dargelegt.
Die das Beschwerdevorbringen abschließende Mitteilung, der Antragsteller habe gegen die Ruhestandsversetzung Widerspruch eingelegt, ist ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63
Abs. 2, 47
Abs. 1, 53
Abs. 2
Nr. 2, 52
Abs. 6 Satz 1
Nr. 1 GKG
i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.