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Urteil
Hemmung der Nachentrichtungsfrist durch Reha-Antrag - Herstellungsanspruch

Gericht:

LSG München 7. Senat


Aktenzeichen:

L 7 Ar 660/88


Urteil vom:

07.12.1989


Grundlage:

  • ArVNG Art 2 § 6 Abs 2 |
  • RVO § 1241d Abs 3 |
  • RVO § 1241d Abs 4 |
  • RVO § 1418 Abs 1 |
  • RVO § 1420 Abs 2 |
  • SGB 1 § 14

Leitsatz:

Hemmung der Nachentrichtungsfrist durch Reha-Antrag - Herstellungsanspruch:
1. Mit der Stellung jedes Rehabilitationsantrags "schwebt" gleichzeitig ein Rentenverfahren, das die Entrichtungsfrist nach § 1420 Abs 2 RVO hemmt.
Die Hemmung endet mit dem (erfolgreichen) Abschluß der Rehabilitationsverfahren, zB mit dem Ende der einem Heilverfahren nachfolgenden Schonungszeit.

2. Ist aus einem - zB für die Berechnung des Übergangsgeldes - abgerufenen Beitragskonto erkennbar, daß zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach einer entsprechenden Hemmung noch freiwillige Beiträge nachentrichtet werden können und müssen, so besteht ein konkreter Anlaß, den Versicherten hierauf hinzuweisen und gegebenenfalls ein entsprechender Herstellungsanspruch.

Rechtszug:

vorgehend SG Augsburg 1988-07-07 S 6 Ar 615/86

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE005771414


Informationsstand: 01.01.1990