Leitsatz:
1. Die Verpflichtung, nach der Umschulung mindestens drei Jahre lang eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, beschränkt sich auf Beschäftigungen, die der Umschulung entsprechen.
2. Findet der Umgeschulte trotz nachhaltiger Bemühungen keine solche Beschäftigung, kann er eine auf Dauer berechnete selbständige Tätigkeit aufnehmen, ohne verpflichtet zu werden, die Umschulungsleistungen zurückzuzahlen.
3. Daß der Umgeschulte keine der Umschulung entsprechende beitragspflichtige Beschäftigung finden konnte, kann im allgemeinen nur nachgewiesen werden, wenn er die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes in Anspruch nimmt; ist der Umgeschulte darüber nicht belehrt worden, reichen auch erfolglose individuelle Bemühungen aus.
Rechtszug:
vorgehend SG Speyer 1987-11-19 S 1 Ar 383/86
vorgehend LSG Mainz 1988-06-10 L 6 Ar 134/87