Wann darf Ihr Arbeitgeber Sie nach einer Schwerbehinderung fragen?
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2012
Aktenzeichen: 6 AZR 553/10
Ihr Arbeitgeber darf Sie nach sechs Monaten fragen:
Haben Sie eine Schwerbehinderung?
Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag ist im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, d.h. ggf. nach Erwerb des Behindertenschutzes gemäß §§ 85 ff. SGB IX, zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.
Darum geht es im Leitsatz:
Sie haben eine Schwerbehinderung und Ihr Arbeitgeber möchte Ihnen kündigen?
Ihr Arbeitgeber weiß nichts von Ihrer Schwerbehinderung.
Der Arbeitgeber darf Sie nur ausnahmsweise fragen: Sind Sie schwerbehindert?
Ausnahmsweise heißt in besonderen Fällen, zum Beispiel wenn er einen Mitarbeiter kündigen möchte.
Frage nach der Schwerbehinderung erlaubt:
Sie arbeiten schon länger als 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber.
Und Ihre Probezeit ist vorbei.
Dann gilt für Sie der besondere Behindertenschutz bei Kündigungen.
Dann darf der Arbeitgeber Sie nach Ihrer Schwerbehinderung fragen.
Denn dann muss das Integrationsamt der Kündigung erst zustimmen.
Das Integrationsamt kümmert sich um die beruflichen Interessen von Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung.
Das Integrationsamt kontrolliert:
Wurde ein Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung gekündigt?
Oder hat der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht gut gemacht?
Das Integrationsamt prüft:
Ist die Kündigung wirklich nötig?
Oder kann die Kündigung durch bestimmte Maßnahmen verhindert werden?
Frage falsch beantwortet
Ihr Arbeitgeber möchte Sie kündigen und fragt: Sind Sie schwerbehindert?
Sie sagen nein, obwohl Sie schwerbehindert sind.
Der Arbeitgeber kündigt Ihnen ohne Zustimmung des Integrationsamtes.
Der Arbeitgeber wusste nicht, dass das Integrationsamt der Kündigung zustimmen muss.
Das Gericht sagt:
Die Kündigung gilt trotzdem.
Der Arbeitgeber hat sie gefragt, ob sie einen Schwerbehindertenstatus haben.
Sie haben gesagt, dass Sie nicht schwerbehindert sind.
Also gilt für Sie auch nicht der besondere Kündigungsschutz.
Der Arbeitgeber braucht für ihre Kündigung keine Zustimmung des Integrationsamtes.
Hintergrundinformationen
Dieser Text ist ein Zusatzangebot. Der rechtsgültige Text ist das Gesetz.
Der Text in einfacher Sprache ist nicht rechtswirksam.
Das bedeutet: Mit dem Text in einfacher Sprache können Sie keine Ansprüche erheben.
Der Text ist keine rechtliche Beratung.
Im Text steht immer nur die männliche Form.
Zum Beispiel Arbeitnehmer.
Das macht den Text kürzer und besser lesbar.
Gemeint sind aber immer alle Menschen:
Männer und Frauen.
Und auch Menschen, die sich nicht als Mann oder Frau fühlen.
Dieser Text wurde von der Forschungsstelle Leichte Sprache am Institut für Übersetzungswissenschaft und Fachkommunikation der Universität Hildesheim übersetzt.