Urteil
Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenhund
Gericht:
SG Aachen
Aktenzeichen:
S 13 KR 99/06
Urteil vom:
29.05.2007
SG Aachen
S 13 KR 99/06
29.05.2007
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 verurteilt, den Kläger mit einem Blindenführhund zu versorgen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagten.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf einen Blindenführhund.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger ist verheiratet, lebt aber von seiner Frau getrennt und allein. Er ist seit 1993 voll erblindet und mit einem weißen Blindenlangstock versorgt. 1999 absolvierte er über 60 Stunden eine Orientierungs- und Mobilitäts-(OuM-)Schulung in S. Vom 01. 10.2003 bis 11.02.2004 führte er beim Berufsförderungswerk (BFW) E. ein weiteres OuM-Training über 50 Stunden mit dem Blindenlangstock durch. Am 18. und 19.12.2006 erfolgte eine 16-stündige Einweisung mit dem Blindenlangstock für ein Berufspraktikum beim Finanzamt F.
Ein elektronisches Blindenleitgerät wurde in der Vergangenheit vom Kläger erfolglos ausprobiert; es kann bei ihm nicht angewandt werden.
Am 11.11.2005 verordnete der Augenarzt Dr. I. einen Blindenführhund. Der Kläger legte der Beklagten diese Verordnung mit einer ergänzenden augenärztlichen Bescheinigung vor, dazu einen Kostenvoranschlag einer Blindenführhundschule, in dem die Kosten für einen Hund, die Grundausstattung und die Einweisung mit 19.153,00 EUR beziffert wurden. Der Kläger begründete den Antrag auf einen Blindenführhund damit, er habe zuletzt einige Wegeunfälle gehabt; durch das Training mit dem Blindenlangstock sei er zwar in seinen alltäglichen Bewegungsabläufen sicherer geworden; dennoch träten in manchen Situationen große Probleme auf, z.B. bei der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln, beim Überqueren stark befahrener Kreuzungen, beim Ausweichen einer Menschenmenge, bei schlechter Witterung oder beim Laufen auf unebenem Untergrund.
In einer von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 24.04. 2006 kam der Sachverständige S. nach einem Orientierungsgang mit dem Kläger zum Ergebnis, eine zwingende Notwendigkeit für einen Blindenführhund sei beim Kläger nicht gegeben. Er empfahl ein Ergänzungstraining mit dem Blindenlangstock über mindestens 15 Stunden am Wohnort; ohne dieses sei der Kläger unterversorgt.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 02.05.2006 ab: Eine OuM-Schulung in Wohnumgebung sei ausreichend, um selbständig mobil zu sein.
Dagegen legte der Kläger am 19.05.2006 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass ein Mobilitätstraining stets Voraussetzung für die Bewilligung eines Blindenführhundes sei. Der Blindenführhund sei nicht nur für die nähere Umgebung, sondern zur Erweiterung der Mobilität einzusetzen; dieses Recht stehe auch einem blinden Menschen zu. Mit einem Blindenführhund fühle er sich sicherer, komme auf der Straße besser zurecht und sei schneller bei täglichen Gängen. Der Kläger legte eine ergänzende augenärztliche Bescheinigung vom 06.06.2006 vor, in der Dr. I. darauf hinwies, dass beim Kläger keinerlei Sehreste zur Orientierung bestünden; aus augenärztlicher Sicht sei eine wirkliche Selbstständigkeit, ohne auf eine Begleitperson angewiesen zu sein, nur mit Hilfe eines Blindenführhundes möglich.
Die Beklagte holte ergänzende MDK-Stellungnahmen vom 30.06. und 27.09.2006 ein. Darin wurde festgestellt, dass - bezogen auf die nähere Wohnumgebung inklusive Busbenutzung - beim Kläger keine zwingende Notwendigkeit für einen Blindenführhund zusätzlich zum Langstock bestehe. Ein Blindenführhund gebe keineswegs in fremder Umgebung eine absolute Unabhängigkeit von Orientierungshilfen durch Passanten.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 06.12.2006 zurück. Sie verwies auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), wonach Hilfsmittel das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürften; dies sei nach den MDK-Feststellungen beim Kläger der Fall, wenn ihm ein Blindenführhund bewilligt würde.
Dagegen hat der Kläger am 27.12.2006 Klage erhoben. Er sei zwar in der Lage, aufgrund des Mobilitäts-Trainings selbstständig mit dem weißen Stock zu gehen und sich zu orientieren. Jedoch würde die Unterstützung durch einen Blindenführhund ein zugleich lockeres und sicheres Gehen ermöglichen, und zwar in einem erheblichen Maße. Das Gehen mit dem Stock verlange höchste Konzentration sowohl zur Orientierung als auch zur Vermeidung von Gefahren, was nicht immer gelinge. Das Gehen mit einem Blindenführhund würde für ihn eine wesentliche Erleichterung bedeuten. Zur Unterstützung seines Vortrag verweist der Kläger auf eine "Gutachtliche Stellungnahme zur Erforderlichkeit eines Blindenführhundes als medizinisches Hilfsmittel" des Richter am Landgericht (im Ruhestand) Erwin Roth im Auftrag des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. vom 25.11.2003.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 zu verurteilen, ihn mit einem Blindenführhund zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, nicht verpflichtet zu sein, zur Befriedigung der Grundbedürfnisse eines behinderten Menschen jedes Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Abzustellen sei auf das Grundbedürfnis, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung - liegenden Stellen erreichen zu können, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Mit einem Blindenführhund strebe der Kläger eine über das Maß des Notwendigen hinaus gehende Versorgung an.
Das Gericht hat vom BFW E. Unterlagen über das dort absolvierte OuM-Training beigezogen. Sodann ist über die Fähigkeit des Klägers, sich mit dem Blindenlangstock zu bewegen, sowie allgemein über die Unterschiede im Umgang eines Blinden mit dem Blindenlangstock und einem Blindenführhund Beweis erhoben worden durch Vernehmung des OuM-Trainers L.N. als ( sachverständiger) Zeuge. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die genannten Unterlagen und die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 2905.2007 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
R/R2937
Informationsstand: 11.04.2008