Urteil
Wählbarkeit der Schwerbehindertenvertretung durch Werkstattbeschäftigte

Gericht:

Kirchengericht des Nordelbischen Diakonischen Werkes e.V.


Aktenzeichen:

22-2004-HH


Urteil vom:

29.06.2005


Die Evangelische Stiftung Alsterdorf hat die Wahl zur Schwerbehinderten-Vertrauensperson angefochten, weil der Wahlvorstand zu Unrecht bei der Festlegung des Kreises der Wahlberechtigten die Beschäftigten der Werkstatt für behinderte Menschen ( WfbM) einbezogen habe. Das Kirchengericht des Nordelbischen Diakonischen Werkes hält mit seinem Beschluss vom 19.06.2005 diese Wahl jedoch für wirksam. Es nimmt dabei Bezug auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.2003 (Az: 7 ABR 27/02 - NZA 2003, 1106 ff. zu § 94 Abs. 2 SGB XI).

Das BAG hatte entschieden, dass die Schwerbehindertenvertretung (SV) in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 95 SGB IX auch die Interessen schwerbehinderter Rehabilitanden wahrzunehmen habe. § 36 SGB IX stehe dem nicht entgegen. Die SV repräsentiere in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nicht nur die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer, sondern auch die in der Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanden. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX fördere die SV die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb, vertrete ihre Interessen und stehe ihnen beratend und helfend zur Seite. Der Gesetzgeber habe die SV somit nicht auf die Interessenwahrnehmung der schwerbehinderten Arbeitnehmer beschränkt, sondern sie auf die Vertretung der Interessen aller schwerbehinderten Menschen im Betrieb erstreckt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hielt das Kirchengericht nicht nur die Beschäftigten im Arbeitsbereich der Werkstatt, sondern auch die Personen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für wahlberechtigt, weil dafür nur eine Tätigkeit im Betrieb Voraussetzung sei und dieser Personenkreis ebenfalls nach § 136 Abs1 SGB IX zu den Beschäftigten der Werkstatt zähle. Auch für sie sei Arbeit nicht nur Behandlung im Sinne von Beschäftigung oder Ergotherapie, sondern tatsächliche Produktionstätigkeit. Sinn und Zweck der SV sei, dass sie alle schwerbehinderten Menschen in der Dienststelle oder dem Betrieb berücksichtigen solle, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX erfolge oder unabhängig von diesem Status (vgl. Neumann/ Pahlen, SGB IX, § 94 Rn. 24).

Es sei zwar richtig, dass es zu Überschneidungen in der Interessenwahrnehmung durch den Werkstattrat und die SV kommen könne. Beide Gremien unterschieden sich aber in den tatsächlichen Möglichkeiten der Aufgabenwahrnehmung und den Aufgabenbereichen. Während im Werkstattrat auch Geschäftsunfähige die Möglichkeit hätten, mitzuwirken, so gelte dies nicht für den Aufgabenkreis der Schwerbehinderten-Vertrauensperson, die nach kirchlichen Mitwirkungsregelungen die Funktion der SV ausübe. Dennoch vertrete der Werkstattrat nicht anstelle der SV die Interessen schwerbehinderter Menschen. Die Werkstatträte träten ihrer Funktion nach an die Stelle der Betriebsräte bzw. der Mitarbeitervertretungen. Auch das Bundesarbeitsgericht habe in der o.g. Entscheidung ausgeführt, dass Rehabilitanden nach § 36 Satz 1 SGB IX zwar neben dem Betriebsrat eine eigene Vertretung wählten. Dies gelte jedoch nicht für die SV, weil dafür nicht Voraussetzung sei, dass Rehabilitanden Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sein müssten. Nach § 94 Abs. 2 SGB IX reiche ihre Beschäftigung dem Betrieb aus. Nach Ansicht des BAG sei trotz des Umstandes, dass die Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 36 Satz 2, 2. Halbsatz SGB IX zu ihrer Mitwirkung besondere Vertretungen wählten, eine Interessenwahrnehmung der schwerbehinderten Rehabilitanden durch die SV nicht entbehrlich.

Das Kirchengericht folgt daraus, dass der Wirkungskreis der Werkstatträte auf die Werkstattbeschäftigten beschränkt ist, während die SV die Interessen aller schwerbehinderten Beschäftigten im Kontext der ganzen Stiftung Alsterdorf zu vertreten haben. Darüber hinaus habe die SV Aufgaben, die dem Werkstattrat nicht zukämen, wie z. B. die Aufgabe, zum Schutz der schwerbehinderten Beschäftigten mit Behörden zusammenzuarbeiten und die schwerbehinderten Menschen bei der Wahrnehmung individueller Interessen gegenüber Behörden zu unterstützen (§ 95 Abs. 1 SGB IX). Nach all dem ging das Kirchengericht davon aus, dass trotz vorhandener Aufgabenüberschneidungen die Vertretung der in der WfbM beschäftigten Menschen nicht ausschließlich durch den Werkstattrat anstelle der SV wahrgenommen werden könne.

Referenznummer:

R/R2147


Informationsstand: 20.03.2006