Ersatztermin für Vorstellungsgespräch für Bewerber mit Schwerbehinderung
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.11.2023
Aktenzeichen: 8 AZR 164/22
Ein öffentlicher Arbeitgeber muss Sie als Bewerber mit Schwerbehinderung zum Vorstellungsgespräch einladen. Wenn Sie nicht können, ist der öffentliche Arbeitgeber gefordert einen Ersatztermin anzubieten.
Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Menschen zu einem Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 3 SGB IX beinhaltet auch das Erfordernis einen Ersatztermin anzubieten, wenn der sich bewerbende schwerbehinderte Mensch seine Verhinderung vor der Durchführung des vorgesehenen Termins unter Angabe eines hinreichend gewichtigen Grundes mitteilt und dem Arbeitgeber die Durchführung eines Ersatztermins zumutbar ist.
Darum geht es im Leitsatz:
Ein öffentlicher Arbeitgeber muss Sie als Bewerber mit Schwerbehinderung zum Vorstellungsgespräch einladen.
Wenn Sie an dem Termin verhindert sind, muss der Arbeitgeber Ihnen einen Ersatztermin anbieten:
- Wenn Sie vor dem Termin einen ausreichend wichtigen Grund für Ihre Verhinderung nennen.
- Und wenn es für den Arbeitgeber zumutbar ist, einen Ersatztermin anzubieten.
Das hängt davon ab, ob er einen Zusatztermin organisieren und den Stellenantritt verschieben kann.
So kam es zum Rechtsstreit
Ein Bewerber wurde zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen.
Der Bewerber konnte an dem Termin nicht und bat um einen Ersatztermin.
Der Arbeitgeber konnte ihm keinen Ersatztermin anbieten.
Und das Bewerbungsgespräch hat ohne den Bewerber stattgefunden.
Daraufhin hat der Bewerber eine Klage eingereicht:
Der Bewerber ist der Meinung, ihm wurde kein Ersatztermin angeboten wegen seiner Schwerbehinderung und wegen seines Geschlechts. Der Bewerber wurde zweigeschlechtlich geboren und forderte eine andere Anrede als das vom Arbeitgeber verwendete Gendersternchen. Er fühlte sich diskriminiert und forderte eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro.
So hat das Gericht entschieden:
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Das waren die Gründe:
Der Bewerber wurde nicht wegen seiner Behinderung und nicht wegen seines Geschlechts benachteiligt.
Denn:
- Der Arbeitgeber musste keinen Ersatztermin anbieten, weil der Bewerber seine Verhinderung nur mit einem „anderen Termin“ begründet hatte. Ob der Termin wichtig und nicht verschiebbar war, blieb unklar.
- Außerdem hat der Arbeitgeber begründet, warum er keinen Ersatztermin anbieten kann:
Er konnte einen Ersatztermin mit allen zu beteiligenden Personen nicht leisten.
Und er musste die Stelle zeitnah besetzen. - Der Bewerber wurde auch nicht wegen seines Geschlechts benachteiligt. Denn der vom Arbeitgeber verwendete Genderstern in Ausschreibung. Diese Anrede schließt alle Geschlechter mit ein.
Dieser Text ist ein Zusatzangebot. Der rechtsgültige Text ist das Gesetz.
Der Text in einfacher Sprache ist nicht rechtswirksam.
Das bedeutet: Mit dem Text in Einfacher Sprache können Sie keine Ansprüche erheben.
Der Text ist keine rechtliche Beratung.
Im Text steht immer nur die männliche Form.
Zum Beispiel Arbeitnehmer.
Das macht den Text kürzer und besser lesbar.
Gemeint sind aber immer alle Menschen:
Männer und Frauen.
Und auch Menschen, die sich nicht als Mann oder Frau fühlen.