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Urteil
Zur Verbindungspflicht von Fernunterricht mit ergänzendem Nahunterricht gem. AFuU § 5 Abs. 2 - Verhältnis zur Ermächtigungsgrundlage

Gericht:

BSG 7. Senat


Aktenzeichen:

7 RAr 11/73


Urteil vom:

21.05.1974


Grundlage:

  • AFG § 39 |
  • AFG § 41 |
  • AFG § 56 |
  • AFG § 58 ABS 1 |
  • AFuU § 5 Abs 2 Fassung 1969-12-18 |
  • RehaAnO § 26 Abs 2 Fassung 1970-07-02 |
  • BBiG § 48 Fassung 1969-08-14 |
  • BBiG § 49 Fassung 1969-08-14

Leitsatz:

1. Die in AFuU § 5 Abs 2 und A Reha § 26 Abs 2 geforderte Verbindung von Fernunterricht mit ergänzendem Nahunterricht hält sich im Rahmen der Ermächtigung des AFG § 39.
2. AFG § 56 enthält für die Berufsförderung Behinderter einen allgemeinen Grundsatz, nach welchem die Bundesanstalt für Arbeit auch bei dem Erlaß von Anordnungen nach AFG § 39 verpflichtet ist, die besonderen Verhältnisse der Behinderten zu berücksichtigen. Sonstiger Orientierungssatz:

1. Die in AFuU § 5 Abs 2 Fassung: 1969-12-18 und in RehaAnO § 26 Abs 2 getroffene Regelung, nach der die Teilnahme an einem Fernunterricht nur gefördert wird, wenn dieser mit ergänzendem Nahunterricht verbunden wird, verletzt kein höherrangiges Recht. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, auch bei der Berufsförderung Behinderter (AFG §§ 56 ff) eine Verbindung von Fernunterricht mit ergänzendem Nahunterricht zur Voraussetzung der Förderungsfähigkeit der Teilnahme an einem solchen Lehrgang zu machen. Bürdet die Teilnahme am Nahunterricht dem Behinderten jedoch Belastungen auf, die ihm im Hinblick auf seine Behinderung nicht zuzumuten sind, so ist ein Fernunterricht auch ohne ergänzenden Nahunterricht oder ein Fernunterricht mit einem anderen für den Behinderten zumutbaren begleitenden Unterricht zu fördern, wenn der Fernunterricht die für die Förderung der Teilnahme erforderlichen objektiven Zugangsvoraussetzungen der beruflichen Fortbildung iS des AFG § 41 Abs 1 erfüllt.
2. Zur Förderung von Fernunterricht für Schwerbehinderte.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE000500001


Informationsstand: 01.01.1990