Kosten für Mittagessen in der Werkstatt
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2022
Aktenzeichen: L 7 SO 4143/20
Die Kosten für das Mittagessen werden in jedem Fall übernommen.
Das Mittagessen in Einrichtungen ist kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen, soweit die Kosten des Mittagessens die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht übersteigt. Nur soweit die Kosten für die Herstellung und Bereitstellung hierdurch nicht gedeckt werden, sind sie der Eingliederungshilfe zugeordnet.
Darum geht es im Leitsatz:
Früher gehörte das Mittagessen in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) zu den Leistungen der Eingliederungshilfe.
Nun gehört das Mittagessen zu den Leistungen der Grundsicherung.
Das heißt:
Die Kosten für das Mittagessen bezahlt die Grundsicherung.
Aber nur bis zu einem bestimmten Betrag.
Wenn die Kosten für das Mittagessen in der WfbM höher sind als der festgelegte Betrag, muss die Eingliederungshilfe den Rest bezahlen.
Das bedeutet: Die Kosten für das Mittagessen sind in jedem Fall gesichert.
Hintergrundinformationen
Dieser Text ist ein Zusatzangebot. Der rechtsgültige Text ist das Gesetz.
Der Text in einfacher Sprache ist nicht rechtswirksam.
Das bedeutet: Mit dem Text in einfacher Sprache können Sie keine Ansprüche erheben.
Der Text ist keine rechtliche Beratung.
Im Text steht immer nur die männliche Form.
Zum Beispiel Arbeitnehmer.
Das macht den Text kürzer und besser lesbar.
Gemeint sind aber immer alle Menschen:
Männer und Frauen.
Und auch Menschen, die sich nicht als Mann oder Frau fühlen.