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Urteil
Vorrang der Rehabilitation vor Rente

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

5b RJ 106/83


Urteil vom:

02.10.1984


Grundlage:

  • RehaAnglG § 7 Fassung 1974-08-07 |
  • SGB 1 § 16 Abs 3 Fassung 1975-12-11 |
  • RVO § 1236 Abs 1 S 1 |
  • SGB 1 § 17 Abs 1 Fassung 1975-12-11

Leitsatz:

1. Der an einen Rehabilitationsträger gerichtete Kostenübernahmeantrag einer karitativen Beratungsstelle für Suchtkranke in Bezug auf die begonnene Entwöhnungsbehandlung eines Versicherten, dessen Einverständniserklärung beigefügt und dessen Rehabilitationsbedürftigkeit dem Rehabilitationsträger bekannt ist, steht einem vom Versicherten selbst gestellten Rehabilitationsantrag jedenfalls insofern gleich, als vom Eingang dieses Antrags an der Rehabilitationsträger nicht mehr geltend machen kann, Kosten für ohne seine vorherige Zustimmung begonnene und selbstgewählte Maßnahmen seien nach seinen Richtlinien nicht erstattungsfähig.

Orientierungssatz:

Vorrang der Rehabilitation vor Rente:

1. Der vorbeugende Charakter der Rehabilitationsmaßnahmen innerhalb der Versicherungsleistungen modifiziert nämlich die in § 1236 Abs 1 S 1 RVO eröffnete Leistungsgewährungsbefugnis der Rentenversicherungsträger wesentlich. Das wird in § 7 des RehaAnglG vom 7.8.1974 deutlich. Hier wird der Vorrang der Rehabilitation vor der Rentengewährung festgelegt. Setzt aber die Rentengewährung - eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht - voraus, daß zuvor Maßnahmen zur Rehabilitation durchgeführt worden sind oder wegen Art oder Schwere der Behinderung keinen Erfolg versprechen, so rücken die Maßnahmen zur Rehabilitation trotz ihres Charakters als dem Ermessen des Versicherungsträgers unterliegende Leistungen gleichwohl von ihrer Intention her nahe an die Leistungen heran, auf die der Versicherte einen Rechtsanspruch hat. Das bedeutet, daß bei medizinischer Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherungsträger keine Möglichkeit hat, dem Versicherten die vorgesehene Maßnahme oder eine gleichwertige Maßnahme zu versagen.

Diese Entscheidung wird zitiert von:

BSG 1985-07-17 1 RA 11/84 Anschluß
BSG 1989-11-16 5 RJ 3/89 Anschluß
BSG 1989-11-16 5 RJ 3/89 Fortführung
BSG 1989-12-05 5 RJ 76/88 Anschluß

Rechtszug:

vorgehend SG Stuttgart 1982-06-23 S 12 J 3196/81
vorgehend LSG Stuttgart 1983-09-19 L 9 J 1375/82-3

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE025720118


Informationsstand: 01.01.1990