Leitsatz:
1. Die Härteklausel der FuUAnO § 11 Abs 5 Fassung: 1973-12-19 findet auf einen Antragsteller, der nach längerer Arbeitslosigkeit 1976-05-03, in eine Umschulungsmaßnahme eingetreten ist, jedenfalls dann keine Anwendung, wenn dieser bis zu diesem Zeitpunkt mehrere Zwischenbeschäftigungen von insgesamt mehr als 6 Monaten ausgeübt hatte.
2. Der Bemessung des Unterhaltsgeldes ist auch dann nicht das vor Aufnahme der letzten Zwischenbeschäftigung für den Bezug von Alg maßgebliche höhere Bemessungsentgelt zugrundezulegen, wenn das ArbA dem Versicherten auf Anfrage vor Erfüllung der neuen Anwartschaft fälschlich mitgeteilt hatte, die Anwendung der Härteklausel entfalle nur bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von mindestens 6 Monaten.
3. Für einen sozialrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht durch das ArbA ist in diesem Fall kein Raum, weil der Kläger sich nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben darauf berufen kann, bei richtiger Auskunft über die Berechnung der Anwartschaft hätte er das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf von 6 Monaten gelöst.
Rechtszug:
vorgehend SG Koblenz 1977-01-26 S 3 Ar 195/76