Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 2. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2019 verurteilt, dem Kläger ergänzende Leistungen für Fahrtkosten für die stufenweise Wiedereingliederung in Höhe von 669,60 Euro zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Fahrtkosten während einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung streitig. Der im Jahr 1961 geborene Kläger ist Verwaltungsleiter in einem Möbelhaus. Vom 13. September bis zum 11. Oktober 2018 absolvierte er eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Bad Segeberg. Kostenträger war die Beklagte. Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts war der Kläger zum Entlassungszeitpunkt arbeitsunfähig. Die Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und den allgemeinen Arbeitsmarkt sei erhalten. Eine stufenweise Wiedereingliederung wurde in die Wege geleitet (
vgl. Stufenplan vom 9. Oktober 2018) und begann am 6. November 2018 (Beginnmitteilung vom 6. November 2018). Die Beklagte bewilligte Übergangsgeld bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung am 17. Dezember 2018. Am 13. Dezember 2018 beantragte der Kläger im Rahmen der Wiedereingliederung einen Fahrtkostenzuschuss für 31 Tage für die Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstelle. Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Erstattung der Fahrtkosten nicht möglich sei. Die in
§ 53 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) aufgeführten Leistungen zur Erstattung der Fahrtkosten beinhalteten nicht die stufenweise Wiedereingliederung. Die Beklagte sei hierfür nicht zuständig. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2019. Er bezog sich auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Neuruppin vom 26. Januar 2017 (
S 22 R 127/14), wonach Fahrtkosten während einer Wiedereingliederung durchaus als Leistungen nach § 53
SGB IX anzusehen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die stufenweise Wiedereingliederung sei keine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sie gehöre nach
§ 44 SGB IX zu den Leistungen, die die eigentliche Rehabilitations-Hauptleistung – vorliegend die stationäre Maßnahme in Bad Segeberg – ergänzten. Als ergänzende Leistung zähle die stufenweise Wiedereingliederung damit dem Wortlaut nach nicht zu den Leistungen, die ihrerseits durch Reisekosten gemäß
§ 73 SGB IX ergänzt werden könnten. Hiergegen hat der Kläger am 12. April 2019 Klage erhoben. Im Wesentlichen wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und begehrt einen Fahrtkostenersatz i. H. v. 669,60 Euro. Der Betrag setze sich wie folgt zusammen: Er sei an 31 Tagen eine Strecke von täglich zweimal 54
km gefahren. Unter Berücksichtigung einer Pauschale von 0,20 Euro pro Kilometer ergebe sich der geltend gemachte Betrag.
Er beantragt nach Lage der Akten,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 2. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2019 aufzuheben und dem Kläger die Kostenübernahme der entstandenen Fahrtkosten i. H. v. 669,60 Euro während der stufenweisen Wiedereingliederung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt nach Lage der Akten,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der stufenweisen Wiedereingliederung um keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation handele. Die Beklagte zahle zudem lediglich Übergangsgeld. Die alleinige Zahlung von Übergangsgeld könne aber keinesfalls als Hauptleistung angesehen werden.
§ 42 SGB IX zähle die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf. Die stufenweise Wiedereingliederung finde sich in dieser Aufzählung nicht. Eine Leistung nach § 44
SGB IX sei nur durch solche ergänzenden Leistungen zu begleiten, die auf § 44
SGB IX Bezug nähmen. Dies sei derzeit allein
§ 71 Abs. 5 SGB IX. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Gemäß § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2019. Tatsächlich handelt es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 2. Januar 2019 – obwohl nicht explizit als solcher betitelt – um einen Verwaltungsakt nach § 31
SGB X. Denn ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont konnte der Kläger davon ausgehen, dass sein Antrag abschlägig entschieden worden war. Die Tatsache, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, hat insoweit lediglich Auswirkungen auf die Frist nach § 66
Abs. 1
SGG (
vgl. m. w. N.: Heße, in: BeckOK SozR, 70.
Ed. 1. September 2023,
SGB X § 36, Rn. 8). Die Klage hat Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54
Abs. 1
S. 1,
Abs. 4
SGG statthaft, zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der während der stufenweisen Wiedereingliederung entstandenen Fahrtkosten in der tenorierten Höhe. Rechtsgrundlage für die Erstattung von Fahrtkosten sind
§ 64 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m.
§ 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Nach § 64
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX werden die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger durch Reisekosten ergänzt. Dies ist hier der Fall. Bei den von dem Kläger geltend gemachten Fahrtkosten handelt es sich um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation ergänzende Leistungen. Dabei stellt – entgegen der Auffassung der Beklagten – die vorliegende Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation
i. S. v. § 5 Nr. 1 SGB IX der Beklagten dar (
vgl. § 6
Abs. 1
Nr. 4
SGB IX, § 15
Abs. 1
S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Dies folgt bereits aus der Gesetzessystematik. Die stufenweise Wiedereingliederung ist in § 44
SGB IX geregelt, mithin im neunten Kapitel des ersten Teils des
SGB IX. Im neunten Kapitel sind – wie der Überschrift zu entnehmen ist – die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geregelt. Zwar wird die stufenweise Wiedereingliederung – wie die Beklagte zutreffend erkannt hat – nicht explizit in § 42
Abs. 2
SGB IX aufgezählt. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Beispiele („insbesondere“). Der Katalog stellt – entgegen der Beklagtenauffassung – daher keine abschließende Aufzählung dar (
vgl. auch: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Oktober 2009 –
B 5 R 44/08 R –, juris Rn. 36). Auch ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird, nicht der Leistungskatalog, sondern die Zielrichtung maßgeblich, mit der die Leistung erbracht wird. Dies ist § 42
Abs. 1
SGB IX zu entnehmen, wonach zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen die erforderlichen Leistungen erbracht werden, um Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (
Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern (
Nr. 2) (
vgl. hierzu m. w. N.: Luik, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik,
SGB IX, 6. Auflage 2022, § 42, Rn. 7). Dies war bei der streitigen stufenweisen Wiedereingliederung jedoch der Fall. Insoweit wird auf den Stufenplan vom 9. Oktober 2018 verwiesen. Schließlich überzeugt auch nicht der Einwand der Beklagten, dass eine Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung nur durch solche Leistungen ergänzt werden kann, die explizit auf § 44
SGB IX Bezug nehmen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus
§ 71 Abs. 5 SGB IX. Die Kammer verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG Neuruppin in dessen Urteil vom 26. Januar 2017 –
S 22 R 127/14 – (juris Rn. 32):„[…] Die Entstehungsgeschichte zu
§ 51 Abs. 5 SGB IX [Vorgängervorschrift von § 71 SGB IX] zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber auch vor dessen Einführung bereits vorgesehen hatte, die Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung durch Leistungen wie das Übergangsgeld zu ergänzen. Dies hat er in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebracht (
vgl. BT-Drucksache 15/1783,
S. 13). Jedoch hat er es aufgrund der danach ergangenen Rechtsprechung als notwendig angesehen klarzustellen, dass das Übergangsgeld im Falle einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung, die zeitnah an eine (stationäre) medizinische Rehabilitation anschließt, durchgehend geleistet werden soll (und zwar durch den primär zuständigen Rehabilitationsträger). Es soll so zwischen der Leistung zur (stationären) medizinischen Rehabilitation und der Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung keine Lücke entstehen, in der kein Übergangsgeld gezahlt wird. § 51
Abs. 5
SGB IX soll also die nahtlose Leistungsgewährung sicherstellen (im Sinne eines Zwischenübergangsgeldes). Dies setzt aber gerade voraus, dass auch im Falle der Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung (ergänzende) Leistungen wie das Übergangsgeld gewährt werden können.“ Diese Ausführungen macht sich die Kammer zu Eigen. Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass es sich bei den Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung um eine eigenständige medizinische Rehabilitationsleistung handelt (
vgl. hierzu auch:
BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 –
B 5a/5 R 26/07 R –, juris Rn. 20), welche durch die Leistungen des § 64
SGB IX ergänzt wird (so auch: SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14 –, SG Berlin, Urteil vom 29. November 2018 –
S 4 R 1970/18 –;
a. A.: SG Kassel, Urteil vom 20. Mai 2014 – S 9 R 19/13 –). Vorliegend hat der Kläger eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung im Sinne des § 44
SGB IX durchgeführt. Diese hat sich an eine Leistung zur stationären medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 42
SGB IX angeschlossen, weil der Kläger als arbeitsunfähig entlassen worden ist. Die Beklagte hat sich für beide Leistungen als zuständiger Leistungsträger angesehen und für die Zeit seit Beginn der stationären Behandlung durchgehend Übergangsgeld gezahlt. Gemäß den dargelegten Maßstäben hat sie daher für die Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung auch Fahrtkosten im Sinne des
§ 73 SGB IX zu erstatten. Der Kläger kann die Erstattung seiner Fahrtkosten in Höhe von 669,60 Euro beanspruchen. Dies folgt aus § 73
Abs. 1
S. 1,
Abs. 4 Satz 1
SGB IX. Hiernach werden als Reisekosten
u. a. die erforderlichen Fahrtkosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Dabei werden Fahrtkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Diese beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges – wie vorliegend – oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,00 Euro (§ 5
Abs. 1 Satz 2 BRKG). Abrechnungsfähig ist der Aufwand sowohl für die Hin- als auch für die Rückreise. Die Fahrtkosten sind vorliegend im Zusammenhang mit der Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung entstanden und waren auch erforderlich, damit der Kläger seinen Arbeitsplatz erreichen konnte. Der Kläger hat an 31 Tagen an der Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung teilgenommen. Die Wegstrecke für Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte beträgt unstreitig 108
km. Dies ergibt eine Fahrtkostenerstattung i. H. v. 31 x 108
km x 0,20 Euro = 669,60 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Hinsichtlich des Unterliegens der Beklagten ist gemäß § 144
SGG über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, da der Wert der Beschwer unter 750 Euro liegt und auch nicht Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob ein Rentenversicherungsträger die bei einer Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung im Sinne des § 44
SGB IX entstandenen Fahrtkosten nach § 73
SGB IX zu erstatten hat, ist klärungsbedürftig, da – soweit für die Kammer ersichtlich – eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu noch nicht existiert und die bisherigen Urteile uneinheitlich sind. Die Rechtsfrage hat auch Breitenwirkung, weil eine grundsätzliche Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger in Streit steht, welche eine Vielzahl von Fällen betreffen kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe von § 65a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017 (BGBl. I 2017,
S. 3803) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe von § 65a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017 (BGBl. I 2017,
S. 3803) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dies gilt nicht bei Einlegung der Berufung in elektronischer Form.