Urteil
Heilungsbewährung - GdB-Herabsetzung von 60 auf 30
Gericht:
SG Duisburg 24. Kammer
Aktenzeichen:
S 24 SB 59/08
Urteil vom:
25.02.2009
SG Duisburg 24. Kammer
S 24 SB 59/08
25.02.2009
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 60 auf 30, begehrt die bestimmte Bezeichnung von Behinderungen und Feststellung eines GdB von 70.
Bei dem 1957 geborenen Kläger war im April 2002 unter der Diagnose Papilläres Mikro-Karzinom im linken Schilddrüsenlappen, Tumorstatium pT 1, eine totale Tyreoidectomie und im Mai 2002 als Folgeoperation eine laperoskopische Appendektomie erfolgt.
Auf Antrag des Klägers vom 08.10.2003 hin hatte das Versorgungsamt Duisburg mit Bescheid vom 13. 10.2003 mit der Behinderungsbezeichnung: "Operierte Schilddrüsenerkrankung mit totaler Schilddrüsen- und Nebenschilddrüsenentfernung 04/ 2002 im Stadium der Heilungsbewährung" mit Bescheid vom 13.10.2003 einen GdB von 50 festgestellt und auch im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 27.01.2004) daran festgehalten. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (S 22 SB 47/04) erstattete der Arzt für innere Medizin Dr. Wild unter dem 27.09.2004 ein Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Kläger vorlagen:
1. Gesundheitsschädigung des Stoffwechsels und der inneren Sekretion bei a. totaler operativer Schilddrüsenentfernung infolge multifaktorieller Schilddrüsenerkrankung im Stadium der Heilungsbewährung b. Nebenschilddrüsenfunktionsverlust Einzel-GdB 5
2. Allergische Diathese bei vielfältiger Allergie mit wiederholten allergischen Hautreaktionen, allergischen Reaktionen des Bronchialsystems und allergischen Allgemeinreaktionen Einzel-GdB 20
3. Gesundheitsschädigung von Kopf und Gesicht bei a. Gesichtsnerventeillähmung b. rückfälliger Kopfschmerzsymptomatik Einzel-GdB 10
4. Gesundheitsschädigung von Mundhöhle, Rachenraum und oberen Luftwegen mit Mundtrockenheit Einzel-GdB 10 und der Gesamt- GdB 60 betrage.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2005 einigten sich die Beteiligten darauf, dass auf der Grundlage dieser Feststellungen der GdB mit 60 ab Antragstellung festzustellen sei. Mit Bescheid vom 30.03.2005 hatte das Versorgungsamt Duisburg diesen Vergleich umgesetzt.
Im Mai 2007 leitete die Beklagte die Überprüfung des GdB ein. Der Kläger überreichte der Beklagten verschiedene medizinische Unterlagen, unter anderem einen Bericht des Marienhospitals Wesel vom 02.01.2006, in dem es zum Karzinom der Schilddrüse heißt, zusammenfassend liege ein unauffälliger Nachsorgungeuntersuchungsbefund vor. Diese Unterlagen sowie einen Befundbericht der Dres. Nikolas aus Wesel vom 12.06.2007 wertete Dr. Klingler in einer gutachterlichen Stellungnahme für das Versorgungsamt Duisburg vom 17.07.2007 dahingehend aus, dass nunmehr vorliege eine operierte Schilddrüsenerkrankung mit totaler Schilddrüsen- und Nebenschilddrüsenentfernung im Stadium der abgelaufenen Heilungsbewährung sowie ein Nierensteinleiden, beide mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
Dr. Biermann kam in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 03.08.2007 für das Versorgungsamt Duisburg zu dem Ergebnis, dass vorlägen:
1. Totale Schilddrüsen- und Nebenschilddrüsenentfernung 04/2002 bei Tumorleiden nach Eintritt der Heilungsbewährung, Calciumstoffwechselstörung Einzel-GdB 20
2. Allgergieneigung, erhöht reizbare Bronchialschleimhaut Einzel-GdB 20
3. Gesichtsnerventeillähmung links, rückfällige Kopfschmerzen Einzel-GdB 10
4. Schleimhautfunktionsstörung des Mundgebietes Einzel-GdB 10
5. Nierensteinleiden Einzel-GdB 10 und der Gesamt-GdB 30 betrage.
Nach Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Herabsetzung des GdB von 60 auf 30 und der vom Kläger im Schriftsatz vom 10.01. 2007 geäußerten Auffassung, dass der Gesamt-GdB vielmehr sogar 70 betragen müsse, stellte das Versorgungsamt Duisburg mit Bescheid vom 08.10.2007 einen GdB von 30 fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2008 zurück.
Zur Begründung seiner am 25.03.2008 erhobenen Klage meint der Kläger, eine Heilungsbewährung könne nicht eingetreten sein, weil Schilddrüse und Nebenschilddrüsen entfernt seien. Das sei ein Dauerzustand. Jedenfalls betreffend der Nebenschilddrüse könne keine Heilungsbewährung eingetreten sein. Ihm sei insbesondere wichtig, dass der Verlust der Schilddrüse einerseits und der Verlust der Nebenschilddrüse andererseits getrennt bewertet würden.
Der Kläger beantragt nach seinem erkennbaren Interesse,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008 zu verurteilen, bei ihm einen GdB von 70 festzustellen und die Behinderung zum Verlust der Schilddrüse einerseits und zum Verlust der Nebenschilddrüse andererseits getrennt festzustellen und zu bewerten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und sieht sich durch die weiteren Ermittlungen des Gerichts in ihrer Entscheidung bestätigt.
Das Gericht hat Beweise erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Internisten Dr. Klingler. Dieser kam nach Untersuchung des Klägers am 19.05.2008 in seinem Gutachten vom 30.05.2008 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger folgende Behinderungen vorliegen:
1. Entfernung der Schilddrüse und Nebenschilddrüse bei papillärem Schilddrüsenkarzinom, Stadium der abgelaufenen Heilungsbewährung Einzel-GdB 20
2. Chronisch-obstruktives Atemwegssyndrom, allergische Diathese Einzel-GdB 20
3. Rezidivierende Arthralgien, Epikondylitis lateralis linksseitig Einzel-GdB 10
4. Nierensteindiathese Einzel-GdB 10
5. Chronische Mundtrockenheit Einzel-GdB 10 und der Gesamt-GdB 30 betrage. Nach Einwendungen des Klägers hat Dr. Klingler in einer ergänzenden Stellungnahme vom 20.10.2008 an dieser Einschätzung festgehalten und dort ausgeführt, dass es sich bei der Entfernung der Schilddrüse und der Nebenschilddrüsen um einen einheitlichen Leidenskomplex handele, der auch einheitlich zu bewerten sei. Selbst unter Trennung in zwei Leidenskomplexe könnte man für jeden einzelnen Leidenskomplex lediglich einen Einzel-GdB von 10 festsetzen.
Das Gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Getrenntbewertung durch gerichtliche Entscheidung nicht möglich sei. Das Gericht könne nur den Gesamt-GdB überprüfen. Es gäbe wieder einen Anspruch auf Feststellung von Einzelbehinderungen noch auf bestimmte Bezeichnungen von Einzelbehinderungen. Ein solcher Klageantrag wäre unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten, der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Duisburg, S 22 SB 47/04. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
R/R3156
Informationsstand: 20.05.2009