Leitsatz:
1. Mit dem Antrag auf berufliche Bildungsförderung wird zwischen der BA und dem Antragsteller ein Sozialrechtsverhältnis begründet, das die BA im Rahmen der ihr obliegenden Beratung verpflichtet, den Antragsteller über die Bedeutung des tatsächlichen Beginns der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme für die Zahlung von Unterhaltsgeld zu unterrichten.
2. Zur Frage eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Beratungspflicht durch den Sozialleistungsträger.
3. Zum Streitgegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (SGG § 54 Abs 4).
Sonstiger Orientierungssatz:
Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage:
1. Auch bei der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach SGG § 54 Abs 4 handelt es sich nicht schlechthin um eine Klage auf Geldleistung in bestimmter Höhe, sondern um die Gewährung einer durch Gesetz festgelegten, grundsätzlich durch Verwaltungsakt festzusetzenden Leistung.
2. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht setzt Ursächlichkeit zwischen Verletzung und Schaden voraus. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Beratungspflicht kein Anspruch auf Leistung entstanden wäre.
3. Teilnahme an einer Maßnahme als Voraussetzung für einen Unterhaltsgeld-Anspruch liegt regelmäßig nur dann vor, wenn der Teilnehmer durch Tätigkeiten, die dem Maßnahmeziel dienen und in dem Maßnahmekonzept vorgesehen sind, in Anspruch genommen und hierdurch an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (Anschluß an BSG 1975-12-17 7 RAr 39/74 = Dienstbl BA C AFG § 44 (Nr 2031a).