Schadensersatz bei zu später Wiedereingliederung
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.05.2018
Aktenzeichen: 15 Sa 1700/17
Sie können als Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung Geld vom Arbeitgeber fordern:
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Wiedereingliederung ins Arbeitsleben zu spät beginnt.
Und Sie dadurch weniger Geld bekommen.
Sie können auch eine andere Tätigkeit verlangen,
damit die Wiedereingliederung rechtzeitig beginnen kann.
- Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann nach § 81 Absatz 4 Satz 1 SGB IX alte Fassung eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen.
- Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung.
Darum geht es im Leitsatz:
Sie haben eine Schwerbehinderung und waren lange krank und arbeitsunfähig.
Nun möchten Sie wieder arbeiten.
Sie haben das Recht auf eine Stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben.
Stufenweise Wiedereingliederung bedeutet:
Sie arbeiten zuerst nur wenige Stunden, dann jede Woche mehr.
Am Ende der Wiedereingliederung arbeiten Sie so viele Stunden wie früher.
In der Wiedereingliederung sind sie weiterhin krankgeschrieben.
Das heißt, Sie bekommen keinen Lohn, sondern ein Ersatzgeld.
Zum Beispiel Krankengeld von der Krankenkasse oder Übergangsgeld von der Rentenversicherung.
Das Ersatzgeld ist weniger als Ihr voller Lohn.
Wann Ihre Wiedereingliederung beginnt, hängt davon ab:
- Wann Sie wieder teilweise arbeiten können.
- Welche Tätigkeit der Arzt für Sie empfiehlt.
Dies kann auch eine andere Tätigkeit sein als früher. - Wann Sie wieder voll arbeiten können.
Das Datum steht auf der ärztlichen Bescheinigung.
Die Bescheinigung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Wenn Ihr Arbeitgeber die Wiedereingliederung zu spät beginnt.
Also später, als auf der Bescheinigung steht.
Dann haben Sie einen Nachteil,
weil Sie Ihren vollen Lohn erst später bekommen.
Sie bekommen also insgesamt weniger Geld.
So hat das Gericht entschieden:
Sie dürfen den fehlenden Lohn von Ihrem Arbeitgeber fordern.
Und Ihr Arbeitgeber muss den fehlenden Lohn bezahlen:
Wenn es seine Schuld war,
dass Ihre Wiedereingliederung zu spät begonnen hat.
Und Sie weniger Lohn bekommen haben.
Außerdem hat das Gericht entschieden:
Sie dürfen auch eine andere Tätigkeit verlangen.
Das heißt:
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen eine Arbeit geben,
die Sie mit Ihrer Schwerbehinderung machen können.
Ihr Arbeitgeber darf also nicht sagen:
Es gibt keine passende Arbeit für Sie.
Deshalb kann Ihre Wiedereingliederung noch nicht beginnen.
Wichtige Hinweise zum Text in einfacher Sprache:
Dieser Text ist ein Zusatzangebot zum Originaltext.
Nur der Originaltext ist rechtsgültig.
Das bedeutet:
Der Text in einfacher Sprache gilt nicht vor einem Gericht.
Im Text steht immer nur die männliche Form.
Zum Beispiel Arbeitnehmer.
Das macht den Text kürzer und besser lesbar.
Gemeint sind aber immer alle Menschen:
Männer und Frauen.
Und auch Menschen, die sich nicht als Mann oder Frau fühlen.