Kosten für Mittagessen in der Werkstatt

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2022
Aktenzeichen: 
L 7 SO 4143/20

 

Die Kosten für das Mittagessen werden in jedem Fall übernommen.

Das Mittagessen in Einrichtungen ist kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen, soweit die Kosten des Mittagessens die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht übersteigt. Nur soweit die Kosten für die Herstellung und Bereitstellung hierdurch nicht gedeckt werden, sind sie der Eingliederungshilfe zugeordnet.

Darum geht es im Leitsatz:

Früher gehörte das Mittagessen in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) zu den Leistungen der Eingliederungshilfe.

Nun gehört das Mittagessen zu den Leistungen der Grundsicherung.

Das heißt:
Die Kosten für das Mittagessen bezahlt die Grundsicherung.
Aber nur bis zu einem bestimmten Betrag.
Wenn die Kosten für das Mittagessen in der WfbM höher sind als der festgelegte Betrag, muss die Eingliederungshilfe den Rest bezahlen.
Das bedeutet: Die Kosten für das Mittagessen sind in jedem Fall gesichert.

Hintergrundinformationen

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