Ungültige Kündigung in Probezeit durch Arbeitgeber

Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.12.2023
Aktenzeichen: 18 Ca 3954/23

Eine Kündigung in der Probezeit ist ungültig, wenn sie gegen ein Diskriminierungsverbot verstößt. 

Wirksamkeit einer fristgerechten Arbeitgeber-Kündigung in der Wartezeit

  1. Kündigungen, die gegen § 164 Abs. 2 SGB IX verstoßen, sind rechtsunwirksam.
  2. Eine durch § 164 Abs. 2 SGB IX verbotene Diskriminierung ist indiziert, wenn der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung aus § 167 Abs. 1 SGB IX verstößt.
  3. Arbeitgeber sind auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 402/14 –, BAGE 155, 61-69).

Darum geht es im Leitsatz:

  1. Eine Kündigung ist ungültig, wenn sie gegen ein Diskriminierungsverbot verstößt.

  2. Bei Schwierigkeiten mit Beschäftigen mit Behinderung muss der Arbeitgeber frühzeitig die Schwerbehinderten-Vertretung und das Integrationsamt Gemeinsam suchen sie nach Lösungen, um die Beschäftigung möglichst fortzusetzen. Diese Maßnahme heißt: Präventions-Verfahren.
  3. Der Arbeitgeber muss auch während der Probezeit ein Präventions-Verfahren durchführen. Wenn der Arbeitgeber das nicht tut, ist eine Kündigung wegen einer Diskriminierung ungültig.

So kam es zum Rechtsstreit:

Ein Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung war auf einem Bauhof in Probezeit beschäftigt. Er war in verschiedenen Bereichen beschäftigt.
Der Arbeitgeber war mit den Leistungen des Arbeitnehmers nicht zufrieden und kündigte ihm während der Probezeit. Ohne zuvor nach Lösungen zu suchen, ob dem Arbeitnehmer mit seiner Schwerbehinderung eine andere Tätigkeit auf dem Bauhof leichter fallen könnte.

Der Arbeitnehmer sieht darin eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung und sieht daher seine Kündigung als ungültig an.

So hat das Gericht entschieden:

Das Gericht hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben.
Beschäftigte mit Behinderung haben einen Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz. Sie sollen ihre Fähigkeiten und Kenntnisse einsetzen und weiterentwickeln können.
Bei den dafür nötigen Maßnahmen unterstützen die Schwerbehindertenvertretung und die Integrationsämter den Arbeitgeber. Die Maßnahmen heißen Präventions-Maßnahmen.
Der Arbeitgeber muss die Präventions-Maßnahmen auch während der Probezeit anbieten, auch wenn es Probleme gibt. Das hat der Arbeitgeber nicht getan.
Deshalb ist die Kündigung des Arbeitgebers ungültig.

Hintergrundinformationen

Dieser Text ist ein Zusatzangebot. Der rechtsgültige Text ist das Gesetz.
Der Text in einfacher Sprache ist nicht rechtswirksam.
Das bedeutet: Mit dem Text in einfacher Sprache können Sie keine Ansprüche erheben.
Der Text ist keine rechtliche Beratung.

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Zum Beispiel Arbeitnehmer.
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