Ergänzende Leistungen für Fahrtkosten für die stufenweise Wiedereingliederung

Urteil des Sozialgericht Bremen vom 26.10.2023
Aktenzeichen: 
S 14 R 125/19

Die Rentenversicherung muss auch die Fahrtkosten für den Arbeitsweg bezhalen, wenn Sie eine stufenweise Wiedereingliederung trägt.

  1. Eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 44 SGB IXstellt eine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation i. S. v. § 42 Abs. 1 SGB IXdar.
  2. Hiermit einhergehende Fahrtkosten sind gemäߧ 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IXals ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i. S. v. § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX zu übernehmen.

Darum geht es im Leitsatz:

Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Reha-Maßnahme.
Wenn die Rentenversicherung als Reha-Trägerin die Kosten für diese Reha-Maßnahme bezahlt:
Dann muss die Rentenversicherung auch die Fahrtkosten bezahlen.

Stufenweise Wiedereingliederung bedeutet:

Sie kehren nach einer Krankheit oder einem Unfall an Ihren Arbeitsplatz zurück. Aber Sie arbeiten zuerst nur wenig Stunden. Dann arbeiten Sie jede Woche mehr Stunden. Ein Arzt sagt, wie viele Stunden Sie arbeiten können.
Am Ende der Wiedereingliederung arbeiten Sie so viele Stunden wie früher.

 

Mit Fahrtkosten sind hier gemeint:

Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz, wo die Wiedereingliederung stattfindet.

So kam es zum Rechtsstreit:

Der Kläger hat wegen einer Erkrankung eine stationäre Reha-Maßnahme gemacht. Die Reha-Maßnahme hat die Rentenversicherung bezahlt.
Danach kam eine stufenweise Wiedereingliederung an seinem Arbeitsplatz. Auch diese Reha-Maßnahme hat die Rentenversicherung bezahlt.

Der Kläger hat zusätzlich eine Erstattung der Fahrkosten für die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz beantragt. Das hat die Rentenversicherung abgelehnt.

So hat das Gericht entschieden:

Die Wiedereingliederung ist eine eigenständige Reha-Leistung. Denn die Wiedereingliederung will eine Behinderung von Menschen verhindern, verringern oder beseitigen. Die Fahrtkosten ergänzen die Wiedereingliederung.
Daher besteht für diese Maßnahme ein Anspruch auf Fahrtkosten. Und die Kosten-Trägerin der Reha-Leistung muss die Fahrtkosten bezahlen.
Das ist in diesem Fall die Rentenversicherung.

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