Orientierungssatz:
Krankenhauspflege - Behandlung in Spezialeinrichtungen - Psychotherapie - heilpädagogische Behandlung - Verletzung der Pflicht zur Aufklärung - Beratung und Auskunftserteilung - Herstellungsanspruch - Folgenbeseitigungsanspruch - Umwandlung eines Sachleistungsanspruches in einen Kostenerstattungsanspruch:
1. Der der Krankenkasse in § 184a RVO eingeräumte Ermessensspielraum erlaubt es nicht, die Leistung abzulehnen, wenn die Ablehnung nicht zu rechtfertigen ist. Ist eine stationäre Behandlung nach § 184a RVO erforderlich, um eine Krankheit zu heilen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten, dann kann sie nicht verweigert werden. Der Umstand, daß die Behandlung einer psychischen Erkrankung nicht ausschließlich von Ärzten durchgeführt werden kann, sondern an ihr auch Psychotherapeuten mitwirken müssen, änderte an der Leistungspflicht der Krankenkasse nichts.
2. Wird der Versicherte aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Krankenkasse gezwungen, sich die erforderliche Leistung selbst zu beschaffen, tritt an die Stelle des Anspruchs auf Sachleistung ein Anspruch auf Kostenerstattung.
3. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist auch dann rechtlich begründet, wenn die Krankenkasse ihre Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Auskunftserteilung verletzt.
Fundstelle:
RegNr 9225
VdKMitt 1982, Nr 2, 34-35 (SP1-3)
USK 81179 (ST1-3)
Die Leistungen 1982, 305-309 (ST1-3)
KVRS A-2500/13 (ST1)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
LSG Celle 1988-12-14 L 6 Kr 3/86 Vergleiche
LSG Celle 1988-12-14 L 4 Kr 41/87 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Würzburg 1977-06-02 S 8 Kr 1/76
vorgehend LSG München 1980-01-23 L 4 kr 86/77