Versorgung mit guten Hörgeräten

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2021
Aktenzeichen: L 6 KR 43/18

Menschen mit Hörbehinderung haben Anspruch auf ausreichend gute Hörgeräte.

  1. Ein möglichst vollständiger (unmittelbarer) Behinderungsausgleich ist bei Menschen mit Hörbehinderungen erst dann erreicht, wenn im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen bei störenden Umgebungsgeräuschen sowie in der Kommunikation mit mehreren Personen eröffnet ist und ihnen die dazu nach dem aktuellen Stand des medizinischen und technischen Fortschritts jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung gestellt werden. (Rn.32)
  2. Dieser gesetzlich geschuldete Versorgungsanspruch ist nicht mittels einer von der Krankenkasse vorgefertigten Versichertenerklärung beschränkbar. (Rn.39)
  3. Eine solche Versichertenerklärung schließt nicht von vornherein eine Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenbelastung aus. (Rn.40)
  4. Wenn eine Krankenkasse in dem von ihr initiierten Versorgungsablauf dem Hörgeräteakustiker praktisch die - grundsätzlich von ihr (ggf auch unter Einbindung des Medizinischen Dienstes) geschuldete - gesamte Bedarfsfeststellung, Versorgung und Abrechnung quasi als ihrem Repräsentanten überantwortet, ist ihr dessen Versäumnis in Bezug auf die nach § 30 Sätze 1 und 2 HilfsM-RL (juris: HilfsMRL) bestehende Dokumentationspflicht organisatorisch zuzurechnen (vgl BSG vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R= BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr 7, RdNr 42). (Rn.38)

Darum geht es im Leitsatz:

Menschen mit Hörbehinderung haben Anspruch auf ausreichend gute Hörgeräte. Mit den Hörgeräten sollen sie gut hören und verstehen können. Auch bei störenden Umgebungsgeräuschen oder im Gespräch mit vielen Personen.

Die Krankenversicherung kann diesen Anspruch nicht von vornherein einschränken. Zum Beispiel, indem sie ihre Versicherten eine vorgefertigte Verzichtserklärung unterschreiben lässt. In der Verzichtserklärung steht dann: Ich verzichte auf eine Versorgung mit einem besseren Hörgerät, das mehr kostet.

Denn nicht die Verzichtserklärung entscheidet über die Versorgungsleistung. Sondern der medizinische Bedarf, der bei den Versicherten festgestellt wird.
Also die Frage, womit die Hörbehinderung am besten ausgeglichen werden kann.

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