Der Arbeitgeber richtete eine Beschwerdestelle nach § 13
AGG ein, ohne den Betriebsrat hierbei zu beteiligen. Nachdem er die Einrichtung einer Einigungsstelle zu diesem Punkt abgelehnt hatte, beantragte der Betriebsrat ihre Einsetzung durch das Arbeitsgericht. Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, die Einrichtung der Beschwerdestelle betreffe Fragen der Ordnung des Betriebs, so dass ein Mitbestimmungsrecht nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben sei.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gibt dem Betriebsrat in seiner Entscheidung recht und bestellt die begehrte Einigungsstelle. Schließlich sei nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach
§ 13 AGG Fragen der Ordnung der Betriebs sowie des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb im Sinne von § 87
Abs. 1
Nr. 1
BetrVG betrifft. Dies ergebe sich bereits aus einem Mitteilungsschreiben des Arbeitgebers an seine Beschäftigten. Schließlich solle die Beschwerdestelle hiernach neben der Befragung der Beschwerdesteller auch das Recht haben, Zeugen zur Sachverhaltsaufklärung zu befragen.