Sicherheitsschuhe am Arbeitsplatz
Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.06.2020
Aktenzeichen: S 5 SO 3426/18
Benötigt ein Versicherter für seine Tätigkeit im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen orthopädische Sicherheitsschuhe, so ist für diese Leistung nicht der Rentenversicherungsträger zuständig, sondern der Sozialhilfeträger - selbst dann, wenn der Versicherte Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.
Darum geht es im Leitsatz:
Wenn Sie als Beschäftigter einer Werkstatt besondere Sicherheitsschuhe brauchen. Weil der Arbeitsplatz Sicherheitsschuhe erfordert.
Und weil Sie außerdem eine Fehlstellung der Füße haben, und der Arzt Ihnen besondere Sicherheitsschuhe verordnet.
Dann muss Ihnen der Sozialhilfeträger Ihre Schuhe bezahlen.
Zum Beispiel das Sozialamt.
Und nicht Ihre Rentenversicherung.
Auch dann nicht, wenn Sie Rente beziehen wegen voller Erwerbsminderung.
Das Gericht hat entschieden:
Der Sozialhilfeträger bezahlt die Leistungen der Eingliederungshilfe. Dazu zählt Ihre Beschäftigung in der Werkstatt. Aber auch besondere Gegenstände, die Sie brauchen, um weiterhin sicher in der Werkstatt arbeiten zu können.
Die Rentenversicherung müsste die Schuhe nur dann bezahlen, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt wären.
Wichtige Hinweise zum Text in einfacher Sprache:
Dieser Text ist ein Zusatzangebot zum Originaltext.
Nur der Originaltext ist rechtsgültig.
Das bedeutet:
Der Text in einfacher Sprache gilt nicht vor einem Gericht.
Im Text steht immer nur die männliche Form.
Zum Beispiel Arbeitnehmer.
Das macht den Text kürzer und besser lesbar.
Gemeint sind aber immer alle Menschen:
Männer und Frauen.
Und auch Menschen, die sich nicht als Mann oder Frau fühlen.