(1) Die antragstellende Person sowie bei minderjährigen Personen die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil haben vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Teil die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen.
(2) Soweit für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die beantragte Leistung als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(3) Die in
§ 138 Absatz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen.
Informationen über dieses Gesetz
Stand:
27.09.2021
Geltungszeit:
In Kraft getreten am 01.01.2020
bisherige Fassung: SGB XII § 90 und SGB XII § 60a und SGB XII § 66a
Quelle:
Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 66, S. 3234
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