Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) - SGB IX

Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

SGB IX § 44 Stufenweise Wiedereingliederung

Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden.

Stand:

27.09.2021

Geltungszeit:

In Kraft getreten am 01.01.2018
zur vorher geltenden Fassung: SGB IX § 28 a.F.

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 66, S. 3234

Hinweis:

Eine Zusammenfassung der Diskussion im Forum "Fragen - Meinungen - Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht" (21.11. bis 17.12.2019) zur Stufenweisen Wiedereingliederung: keine arbeitsrechtliche Zone finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Di...

Referenznummer:

R/RSGBIX044