Leitsatz:
Hemmung der Nachentrichtungsfrist durch Reha-Antrag - Herstellungsanspruch:
1. Mit der Stellung jedes Rehabilitationsantrags "schwebt" gleichzeitig ein Rentenverfahren, das die Entrichtungsfrist nach § 1420 Abs 2 RVO hemmt.
Die Hemmung endet mit dem (erfolgreichen) Abschluß der Rehabilitationsverfahren, zB mit dem Ende der einem Heilverfahren nachfolgenden Schonungszeit.
2. Ist aus einem - zB für die Berechnung des Übergangsgeldes - abgerufenen Beitragskonto erkennbar, daß zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach einer entsprechenden Hemmung noch freiwillige Beiträge nachentrichtet werden können und müssen, so besteht ein konkreter Anlaß, den Versicherten hierauf hinzuweisen und gegebenenfalls ein entsprechender Herstellungsanspruch.
Rechtszug:
vorgehend SG Augsburg 1988-07-07 S 6 Ar 615/86