Leitsatz:
1. Bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Dauer zwei Jahre übersteigt, ist zu prüfen, ob die erstrebte Fortbildung nicht auf andere Weise - insbesondere durch eine kürzere Maßnahme - erreicht werden kann (AFuU BA § 6 Abs 1 S 3 Fassung: 1969-12-18).
2. Maßstab für den Vergleich verschiedener Bildungsmaßnahmen können - je nach den subjektiven Vorstellungen des Bewerbers und den objektiven Erfordernissen der Berufstätigkeit - das Berufsziel und das Stoffangebot, aber auch die inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme und ihre übrigen Lehrziele sein. Sonstiger Orientierungssatz:
1. Das sechssemestrige Studium eines kaufmännischen Angestellten an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg mit dem Ziel der Graduierung zum Betriebs- oder Volkswirt kann nach den Vorschriften des AFG nicht gefördert werden.
2. Die Formulierung "soll in der Regel nur" in AFG § 41 Abs 2 und AFG § 47 Abs 3 S 2 begründet kein Handlungsermessen der BA; vielmehr bestimmen diese Vorschriften den Regelfall der Dauer einer Maßnahme, wobei dem Verwaltungsrat der BA die Befugnis eingeräumt wird, im Rahmen des AFG § 39 durch Anordnung von diesem Regelfall abweichende Ausnahmen generell festzulegen. Im Rahmen der generellen Anordnung besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung. Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1974-08-07 7 RAr 56/72 Vergleiche