GPS-Uhr als Hilfsmittel

Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.09.2020
Aktenzeichen: B 3 KR 15/19 R

Menschen mit Behinderungen können Anspruch auf eine GPS-Notfalluhr haben.

1. Zur Versorgung mit einer GPS-Uhr als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zum Behinderungsausgleich.

2. Die Unabhängigkeit und Selbstbestimmtheit in der persönlichen Bewegungsfreiheit ist ein Grundbedürfnis der medizinischen Rehabilitation.

Darum geht es im Leitsatz:

Eine GPS-Uhr zeigt Ihnen an, wo Sie gerade sind. Oder welchen Weg Sie gehen müssen.

Eine besondere GPS-Uhr mit Alarmfunktion wurde speziell für Personen mit Demenz oder Orientierungslosigkeit entwickelt. Diese Uhr hilft diesen Personen dabei, sich zu orientieren ohne sich selbst zu gefährden.

Mit der Uhr kann sich die Person in ihrer Wohnung und in der nahen Umgebung sicher bewegen. Die Uhr ermöglicht damit mehr Selbstbestimmung und verbessert die Teilhabe an der Gemeinschaft. Sie dient daher als Hilfsmittel dem Behinderungs-Ausgleich. Deshalb muss die Krankenversicherung die besondere GPS-Uhr im Rahmen der medizinischen Rehabilitation bezahlen.

Hintergrundinformationen

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Im Text steht manchmal nur die männliche Form.
Zum Beispiel Mitarbeiter.
Das macht den Text kürzer und besser lesbar.
Gemeint sind aber immer alle Menschen:
Also zum Beispiel Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen