Anspruch auf regelmäßige Arbeitszeiten

Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03.07.2019
Aktenzeichen: 17 Ca 41/19

Sie dürfen als Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung
regelmäßige Arbeitszeiten fordern,
wenn das wegen Ihrer Behinderung nötig ist.
Zum Beispiel eine feste Tagesschicht von 8 bis 16 Uhr.

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Beschäftigung in ausschließlicher Tagesschicht in einem Dreischichtbetrieb, wenn diese Beschäftigung aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.

Darum geht es im Leitsatz:

Sie dürfen als Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung
regelmäßige Arbeitszeiten fordern,
wenn das wegen Ihrer Behinderung nötig ist.
Zum Beispiel eine feste Tagesschicht von 8 bis 16 Uhr.

Das gilt auch, wenn Sie in einem Schichtbetrieb arbeiten.
Und im Arbeitsvertrag wechselnde Arbeitsschichten vereinbart wurden.
Denn manchmal stellt sich erst später heraus:
Dass es mit einer Behinderung nicht möglich ist,
in wechselnden Schichten zu arbeiten.
Oder sich die Behinderung dadurch verschlimmert.

Das Gericht hat entschieden:

Ihr Arbeitgeber muss Ihrer Forderung zustimmen:

  • Wenn Sie nachweisen, dass Sie wegen Ihrer Behinderung
    nicht zu anderen Schichtzeiten arbeiten können.
    Zum Beispiel mit einem ärztlichen Gutachten.
    Und:
  • Wenn der Betrieb dadurch keine großen Nachteile hat.

Wichtige Hinweise zum Text in einfacher Sprache:

Dieser Text ist ein Zusatzangebot zum Originaltext.
Nur der Originaltext ist rechtsgültig.
Das bedeutet:
Der Text in einfacher Sprache gilt nicht vor einem Gericht.

Im Text steht immer nur die männliche Form.
Zum Beispiel Arbeitnehmer.
Das macht den Text kürzer und besser lesbar.
Gemeint sind aber immer alle Menschen:
Männer und Frauen.
Und auch Menschen, die sich nicht als Mann oder Frau fühlen.