Wahlrecht auf ausgelagerten Arbeitsplätzen
Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28.05.2014
Aktenzeichen: 8 TaBV 34/12
Dann dürfen Sie in diesem anderen Betrieb auch die Schwerbehindertenvertretung wählen.
Das heißt: Sie sind dort wahlberechtigt.
Schwerbehinderte Menschen, die auf ausgelagerten Arbeitsplätzen im Sinne von § 136 Absatz 1 Satz 5 und Satz 6 SGB IX einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, haben das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung des Betriebs, der diese ausgelagerten Arbeitsplätze zur Verfügung stellt.
Das Gericht hat entschieden:
Sie sind in einem Betrieb wahlberechtigt:
Wenn Sie überwiegend in dem anderen Betrieb (und nicht in der Werkstatt) beschäftigt sind. Das kann auch nur vorübergehend, also nur für kurze Zeit sein.
Entscheidend ist also nicht, mit wem Sie den Arbeitsvertrag haben (also mit der Werkstatt oder mit dem anderen Betrieb). Sondern nur, wo Sie gerade hauptsächlich beschäftigt sind. Das ist der Fall, wenn Sie auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz überwiegend in dem anderen Betrieb arbeiten.
Denn es ist die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, für alle Menschen mit Behinderung im Betrieb da zu sein.
Wichtige Hinweise zum Text in einfacher Sprache:
Dieser Text ist ein Zusatzangebot zum Originaltext.
Nur der Originaltext ist rechtsgültig.
Das bedeutet:
Der Text in einfacher Sprache gilt nicht vor einem Gericht.
Im Text steht immer nur die männliche Form.
Zum Beispiel Arbeitnehmer.
Das macht den Text kürzer und besser lesbar.
Gemeint sind aber immer alle Menschen:
Männer und Frauen.
Und auch Menschen, die sich nicht als Mann oder Frau fühlen.