II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73 a
Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit § 114
Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§ 114
Abs. 2
ZPO) erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar gehalten werden kann und somit die Möglichkeit seines Obsiegens ebenso wahrscheinlich wie sein Unterliegen ist (
vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, § 73a Rdnrn. 7a und 7d).
Bei summarischer Prüfung in tatsächlicher Hinsicht unter Zugrundelegung der maßgebenden Rechtsgrundlagen ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der geltend gemachte Anspruch zusteht, zu bejahen.
Nach § 13
Abs. 1 Satz 1
SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung, der nach § 9
Abs. 1 und 2
SGB VI u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
§§ 33 bis
38 SGB IX sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach
§ 40 SGB IX (§ 16
SGB VI) erbringt, im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei beeinträchtigter Erwerbsfähigkeit kommen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33
Abs. 1
SGB IX in Betracht, wenn damit das Rehabilitationsziel, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit
u. a. wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, erreichbar erscheint. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 33
Abs. 1
SGB IX bestimmt sich dabei nach dem im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Begriff der Erwerbsminderung (Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, Beck-online, 12. Auflage 2010, § 33,
Rdnr. 4).
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, 2. Berufsvorbereitung, 3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, 4. berufliche Ausbildung und weitere Leistungen (§ 33
Abs. 3
SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX).
Um die späteren konkreten Leistungen zielgerichtet erbringen zu können, ist zuvor eine ausführliche Beratung notwendig. Hierbei soll entsprechend § 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX bereits auf Eignung, Neigungen und die bisherige Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung am Arbeitsmarkt eingegangen werden. Die Vermittlung betrifft allerdings eher den Rehabilitationsträger Arbeitsverwaltung, da dort die Kontakte zu den Arbeitgebern und die Möglichkeit der Vermittlungen stärker vorhanden sind (Jabben in Beck‘scher Online-Kommentar Sozialrecht, 42. Edition. Stand 31. Juli 2016,
SGB IX, § 33
Rdnr. 7.1).
Es kann dahinstehen, ob es zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes genügt, dass der Rentenversicherungsträger den Versicherten an die Agentur für Arbeit oder den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende verweist, oder ob es erforderlich ist, dass der Rentenversicherungsträger wegen der von dieser Behörde durchzuführenden Vermittlung zumindest mit dieser Behörde in Kontakt treten muss, um
ggf. zusammen mit dieser ein konkretes Vermittlungskonzept zu erarbeiten, oder ob es sogar notwendig ist, dass der Rentenversicherungsträger selbst eigene Vermittlungsbemühungen unternehmen muss, um den Versicherten in einen Arbeitsplatz zu vermitteln.
Eine solche Vermittlung setzt jedenfalls voraus, dass einerseits Eignung und Neigungen und andererseits die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt vom zuständigen Rehabilitationsträger zu berücksichtigen sind (Vogt in Kossens/von der Heide/Maaß,
SGB IX, 4. Auflage 2015,
SGB IX, § 33
Rdnr. 28). Letztgenanntem Gesichtspunkt kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn der zuständige Rehabilitationsträger die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht kennt. Dies berücksichtigt
§ 38 Satz 1 SGB IX, der bestimmt, dass die Bundesagentur für Arbeit auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung nimmt.
Die gesetzliche Vorgabe des § 33
Abs. 4
SGB IX wird durch den für jeden Rehabilitanden zu entwickelnden Eingliederungs- oder Rehabilitationsplan des Rehabilitationsträgers umgesetzt. Im Regelfall wird dieser durch den Rehabilitations-Fachberatungsdienst gemeinsam mit dem Rehabilitanden festgelegt. Die Festlegung des Rehabilitationszieles und die Auswahl des richtigen Rehabilitationsweges sind wichtige Qualitätsfaktoren, die
u. a. durch die Qualität der Vorfeldmaßnahmen (Leistungen zur Eignungsabklärung und Arbeitserprobung - inklusive Assessments), die Qualität der Arbeit des Rehabilitations-Fachberatungsdienstes (
u. a. Aufspüren innerbetrieblicher Möglichkeiten) und die Qualität und Aussagekraft der (sozialmedizinischen und psychologischen) Gutachten maßgeblich mitbestimmt werden. Wenn es gelingt, die relevanten Kriterien sorgsam, zeitnah und individuell zusammen mit dem Antragsteller zu berücksichtigen, kann das Rehabilitationsziel so optimal wie möglich festgelegt werden, die richtige Auswahl einer Leistung getroffen und der entsprechende Leistungserbringer bestimmt werden (
vgl. Ziffer 4.2 Rahmenkonzept "Qualitätssicherung bei Leistungen für Teilhabe am Arbeitsleben" des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger: www.deutsche-rentenversicherung.de).
Der zuständige Rehabilitationsträger hat somit zumindest einen Eingliederungsvorschlag zu machen, der die Kriterien des
§ 33 Abs. 4 SGB IX berücksichtigt (
vgl. auch Vogt in Kossens/von der Heide/Maaß,
a. a. O.,
SGB IX, § 33
Rdnr. 31).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte unter Berücksichtigung des § 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX von ihrem Ermessen nach § 13
Abs. 1 Satz 1
SGB VI rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hätte.
Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung erfordert nach § 39
Abs. 1 Satz 1
SGB I, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der von der Ermessensentscheidung Betroffene hat dementsprechend einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39
Abs. 1 Satz 2
SGB I). In diesem eingeschränkten Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle (§ 54
Abs. 2 Satz 2
SGG). Rechtswidrig können demnach Verwaltungsakte bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch sein.
Ein Ermessensnichtgebrauch ist gegeben, wenn überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Ein Ermessensfehlgebrauch zeichnet sich
u. a. dadurch aus, dass sachfremde Erwägungen angestellt werden (
BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R, Rdnrn. 36 und 37, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 31 a
Nr. 1;
BSG, Urteil vom 18. März 2008 -
B 2 U 1/07 R, Rdnrn. 17 bis 19, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101
Nr. 1;
BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94, Rdnrn. 32 bis 35, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 76, 16 = SozR 3-1200 § 66
Nr. 3;
BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 -
4 RA 42/94,
Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-1200 § 39
Nr. 1). Sachfremde Erwägungen sind
u. a. dann gegeben, wenn Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die den Zweck der Norm nicht beachten (
BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 1/07 R,
Rdnr. 19;
BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94,
Rdnr. 35). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch vor, wenn nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen worden sind, so dass ein Abwägungsdefizit gegeben ist (
BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 10/10 R,
Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2700 § 76
Nr. 2).
Letztgenannter Sachverhalt liegt vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes ersichtlich schon nicht gewährt, sondern solche lediglich in Aussicht gestellt, ohne diese zudem konkret zu bezeichnen. Sie hat sich zwar bereiterklärt, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten. Der Eingliederungszuschuss gehört allerdings nicht zu den Leistungen nach § 33
Abs. 3
Nr. 1
SGB IX, da er in § 34
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGB IX als Leistung an den Arbeitgeber geregelt wird. Es ist gleichfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt einen Eingliederungsvorschlag insbesondere unter Berücksichtigung der maßgebenden Kriterien des § 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX erarbeitet hätte, um auf Grundlage dieses Eingliederungsvorschlages konkrete Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes anzubieten. Die Aufforderung an den Kläger im angefochtenen Bescheid, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen und sich intensiv um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bemühen, stellt eine Leistung der Beklagten zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nicht dar.
Mit der erhobenen zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage nach § 54
Abs. 1 Satz 1
SGG, denn die Entscheidung über die Auswahl der Art der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben steht im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers, kann der Kläger somit in entsprechender Anwendung des § 131
Abs. 3
SGG von der Beklagten die Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen, denn die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 54
Abs. 2 Satz 2
SGG).
Mithin kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt werden.
Die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt erscheint geboten (§ 121
Abs. 2
ZPO).
Der Kläger kann auch die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a
Abs. 1 Satz 1
SGG i. V. m. § 127
Abs. 4
ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177
SGG).