Die Autoren weisen einleitend darauf hin, dass ab dem 25.05.2018
EU-weit die Datenschutz-Grundverordnung (
DS-GVO) gilt. Am 05.07.2017 ist zur Umsetzung und Anpassung an diese Verordnung eine Neufassung des
BDSG verkündet worden, die ebenfalls mit Wirkung vom 25.05.2018 in Kraft tritt. Das Zusammenspiel von Unions- und Nationalrecht macht das Datenschutzrecht komplizierter. Düwell und Brink machen deutlich, dass die
DS-GVO vom 27.04.2016 ein gleichwertiges Schutzniveau bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in allen Mitgliedstaaten
EU herstellen soll (Erwägungsgrund 10).
Der Erwägungsgrund 8 der
DS-GVO stellt klar, dass den Mitgliedstaaten eine nationale Regelung nicht verwehrt ist, solange der Vorrang beachtet wird, der nach Artikel 288 Absatz 2 AEUV einer
EU-Verordnung zukommt. Artikel 88
DS-GVO enthält eine Ermächtigung, spezifischere Vorschriften im Beschäftigungskontext zu erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht und das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die VO (
EU) 2016/679 und zur Umsetzung der RL (
EU) 2016/680 ("DSAnpUG-
EU") erlassen. § 26
BDSG 2018 beinhaltet besondere Regelungen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext.
Die Autoren untersuchen im nächsten Abschnitt die Ermächtigung in Artikel 88
EU-
DS-GVO. Düwell und Brink erläutern den Ermächtigungsumfang und zeigen auf, dass Artikel 88
DS-GVO die Rechtsetzungsbefugnis gegenständlich auf personenbezogene Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext beschränkt. Dies bedeutet, dass die Verarbeitung jenseits des Beschäftigungskontexts, insbesondere zu anderen Zwecken des Arbeitgebers, nach den allgemeinen Vorschriften der
DS-GVO (unter anderem Artikel 6 Absatz 1 resp. Artikel 9
DS-GVO) geregelt wird.
Die Autoren zeigen im Folgenden auf, dass Artikel 88 Absatz 1
DS-GVO „Kollektivvereinbarungen“ in die möglichen nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung des Beschäftigtenkontexts mit einbezieht. Die Autoren stellen im nächsten Abschnitt die Vorgaben für die nationale Regelung dar. Der nationale Gesetzgeber muss ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 88 Absatz 2
DSGVO sicherstellen. Dies gilt namentlich bzgl. Transparenz der Verarbeitung, der Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe sowie hinsichtlich von Überwachungssystemen am Arbeitsplatz.
Ferner befassen sich die Autoren mit der Regelung des Beschäftigungskontexts im neuen
BDSG. § 32
BDSG a. F. wird in § 26
BDSG n. F. übernommen. Die Rechtfertigungsgründe aus § 32 Absatz 1 Satz 1
BDSG werden erweitert. Abschließend gehen die Autoren auf die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung ein und erläutern die Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der
DS-GVO gemäß § 26 Absatz 5
BDSG n .F.
[Aus: Rezension by RA
Dr. Henning Seel]