Keine Hilfe bei Prüfungsfragen durch persönliche Assistenz

Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19.11.2019
Aktenzeichen: 8 K 3432/17.Gl

Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Rahmen der Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin in Form einer persönlichen Assistenz, die die Prüfungsfragen in die sogenannte 'Einfache Sprache' überträgt und dem Prüfling Unterstützung bei der Formulierung der Antworten auf diese Fragen gibt, ist unzulässig, da hierdurch der wahre Leistungsstand eines Prüflings nicht ermittelbar ist.

Darum geht es im Leitsatz:

Wenn Sie mit einer sprachlichen Einschränkung eine Abschlussprüfung machen,
dann können Sie in der mündlichen Prüfung keine Hilfe bei den Fragen und Antworten bekommen.

Eine persönliche Assistenz darf Ihnen nicht

  • die Prüfungsfragen in einfache Sprache übertragen
  • oder Ihnen beim Formulieren der Antworten helfen.

Diese Hilfe ist nicht erlaubt. Auch nicht als Nachteilsausgleich.

Als Nachteilsausgleich erlaubt sind zum Beispiel diese Hilfen:

  • Mehr Zeit für Prüfungsfragen
  • oder eine vergrößerte Schrift bei der schriftlichen Prüfung.

Diese Hilfen können Sie als Nachteilsausgleich in der Prüfung bekommen.
Eine sprachliche Unterstützung bei Fragen und Antworten können Sie aber nicht bekommen.

Das Gericht hat entschieden:

Eine Übertragung der Prüfungsfragen in einfache Sprache und eine Hilfe bei den Antworten durch eine persönliche Assistenz ist nicht erlaubt.

Denn:

Wenn Prüfungsfragen in einfache Sprache übertragen werden, kann das die Aufgabenstellung verändern.
Die Hilfe beim Formulieren kann die Antworten leichter machen.
Dann können die Prüfer Ihre Leistung als Prüfling nicht richtig beurteilen.

Vor allem dann, wenn für Ihren Beruf das Sprechen besonders wichtig ist. Zum Beispiel als Verkäufer das Gespräch mit dem Kunden.
Ihre Prüfung wäre dann außerdem nicht mehr mit den anderen Prüflingen vergleichbar.

Hintergrundinformationen

Dieser Text ist ein Zusatzangebot zum Originaltext.
Nur der Originaltext ist rechtsgültig.
Das bedeutet:
Der Text in einfacher Sprache gilt nicht vor einem Gericht.

Im Text steht immer nur die männliche Form.
Zum Beispiel Arbeitnehmer.
Das macht den Text kürzer und besser lesbar.
Gemeint sind aber immer alle Menschen:
Männer und Frauen.
Und auch Menschen, die sich nicht als Mann oder Frau fühlen.