Arbeitsschutz bei Beschäftigung mit Behinderung
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 21.01.2020
Aktenzeichen: 15 Sa 449/19
Zum Beispiel für ausreichend Fluchtwege und Notausgänge.
Dazu ist er nach dem Gesetz verpflichtet.
Sicherheitsaspekte im Hinblick auf ein eventuelles Evakuierungsszenario können ein überwiegendes Interesse eines Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung eines schwerbehinderten Menschen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen, bevor der Arbeitgeber nicht die ihm obliegenden Verpflichtungen aus § 3a Abs. 2 ArbStättV und § 10 ArbSchG zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen erfüllt.
Darum geht es im Leitsatz:
Für Beschäftigte mit Behinderung muss der Betrieb besondere Arbeitsschutz-Bedingungen schaffen. Zum Beispiel einen barrierefreien Arbeitsplatz mit barrierefreien Fluchtwegen und Notausgängen.
Auch dazu ist der nach dem Gesetz verpflichtet.
Daher darf Ihnen als Beschäftigter mit Behinderung ein Betrieb auch nicht kündigen.
Oder sagen, wir können Sie aus Sicherheitsgründen nicht beschäftigen.
Zum Beispiel, weil Sie die normalen Fluchtwege nicht nutzen können.
Das Gericht hat entschieden:
Wenn ein Betrieb Menschen mit Behinderung beschäftigt, dann muss er barrierefreie Arbeitsplätze schaffen. Dazu gehören besondere Sicherheitsbedingungen, die auch Beschäftigte mit Behinderung erfüllen können.
Ein Betrieb darf also nicht sagen:
Wir können Sie mit Ihrer Behinderung nicht beschäftigen.
Oder: Wir müssen Ihnen kündigen,
weil Sie unsere Sicherheitsbedingungen nicht erfüllen können.
Erst muss der Betrieb barrierefreie Arbeitsplätze mit barrierefreien Sicherheitsbedingungen schaffen.
Hintergrundinformationen
Sicherheit am Arbeitsplatz ist besonders wichtig, wenn es im Betrieb ein besonders hohes Sicherheitsrisiko gibt. Zum Beispiel, weil der Betrieb explosives Material lagert.
Im Notfall muss der Betrieb alle Beschäftigten schnell evakuieren.
Das heißt:
Alle Mitarbeiter müssen das Gebäude auf festgelegten Fluchtwegen und innerhalb bestimmter Zeit verlassen können.
Das kann für Beschäftigte mit Behinderung ein Problem sein. Zum Beispiel, wenn sie eine Geh-Behinderung haben. Sie brauchen vielleicht mehr Zeit oder andere Fluchtwege.
Das darf aber kein Nachteil für Menschen mit Behinderung sein.
Das heißt:
Ein Betrieb darf deswegen Menschen mit Behinderungen aus Sicherheitsgründen nicht kündigen oder sich weigern, Sie zu beschäftigen.
Vor allem dann nicht, wenn der Betrieb bisher gar keine barrierefreien Arbeitsplätze anbietet. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet.
Zu einem barrierefreien Arbeitsplatz zählt auch, dass der Betrieb barrierefreie Fluchtwege und Notausgänge schaffen muss.
Wichtige Hinweise zum Text in einfacher Sprache:
Dieser Text ist ein Zusatzangebot zum Originaltext.
Nur der Originaltext ist rechtsgültig.
Das bedeutet:
Der Text in einfacher Sprache gilt nicht vor einem Gericht.
Im Text steht immer nur die männliche Form.
Zum Beispiel Arbeitnehmer.
Das macht den Text kürzer und besser lesbar.
Gemeint sind aber immer alle Menschen:
Männer und Frauen.
Und auch Menschen, die sich nicht als Mann oder Frau fühlen.