Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die Jahre 1980, 1981 und 1982 eine Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (
SchwbG) zu zahlen. Die Klägerin verweist darauf, sie habe ihrer Beschäftigungspflicht genügt, weil die schwerbehinderte Ehefrau des damaligen Betriebsinhabers im fraglichen Zeitraum als Arbeitnehmerin tätig gewesen sei.
1. Die Regierung der Oberpfalz -- Hauptfürsorgestelle -- stellte mit Bescheid vom 21. September 1981 fest, die Klägerin habe für das Kalenderjahr 1980 eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.200 DM zu zahlen. Die Feststellung beruhe auf der Anzeige der Klägerin vom 20. Februar 1981, wonach sie, die Klägerin, keinen Schwerbehinderten beschäftige. Mit dem am folgenden Tage bei der Regierung eingegangenen Schreiben vom 19. November 1981 teilte die Klägerin mit, sie habe ermittelt, daß sie seit dem 1. November 1965 eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin beschäftige; die Bescheinigung über die Schwerbehinderung habe jedoch nicht vorgelegen. Der Feststellungsbescheid vom 21. September 1981 sei daher als gegenstandslos zu betrachten.
Mit einem weiteren Schreiben vom 30. März 1982 übersandte die Klägerin den Schwerbehindertenausweis von Frau M G (G.), geboren am 29. Dezember 1907, und trug vor, die Arbeitnehmerin sei durchschnittlich 30 Stunden in der Woche beschäftigt. Der Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes R vom 26. Februar 1982 bestätigt einen Grad der Behinderung von 70 ab 12. November 1981; außerdem weist er das Merkzeichen "G" auf. Mit Schreiben vom 18. Mai 1982 stellte das Versorgungsamt R fest, daß der Grad der Behinderung von mindestens 70 bereits vom 1. Januar 1981 an vorgelegen habe, mit Schreiben vom 4. Februar 1983 bescheinigte es einen solchen Behinderungsgrad auch für das Jahr 1980. Nach einem "Arbeitsvertrag" vom 1. November 1965 tritt Frau G. als "Angestellte" in den Betrieb der Klägerin ein. Als vereinbarte Arbeitszeit gilt nach dem Vertrag die "ortsübliche"; als Vergütung sind 420 DM monatlich angegeben.
Die Stadt A .... bestätigte unter dem 3. März 1983, sie habe für Frau G. jeweils für die Jahre 1980, 1981 und 1982 eine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Die Allgemeine Ortskrankenkasse für die Landkreise T, E und K befreite Frau G. mit Schreiben vom 16. Juli 1971 mit Wirkung vom 1. Januar 1971 von der Krankenversicherungspflicht "für die Dauer der Beschäftigung bei ihrem Ehegatten".
Die Klägerin gab in den Anzeigen für die Jahre 1981 und 1982 jeweils einen Mitarbeiterbestand von 20 bis 22 Personen an; als Schwerbehinderte oder sonst anrechnungsfähige Person sei nur Frau G. angestellt.
Mit Schreiben vom 15. November 1983 teilte die Regierung der Oberpfalz der Klägerin mit, sie habe die Frage der Ausgleichsabgabepflicht für die Jahre 1980 mit 1982 erneut überprüft. Frau G. könne nicht auf einen Pflichtplatz im Sinne von § 6
SchwbG angerechnet werden. Frau G. sei bereits aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr dem Personenkreis zuzurechnen, dessen Eingliederung in Beruf und Arbeit das Schwerbehindertengesetz zum Ziele habe. Zudem sei sie die Ehefrau des Firmeninhabers, was ebenfalls eine Zählbarkeit der Stelle als Arbeitsplatz ausschließe.
Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein.
Mit Feststellungsbescheiden vom 23. November 1983 forderte die Regierung der Oberpfalz von der Klägerin für die Jahre 1981 und 1982 jeweils eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.200 DM. Auch dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
2. Der Widerspruchsausschuss bei der Hauptfürsorgestelle der Regierung der Oberpfalz wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1984 zurück. Er führte aus, die Widersprüche seien zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Mit der Beschäftigung von Frau G. erfülle die Klägerin die gesetzliche Verpflichtung, einen Beitrag zur Eingliederung der Schwerbehinderten in Arbeit und Beruf zu leisten, nicht. Daher sei die für die Jahre 1980, 1981 und 1982 zu zahlende Ausgleichsabgabe auf jeweils 1.200 DM festzustellen gewesen.
3. Daraufhin erhob die Klägerin zum Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg Klage gegen den Freistaat Bayern mit dem Antrag,
die Bescheide der Regierung der Oberpfalz -- Hauptfürsorgestelle -- vom 21. September 1981, vom 15. November 1983 und vom 23. November 1983 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz -- Widerspruchsausschuss bei der Hauptfürsorgestelle -- vom 10. September 1984 aufzuheben.
Die Klägerin trug vor, die Tätigkeit der Frau G. erstrecke sich auf alle Arbeiten, die im Betrieb anfielen, wie Abnehmen von Hölzern an Maschinen, Einlegen von Parketthölzern in den Verleimautomaten, Sortieren von Parkett
usw.; die Tätigkeit erstrecke sich also auf alle Arbeiten, soweit Frau G. sie erledigen könne, vor allem dann, wenn krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen ein Arbeitnehmer ausfalle. Als weiteren Beweis für das Bestehen eines echten Arbeitsverhältnisses stünden die Lohnsteuerkarten zur Verfügung, die beim Finanzamt in A auflägen. Die Lohnsteuerkarten für die Kalenderjahre 1983 und 1984 füge sie bei. Ein Scheinarbeitsverhältnis liege nicht vor. Im übrigen könne die Arbeitstätigkeit auch der Sohn des Betriebsinhabers bezeugen.
Der Beklagte trat der Klage entgegen.
Das Verwaltungsgericht vernahm Frau G. in der mündlichen Verhandlung am 5. März 1985 als Zeugin. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Der Sohn des Inhabers der Klägerin erklärte, sie hätten für seine Mutter Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und zwar "schon immer"; sie hätten von der gesetzlich gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Befreiung für alle Arten der Sozialversicherungspflicht zu beantragen.
Das Verwaltungsgericht erkannte mit Urteil vom 5. März 1985 nach dem Klageantrag. Auf das Urteil wird verwiesen.
4. Der Beklagte legte Berufung ein mit dem Antrag,
das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. März 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin trat der Berufung entgegen. Sie gab an, Frau G. sei weisungsgebunden. Sie unterliege sowohl den Weisungen des technischen und kaufmännischen Leiters des Betriebes, des Sohnes des Betriebsinhabers, als auch den Weisungen des Betriebsinhabers selber. Zwar habe Frau G. bei ihrer gerichtlichen Vernehmung ausgesagt, sie sei aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Betrieb "überall versiert"; das bedeute aber nur, daß Frau G. allseits einsetzbar sei, zwinge aber nicht zu dem Schluss, ihre Tätigkeit sei nicht weisungsabhängig. Sie benötige zwar keine Anweisungen, wie sie die Arbeiten auszuführen habe, sei aber an die Weisungen gebunden, was sie zu tun habe. Keine Rolle spiele es, daß Frau G. die ihr zugewiesenen Arbeiten weitgehend selbständig ausführe. Auch die Arbeitszeit der Frau G. sei bestimmt, zumindest bestimmbar. Sie arbeite wöchentlich mindestens 20 Stunden, obwohl ihre konkrete Einsatzzeit unterschiedlich sei. Hier sei der betriebliche Bedarf von Bedeutung. Wann Frau G. arbeiten solle, bestimmten wiederum der Betriebsinhaber und der Betriebsleiter. Frau G. erhalte auch ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von monatlich netto 420 DM. Diese Umstände sprächen gegen eine Eigenschaft als mithelfende Ehegattin. Frau G. sei aber von ihren Fähigkeiten und ihrer Aktivität her trotz ihrer körperlichen Gebrechen noch vermittelbar im Sinne von § 103
AFG.
Der Verwaltungsgerichtshof vernahm Frau G. in der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 1986 als Zeugin. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussage und der weiteren Bekundungen der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hob aufgrund der genannten mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 15. Oktober 1986 (Az. 9 B 85 A.1253) das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. März 1985 auf und wies die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof legte dar, es habe auch nach Anhörung der Zeugin im Berufungsverfahren nicht ganz zweifelsfrei geklärt werden können, ob die Zeugin wirklich Arbeitnehmerin im Betrieb der Klägerin gewesen sei oder ob sie als Ehefrau des Betriebsinhabers als sogenannte mithelfende Familienangehörige anzusehen gewesen sei. Diesen Zweifelsfragen habe jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden brauchen, weil die Zeugin schon deshalb nicht auf den zu besetzenden Pflichtplatz anzurechnen gewesen sei, weil sie in den Jahren 1980 mit 1982 das 65. Lebensjahr bereits vollendet gehabt und eine Altersrente bezogen habe.
5. Auf die Revision der Klägerin hin hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1986 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof zurück. Das Bundesverwaltungsgericht legte dar, der Verwaltungsgerichtshof werde bei der näheren Prüfung der Rechtsbeziehung zwischen der Zeugin G. und dem Inhaber der Klägerin von den Grundsätzen auszugehen haben, die der Bundesfinanzhof für die steuerrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsverhältnissen unter Ehegatten entwickelt habe.
6. Die Klägerin trug noch vor, ihr vormaliger Inhaber, der Ehemann der Zeugin G., sei im Januar 1986 verstorben. Er sei von der Zeugin allein beerbt worden. Als Beweis für die Arbeitnehmereigenschaft der Zeugin G. in den Jahren 1980 mit 1982 biete sie, die Klägerin, die Vernehmung des Betriebsleiters und Sohnes des früheren Betriebsinhabers, B G., als Zeugen an.
In der mündlichen Verhandlung am 24. September 1992 vernahm der Senat den angebotenen Zeugen B G.; hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Niederschrift über die genannte Sitzung verwiesen. Der Vertreter des Beklagten erklärte, die jetzige Betriebsinhaberin M G. könne im maßgeblichen Zeitraum nicht mit anderen Arbeitnehmern im Betrieb der Klägerin gleichgestellt werden; denn diese hätten bei 20 1/4 Wochenarbeitsstunden und 7 DM Stundenlohn im Monat brutto etwa 630 DM verdient, die Inhaberin der Klägerin damals nur 420 DM. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes könne nicht in vollem Umfang angewendet werden, weil nach dieser auch Mischarbeitsverhältnisse steuerrechtlich als "echte Arbeitsverhältnisse" anerkannt werden könnten; das Schwerbehindertengesetz und das Bundesverwaltungsgericht verlangten aber zumindest eine Halbtagsbeschäftigung. Der Vertreter der Klägerin trat den Ausführungen entgegen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aller Rechtszüge und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
Nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 13. Dezember 1990 (
BVerwG 5 C 74.86) ist zwischen den Beteiligten des Verfahrens im wesentlichen nur noch umstritten, ob die jetzige Betriebsinhaberin M G. in den Jahren 1980 mit 1982 im Betrieb der Klägerin als Arbeitnehmerin oder als mithelfende Familienangehörige tätig war. Im erstgenannten Fall hätte die Klägerin ihre Beschäftigungspflicht erfüllt, und die Feststellung in den angefochtenen Bescheiden, sie müsse eine Schwerbehindertenabgabe zahlen, wäre rechtswidrig; wäre Frau M G. jedoch als mithelfende Familienangehörige anzusehen, hätte die Klägerin in den Jahren 1980 mit 1982 keinen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigt; die Feststellungsbescheide bestünden dann zu Recht.
Aufgrund der Zeugenaussagen und der Bekundungen der Parteien im Verfahren ist der Bayer. Verwaltungsgerichtshof zu der Überzeugung gelangt, daß Frau M G. im maßgeblichen Zeitraum als Arbeitnehmerin tätig gewesen ist.
Für diese Beurteilung ist nach dem zurückverweisenden Urteil (
vgl. § 144
Abs. 6
VwGO) in erster Linie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Abgrenzung der beiden genannten Fallgruppen heranzuziehen. Danach sind Arbeitsverhältnisse unter Ehegatten steuerrechtlich zu berücksichtigen, wenn sie ernsthaft vereinbart sind und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden; Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung müssen dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist (
vgl. BFH NJW 1989, 2150 und NJW 1985, 1486, jeweils
m.w.N.).
Der "Fremdvergleich" könnte deshalb zu Ungunsten der Klägerin ausgehen, weil Frau M G. im maßgeblichen Zeitraum wie schon vorher monatlich 420 DM verdiente, die vergleichbaren Arbeitnehmerinnen aber brutto einen höheren Monatslohn erhielten; bei einem Stundenlohn von -- nach der Aussage des Zeugen B G. -- 7 DM errechnet sich bei 20,25 Stunden in der Woche ein Wochenlohn von 141,75 DM und daraus ein Monatslohn (x 13 : 3) von 614,25 DM. Diese Differenz führt aber hier nicht dazu, für den maßgeblichen Zeitraum die Arbeitnehmereigenschaft der Frau M G. zu verneinen. Zum einen hat der Bundesfinanzhof ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis auch dann anerkannt, wenn der vereinbarte Arbeitslohn unüblich niedrig ist, es sei denn, daß aus dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf einen mangelnden rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zu schließen sei (
vgl. BFH NJW 1984, 1487). So hat etwa der Bundesfinanzhof (a.a.O.) ein Arbeitsverhältnis bei einem Monatslohn von 392 DM im Jahre 1976 für eine ganztägige Tätigkeit als Wirtschaftsleiterin anerkannt. Von daher gesehen ist hier der Unterschiedsbetrag nicht von einer Größenordnung, die auf ein beachtliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung schließen lassen könnte. Zum anderen sind aber zur Beurteilung des rechtsgeschäftlichen Willens, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, nicht allein die Höhe des vereinbarten Lohnes, sondern auch die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (
vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes Schmidt, EStG, 9. Aufl. 1990, § 4
Anm. 99, Stichwort "Angehörige"; Tz. 23 der Einkommensteuerrichtlinien). Der Zeuge B G. hat vor dem Senat ausgesagt, daß andere Arbeitnehmerinnen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und einer Einstufung in die Lohnsteuerklasse V einen Nettomonatslohn von 380 DM ausbezahlt erhalten hätten. Dieser Wert erscheint nach den Lohnsteuertabellen für die Steuerklasse V und bei Berücksichtigungen von Sozialversicherungsabgaben glaubhaft. Nach den weiteren Angaben des Zeugen B G. hatte Frau M G. den vereinbarten "Lohn" von 420 DM unter Ausnützung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Möglichkeiten (
z.B. Steuerklasse III) brutto für netto ausbezahlt erhalten. Eine Vereinbarung zwischen Ehegatten, die im Ergebnis bewirkt, daß der im Betrieb des anderen Ehegatten Tätige netto in etwa den Betrag erhält wie andere vergleichbare Arbeitnehmer, ist als plausibel anzusehen. Hinzu kommt, daß Frau M G. als Zeugin in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgesagt hatte, sie habe dem Betrieb "nicht viel Kosten verursachen" wollen. Wenn man auch noch berücksichtigt, daß zumindest im Jahr 1982 die wirtschaftliche Lage im Baunebengewerbe verhältnismäßig schlecht war, ist der vereinbarte Lohn nicht als unangemessen niedrig anzusehen. Der vom Betriebsleiter B G. in der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 1986 genannte Tariflohn von 9,50 DM/
Std., aus dem sich bei 20 Wochenstunden ein Monatslohn von 823,33 DM errechnen würde, bezieht sich nach dem Wortlaut der Äußerung auf das Datum der mündlichen Verhandlung und ist daher für den Zeitraum 1980 mit 1982 nicht heranzuziehen; ob Frau M G. in der Zeit nach 1982, gemessen an den oben genannten Grundsätzen zur Abgrenzung der Tätigkeiten, (noch) als Arbeitnehmerin anzusehen ist, ist nicht entscheidungserheblich.
Obwohl die Höhe der Vergütung, wie oben dargelegt, im maßgeblichen Zeitraum als angemessen anzusehen ist, könnte ein "Fremdvergleich" gegen eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen, weil die Höhe der Vergütung von 1965 bis 1982 gleichgeblieben ist, während der Tariflohn im selben Zeitraum, wie gerichtsbekannt, wesentlich gestiegen ist. Der Betriebsleiter B G. hat in der Verhandlung am 24. September 1992 als Zeuge ausgesagt, seine Mutter, Frau M G., habe nach dem Vertragsschluß im Jahre 1965 ganztätig gearbeitet; erst später sei die Arbeitszeit verringert worden, in den Jahren 1980 mit 1982 auf durchschnittlich 20 Stunden. Die Aussage über die Arbeitszeit zu Beginn des Vertragsverhältnisses wird dadurch gestützt, daß es in dem Arbeitsvertrag vom 1. November 1965 heißt, als vereinbarte Arbeitszeit gelte die "ortsübliche". Es ist auch glaubhaft, daß die im Jahre 1965 58 Jahre alte Frau M G. im Hinblick auf ihr fortschreitendes Alter und die sich einstellenden Behinderungen eher den Wunsch nach einer kürzeren Arbeitszeit als nach einer höheren Entlohnung hatte.
Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes über Fälle sogenannter gemischter Tätigkeitsverhältnisse (steuerlich gesehen zum Teil der Arbeitszeit Arbeitnehmer, zum anderen Teil mithelfender Familienangehöriger,
vgl. BFH NJW 1984, 1487) auch für die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen nach dem Schwerbehindertenrecht herangezogen werden könnte, braucht hier nicht vertieft zu werden; denn selbst wenn man derartige Mischformen schwerbehindertenrechtlich anerkennen würde, wäre nach § 7
Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes (
SchwbG) in der hier maßgebenden Fassung vom 8. Oktober 1979 (BGBl I
S. 1649) zu fordern, daß derjenige Anteil der Arbeitszeit, in dem der Schwerbehinderte als Arbeitnehmer tätig wird, mindestens 20 Wochenstunden beträgt (18 Wochenstunden nach § 9
Abs. 2 Satz 1
SchwbG Fassung 1986). Nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen war Frau M G. im maßgebenden Zeitraum durchschnittlich zumindest 20 Stunden in der Woche als Arbeitnehmerin tätig. Sie erhielt ihren Lohn wie die anderen Arbeitnehmer bar "in der Lohntüte" ausbezahlt. Die übliche Art der Tätigkeit (Sortieren von Hölzern, Einlegen von Hölzern in Maschinenkästen und Eingabe von Rohfriesen in die Hobelmaschine) war von ihrer Art her auch eher die eines Arbeitnehmers als die der mithelfenden Ehefrau des Betriebsinhabers (zu dieser Problematik
vgl. BFH NJW 1989, 2150). Nach dem Inhalt der Zeugenaussage des Betriebsleiters B G. vom 24. September 1992 ist auch glaubhaft, daß der Betriebsleiter trotz der -- ausweislich der Zeugenaussagen und sonstigen Angaben im Verfahren -- aktiven und einsatzbereiten Mutter dieser gegenüber nicht nur rechtlich eine Weisungsbefugnis hatte, sondern diese auch tatsächlich ausübte. Denn der Betriebsleiter B G. hat als Zeuge geschildert, daß er wegen seiner besonderen Ausbildung als Ingenieur der Holzindustrie den väterlichen Betrieb weitgehend umgestellt und modernisiert habe. Da Frau M G. überwiegend in dem Betriebsteil mit der neuen Fertigung tätig war, ist es glaubhaft, daß das vereinbarte Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Weisungen auch als solches vollzogen wurde. An der Arbeitnehmereigenschaft ändert sich nichts dadurch, daß der Arbeitnehmer ihm angewiesene Aufgaben ohne nähere Einzelanweisung "selbständig" erledigt.