Leitsatz:
1. Blinde haben ein Recht auf Hilfe zur Erwerbsbefähigung oder zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf. Dies gilt auch dann, wenn der Blinde nicht imstande ist, sich mittels der Erwerbstätigkeit den gesamten Lebensbedarf selbst zu beschaffen.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Der Anspruch des hilfsbedürftigen Blinden auf Hilfe zur Erwerbsfähigkeit schließt den Anspruch auf einen Blindenführhund ein; das gilt nur dann nicht, wenn mit Sicherheit vorhergesehen werden kann, daß der Versuch, den hilfsbedürftigen Blinden in einem ernstzunehmenden Umfang erwerbsfähig zu machen, erfolglos bleiben würde.
2. Zur Nachprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe im Revisionsverfahren.