Der Senat kann gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden.
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2
SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, den Kläger mit einem Blindenführhund zu versorgen. Der Bescheid vom 13.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach
§ 27 Abs 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst gemäß § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3
SGB V die Versorgung mit Hilfsmitteln. Gemäß
§ 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der ab 01.04.2007 geltenden Fassung durch das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst gemäß § 33 Abs 1 Satz 4
SGB V auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Gemäß
§ 12 Abs 1 Satz 1 SGB V müssen Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen bzw Erforderlichen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte gemäß § 12 Abs 1 Satz 2
SGB V nicht beanspruchen.
Aufgrund seiner Behinderung ist der Kläger auf die Benutzung von Hilfsmitteln angewiesen. Der Kläger ist blind. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen des MDK und der Aussage der Augenärztin des Klägers. Die Blindheit des Klägers wird außerdem belegt durch das anerkannte Merkzeichen "Bl". Der Kläger leidet an einer fortschreitenden Netzhautdegeneration (Retinopathia pigmentosa), Kurz- und Stabsichtigkeit, wechselndem Außenschielen, Augenzittern und beidseitiger Linsentrübung. Er hat zwar ein Restsehvermögen (bestkorrigierter Fernvisus rechts 0,1, links 0,2). Dieses ermöglicht es ihm aber nicht, sich ohne Hilfsmittel sicher fortzubewegen. Das Gesichtsfeld ist rechts auf 3 bis 9 Grad und links auf 5 bis 11 Grad eingeschränkt. Der Kläger nimmt seine Außenwelt wie durch ein Schlüsselloch wahr. Gegenstände kann er erst mitten vor dem Auge wahrnehmen, so dass die Orientierung und Fortbewegung extrem erschwert sind. Zusätzliche Einschränkungen bestehen bei Blendungen und in der Dämmerung bzw bei Dunkelheit. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers benutzt er deshalb einen Blindenlangstock, wenn er das Haus verlässt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der Lage ist, sein Restsehvermögen gepaart mit einem außergewöhnlichen Erinnerungsvermögen so einzusetzen, dass er sich ohne Blindenhilfsmittel fortbewegen kann, liegen nicht vor (so im Fall
BSG 20.11.1996,
3 RK 5/96, BSGE 79, 261). Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats vielmehr auf die Benutzung von Blindenhilfsmitteln angewiesen.
Um diese Behinderung auszugleichen, hat der Kläger Anspruch auf die Versorgung mit dem Hilfsmittel "Blindenführhund". Die Versorgung mit einem Blindenführhund ist erforderlich, zweckmäßig und wirtschaftlich. Sie übersteigt nicht das Maß des Notwendigen.
Der Blindenführhund ist ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs 1 Satz 1
SGB V (
BSG 25.02.1981,
5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206; vgl Hilfsmittelkatalog Produktnummer 99.99.01.0001). Der Blindenführhund ist weder nach § 34 Abs 4
SGB V ausgeschlossen noch ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der üblicherweise von einer großen Zahl von nicht behinderten Menschen regelmäßig benutzt wird (dazu
BSG 03.11.1993,
1 RK 42/92, SozR 3-2500 § 33 Nr 5 mwN;
BSG 16.04.1998,
B 3 KR 9/97 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 27 mwN).
Der von der Beklagten geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Insoweit steht bei dem in § 33 Abs 1 Satz 1
SGB V als dritte Variante genannten Zweck des Behinderungsausgleichs (vgl auch
§ 31 Abs 1 Nr 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion im Vordergrund. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, weil die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (
BSG 17.12.2009,
B 3 KR 20/08 R, juris mwN - Hörgeräteversorgung).
Ist die Erhaltung bzw Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich und werden deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt (sog mittelbarer Behinderungsausgleich), sind die Krankenkassen nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören ua das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme und deren Ausscheiden sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (
BSG 16.09.2004,
B 3 KR 19/03 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 7 mwN - schwenkbarer Autositz).
Der Blindenführhund ist unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet (
BSG 25.02.1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206). Dem steht nicht entgegen, dass das Hilfsmittel nicht direkt am Körper ausgleichend wirkt (
BSG 27.10.1982,
9a RV 16/82, BSGE 54, 140). Entscheidend ist, dass das Hilfsmittel die beeinträchtigte Funktion - hier das Sehen - ermöglicht, ersetzt oder ergänzt. Der Blindenführhund bietet Ersatz für die durch Blindheit ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle. Dieser Funktionsausgleich betrifft unmittelbar diese Behinderung und setzt nicht erst bei den Folgen der Behinderung in bestimmten Lebensbereichen ein (
BSG 25.02.1981,
5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206). Es handelt sich somit um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich, weshalb - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht gesondert festzustellen ist, ob das Hilfsmittel zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötig wird. Dies ist bei unmittelbaren Behinderungsausgleichen ohne weiteres anzunehmen (
BSG 25.05.2009,
B 3 KR 2/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 24). Bei einem Blindenführhund geht es um das Grundbedürfnis auf möglichst sichere Fortbewegung, wie es bei nicht behinderten Menschen durch die Funktion des Sehens gewährleistet ist. Diese Funktion muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (
BSG 16.09.2004,
B 3 KR 20/04 R, BSGE 93, 183; so im Übrigen auch das von der Beklagten zitierte Urteil des Schleswig-Holsteinischen
LSG vom 09.09.2009, L 5 KR 60/08, juris RdNr 23 bezogen auf den Blindenführhund).
Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (
BSG 25.06.2009,
B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23). Es besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (vgl
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 153; stRspr); andernfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 Satz 5
SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen. Anspruch auf eine Optimalversorgung besteht nicht (
BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23). Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (
BSG 06.06.2002,
B 3 KR 68/01 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 44;
BSG 16.09.2004, B 3 KR 20/04 R, BSGE 93, 183, 188).
Funktionell gleichwertige, aber billigere Hilfsmittel stehen vorliegend nicht zur Wahl. Der Blindenlangstock hat wesentliche Gebrauchsnachteile gegenüber dem Blindenführhund (zum Folgenden: SG Aachen 22.10.2007,
S 21 KR 32/07, juris). Der Blindenlangstock ermöglicht zwar durchaus ein Gehen im Straßenverkehr. In vielen Situationen gelangt er aber an Grenzen und kann seine Funktion nicht oder nur bedingt erfüllen. Der Blindenlangstock ist ein wesentliches Hilfsmittel zum Ertasten von Untergründen und zur Fortbewegung. Sein Gebrauch verlangt gerade im Straßenverkehr eine hohe Konzentration. Der Gebrauch des Blindenlangstocks schützt den Blinden nicht davor, mit Hindernissen oberhalb der Gürtellinie zu kollidieren. Der Blindenlangstock ermöglicht nicht das Auffinden von Ampelmasten oder Treppen, Aufzügen und Türen in großen Gebäuden. Bei Schnee sind die Konturen der Straßen und Straßenbegrenzungen verschüttet, so dass sie mit dem Blindenlangstock nicht mehr erkannt werden können. Beim Überqueren sehr breiter Straßen, sehr großer Kreuzungen, beim Überwinden großer Plätze oder freier Flächen ist auch ein sehr gut geschulter Blinder nicht in der Lage, allein mit dem Blindenlangstock eine gerade Linie einzuhalten. Entsprechende Erfahrungen hat der Kläger für den Senat glaubhaft geschildert und anhand der vorgelegten Fotodokumentation veranschaulicht.
Demgegenüber ist ein Blindenführhund in der Lage, diese Nachteile auszugleichen. Er ermöglicht blinden Menschen "indirekte optische Fernwahrnehmung und damit eine selbstständige Mobilität in vertrauter und nicht vertrauter Umgebung" (Riederle,
"Der Blindenhund als primäre Mobilitätshilfe", Zeitschrift "Behindertenrecht", Juni 2005, Heft 4, S 97ff). Er ist in der Lage blinde Menschen "zügig, entspannt und zielsicher" auch "in offenen Geländen, bei Schneedecke, durch Menschenansammlungen und an Baustellen vorbei" zu führen (Riederle
a. a. O.). Er kann beim Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen in Gebäuden helfen (SG Aachen 22.10.2007, S 21 KR 32/07, juris). Außerdem schützt er vor Hindernissen in Kopfhöhe, in dem er solche Hindernisse erkennt und sich querstellt, um dem Blinden zu signalisieren, dass hier ein großes Hindernis ist (SG Aachen 22.10.2007, S 21 KR 32/07, juris). Auch nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Blinden- und Sehbehindertenverbandes im Widerspruchsverfahren hat ein Blindenführhund entscheidende Vorteile gegenüber einem Blindenlangstock. Der Führhund kann sehen und einmal Gesehenes bei der nächsten Begegnung wieder erkennen. Er kann Hindernisse - auch Seiten- und Höhenhindernisse - erkennen, einschätzen und umgehen. Der Führhund ermöglicht eine sicherere Fortbewegung. Der blinde Mensch ist weniger angespannt, da die aufzubringende Konzentration nicht so hoch ist wie bei Benutzung eines Blindenlangstockes.
Auch ein mit einem Ultraschallzusatzgerät ausgestatteter Blindenlangstock ("Langstock ultra-bodyguard") ist nicht in der Lage sämtliche der geschilderten Nachteile auszugleichen. Ein Ultraschallgerät kann zwar Hindernisse auch im Kopf- und Oberköperbereich anzeigen. Anders als der Blindenführhund kann das Gerät aber weder das Hindernis einschätzen noch eine Lösungsmöglichkeit anbieten. Es kann auch nicht beim Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen in Gebäuden helfen. Schließlich versagt der mit Ultraschallgerät ausgestattete Blindenlangstock ebenfalls bei widrigen Witterungsbedingungen (insb Schnee). Das Gerät ermöglicht nicht die mit einem Blindenführhund verbundene "zügige, entspannte und zielsichere" (vgl oben) Fortbewegung in sämtlichen alltäglichen Verkehrssituationen. Es handelt sich demnach nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative.
Die Hinnahme des durch einen Blindenlangstock (auch mit Ultraschallgerät) entstehenden Nachteils ist dem Kläger nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung des für unmittelbare Behinderungsausgleiche geltenden Gebots eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits (
BSG 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, juris) können allenfalls marginale Einschränkungen der Alltagsgestaltung, die weder die Selbstbestimmung noch die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fühlbar beeinträchtigen, dem behinderten Menschen unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zugemutet werden (vgl
BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 23 - Salzwasserprothese). Um solche marginale Einschränkungen geht es vorliegend nicht.
Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger für die Haltung eines Blindenführhundes nicht geeignet ist. Der Kläger ist mit Hunden aufgewachsen und hat eine ausreichend große Wohnung. Er hat die Hundeschule aus Tierschutzerwägungen heraus ausgesucht und bezeichnet sich selbst als "großen Tierfreund". Nach Angaben der Mobilitätstrainerin hatte der Kläger außerdem schon im Rahmen seines Mobilitäts- und Orientierungstrainings erste Kontakte zu einem Blindenführhund und eine besondere Freude daran, mit dem Hund spazieren zu gehen oder zu spielen. Zur Überzeugung des Senats bestehen daher keine Zweifel an der Geeignetheit des Klägers, einen Hund artgerecht zu halten. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, sich von einem Blindenhund führen zu lassen. Der Senat hielt es nicht für erforderlich insoweit Ermittlungen aufzunehmen. Insbesondere war kein Gespannführer zur Beurteilung, ob der Kläger einen "Blindenführhund adäquat führen" kann, zu beauftragen. Es wird Aufgabe der Blindenführhundeschule sein, den Kläger im Umgang mit dem Blindenhund zu schulen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.