Leitsatz:
1. Blinde haben aus der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für fremde Führung, wenn sie keinen Führhund halten können (Bestätigung und Fortentwicklung von BSG 18.5.1978 3 RK 70/77 = SozR 2200 § 182b Nr 8).
Orientierungssatz:
1. Die Führung eines Blinden durch eine andere Person ist weder ein Hilfsmittel noch eine sonstige Leistung der Krankenpflege.
2. Es ist keine nach Art 3 Abs 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung, wenn Blinden zwar grundsätzlich ein Führhund als Hilfsmittel zu gewähren ist, solche Blinde aber, die nicht in der Lage sind, einen Führhund zu halten, keinen Ersatz für Kosten beanspruchen können, die durch fremde Führung entstehen. Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG zwingt weder den Gesetzgeber noch die Krankenkasse zur Gewährung von allen denkbaren Leistungen, die den gleichen Zweck erfüllen können wie die in § 182b RVO genannten Hilfsmittel.
Fundstelle:
SozR 2200 § 182b Nr 31 (LT1)
RegNr 15777
USK 8548 (LT1)
Die Leistungen 1986, 60-64 (OT1-2)
BKK 1986, 117-118 (OT1)
Breith 1986, 377-381 (LT1)
ErsK 1986, 179-180 (T)
FEVS 35, 430-435 (LT1)
KVRS A-2240/23 (LT1)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1990-06-26 3 RK 39/89 Vergleiche
LSG Celle 1992-04-08 L 4 Kr 151/91 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Stuttgart 1982-12-01 S 13 Kr 1472/82
vorgehend LSG Stuttgart 1984-04-13 L 4 Kr 685/83