Schadensersatz für verfallenen Zusatzurlaub
Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16.01.2019
Aktenzeichen: 2 Sa 567/18
Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Absatz 2 BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX alte Fassung hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 (C-684/16 -) nicht nach, hat der Arbeitnehmer nach §§ 280 Absatz 1 und 3, 283 BGB i. V. m. § 249 Absatz 1 BGB einen Schadensersatzanspruch in Form des Ersatzurlaubes, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Absatz 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.
Darum geht es im Leitsatz:
Sie haben als Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung Anspruch auf Zusatzurlaub.
Wenn Ihr Arbeitgeber über Ihre Schwerbehinderung Bescheid weiß,
dann muss er Sie über Ihren Zusatzurlaub informieren.
Für den Zusatzurlaub gelten die gleichen Regeln wie für den normalen Jahresurlaub.
Das heißt:
Ihr Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig darüber informieren:
- Dass Ihr Zusatzurlaub verfällt, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig nehmen.
- Und wann der Urlaub verfällt, zum Beispiel zum Jahresende.
Das Gericht hat entschieden:
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht informiert hat.
Das heißt:
- Er hat Sie nicht aufgefordert, Ihren Zusatzurlaub zu nehmen.
- Und er hat Sie nicht aufgeklärt, wann Ihr Zusatzurlaub verfällt.
- Und Sie haben deswegen Ihren Zusatzurlaub nicht genommen.
- Und Ihr Zusatzurlaub ist inzwischen verfallen.
Dann können Sie Ersatzurlaub fordern.
Der Ersatzurlaub kann auch als Geldbetrag bezahlt werden.
Zum Beispiel, wenn Sie nicht mehr bei dem Arbeitgeber arbeiten.
Sie bekommen dann Schadensersatz als Geld.
Die Höhe des Geldbetrages richtet sich danach:
- Wie viele Urlaubstage verfallen sind.
- Und wie hoch Ihr Arbeitslohn pro Tag ist.
Wichtige Hinweise zum Text in einfacher Sprache:
Dieser Text ist ein Zusatzangebot zum Originaltext.
Nur der Originaltext ist rechtsgültig.
Das bedeutet:
Der Text in einfacher Sprache gilt nicht vor einem Gericht.
Im Text steht immer nur die männliche Form.
Zum Beispiel Arbeitnehmer.
Das macht den Text kürzer und besser lesbar.
Gemeint sind aber immer alle Menschen:
Männer und Frauen.
Und auch Menschen, die sich nicht als Mann oder Frau fühlen.