Gehörlose haben Anspruch auf besondere Rauchwarnmelder

Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.06.2014
Aktenzeichen: B 3 KR 8/13 R

Besondere Rauchmelder für Gehörlose sind notwendig für ihre Sicherheit und für ihr eigenständiges Leben und Wohnen. Das sind Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Deshalb sind die besonderen Rauchmelder Hilfsmittel nach dem Gesetz. Für Hilfsmittel muss die Krankenkasse die üblichen Kosten übernehmen.

1. Gehörlose Versicherte haben regelmäßig gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einem ihren Bedürfnissen angepassten Rauchwarnmeldesystem.

2. Unabhängig von der Zahl der in der Wohnung anzubringenden Rauchwarnmelder hat ein Versicherter die bei Hilfsmitteln anfallende Zuzahlung nur einmal zu entrichten.

Darum geht es im Leitsatz:

In ganz Deutschland sind Rauchwarnmelder (oder kurz: Rauchmelder) in Wohnräumen verpflichtend. Normale Rauchmelder warnen mit Alarmsignal, wenn Rauch entsteht.

Wenn Sie gehörlos oder hörgeschädigt sind, brauchen Sie in Ihrer Wohnung besondere Rauchmelder. Diese Rauchmelder warnen zum Beispiel mit Lichtsignalen oder Vibrationen. Sie sind oft kombiniert mit Sendern für Türen und Telefone.

Ihr Arzt verordnet Ihnen Rauchmelder, die zu Ihren Bedürfnissen passen.

Diese besonderen Rauchmelder sind teurer als normale Rauchmelder.
Die Krankenkasse muss Ihnen die besonderen Rauchmelder bezahlen.
Denn sie sind Hilfsmittel, für die Sie nur die übliche Zuzahlung machen müssen.
Es ist egal, wie viele besondere Rauchmelder Sie in Ihren Wohnräumen brauchen.
Sie müssen die Zuzahlung nur 1-mal machen.

Das Gericht hat entschieden:

Besondere Rauchmelder für Gehörlose sind notwendig für ihre Sicherheit und für ihr eigenständiges Leben und Wohnen. Das sind Grundbedürfnisse des täglichen Lebens.

Die besonderen Rauchmelder sollen helfen, die Hörbehinderung auszugleichen. 
Deshalb sind die besonderen Rauchmelder Hilfsmittel nach dem Gesetz.
Für Hilfsmittel muss die Krankenkasse die üblichen Kosten übernehmen.
Also auch für die besonderen Rauchmelder.

Wichtige Hinweise zum Text in einfacher Sprache:

Dieser Text ist ein Zusatzangebot zum Originaltext.
Nur der Originaltext ist rechtsgültig.
Das bedeutet:
Der Text in einfacher Sprache gilt nicht vor einem Gericht.

Im Text steht immer nur die männliche Form.
Zum Beispiel Arbeitnehmer.
Das macht den Text kürzer und besser lesbar.
Gemeint sind aber immer alle Menschen:
Männer und Frauen.
Und auch Menschen, die sich nicht als Mann oder Frau fühlen.