Icon Literatur
Icon Zeitschriftenbeitrag

Dokumentart(en): Zeitschriftenbeitrag
Titel der Veröffentlichung: Beschäftigtendatenschutz nach der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung

Viele Änderungen und wenig Neues

Autor/in:

Düwell, Franz Josef; Brink, Stefan

Herausgeber/in:

k. A.

Quelle:

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA, 2017, 34(17), Seite 1081-1085, München: C.H.BECK, ISSN: 0943-7525

Jahr:

2017

Der Text ist von:
Düwell, Franz Josef; Brink, Stefan

Der Text steht in der Zeitschrift:
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA, 34(17), Seite 1081-1085

Den Text gibt es seit:
2017

Beschreibung:

Das steht in dem Text:

Die Autoren weisen einleitend darauf hin, dass ab dem 25.05.2018 EU-weit die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gilt. Am 05.07.2017 ist zur Umsetzung und Anpassung an diese Verordnung eine Neufassung des BDSG verkündet worden, die ebenfalls mit Wirkung vom 25.05.2018 in Kraft tritt. Das Zusammenspiel von Unions- und Nationalrecht macht das Datenschutzrecht komplizierter. Düwell und Brink machen deutlich, dass die DS-GVO vom 27.04.2016 ein gleichwertiges Schutzniveau bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in allen Mitgliedstaaten EU herstellen soll (Erwägungsgrund 10).

Der Erwägungsgrund 8 der DS-GVO stellt klar, dass den Mitgliedstaaten eine nationale Regelung nicht verwehrt ist, solange der Vorrang beachtet wird, der nach Artikel 288 Absatz 2 AEUV einer EU-Verordnung zukommt. Artikel 88 DS-GVO enthält eine Ermächtigung, spezifischere Vorschriften im Beschäftigungskontext zu erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht und das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die VO (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der RL (EU) 2016/680 ("DSAnpUG-EU") erlassen. § 26 BDSG 2018 beinhaltet besondere Regelungen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext.

Die Autoren untersuchen im nächsten Abschnitt die Ermächtigung in Artikel 88 EU-DS-GVO. Düwell und Brink erläutern den Ermächtigungsumfang und zeigen auf, dass Artikel 88 DS-GVO die Rechtsetzungsbefugnis gegenständlich auf personenbezogene Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext beschränkt. Dies bedeutet, dass die Verarbeitung jenseits des Beschäftigungskontexts, insbesondere zu anderen Zwecken des Arbeitgebers, nach den allgemeinen Vorschriften der DS-GVO (unter anderem Artikel 6 Absatz 1 resp. Artikel 9 DS-GVO) geregelt wird.

Die Autoren zeigen im Folgenden auf, dass Artikel 88 Absatz 1 DS-GVO „Kollektivvereinbarungen“ in die möglichen nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung des Beschäftigtenkontexts mit einbezieht. Die Autoren stellen im nächsten Abschnitt die Vorgaben für die nationale Regelung dar. Der nationale Gesetzgeber muss ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 DSGVO sicherstellen. Dies gilt namentlich bzgl. Transparenz der Verarbeitung, der Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe sowie hinsichtlich von Überwachungssystemen am Arbeitsplatz.

Ferner befassen sich die Autoren mit der Regelung des Beschäftigungskontexts im neuen BDSG. § 32 BDSG a. F. wird in § 26 BDSG n. F. übernommen. Die Rechtfertigungsgründe aus § 32 Absatz 1 Satz 1 BDSG werden erweitert. Abschließend gehen die Autoren auf die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung ein und erläutern die Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der DS-GVO gemäß § 26 Absatz 5 BDSG n .F.

[Aus: Rezension by RA Dr. Henning Seel]

Wo bekommen Sie den Text?

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fzeits%2FNZA%2Fc...

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fzeits%2FNZA%2Fc...

Um Literatur zu beziehen, wenden Sie sich bitte an eine Bibliothek, die Herausgebenden, den Verlag oder an den Buch- und Zeitschriftenhandel.

Referenznummer:

R/ZA0241/0017

Informationsstand: 12.04.2018