Orientierungssatz:
1. Zum Nichtvorliegen eines Anspruches auf rückwirkende Gewährung von Berufsschadensausgleich, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsschadensausgleich ausschließlich aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Beweiserleichterungsgrundsatz gegeben sind.
2. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer mit Recht und Gesetz in Einklang stehenden Amtshandlung zur Herbeiführung desjenigen Rechtszustandes gerichtet, der eingetreten wäre, wenn der Leistungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl BSG vom 14.5.1985 - 5a RKn 23/84 = SozR 1300 § 44 Nr 18). Er erstreckt sich jedoch nicht auf Gestaltungen, die das Gesetz nicht kennt oder generell ausschließt (vgl BSG vom 12.10.1979 - 12 RK 47/77 = BSGE 49, 76).
3. Die Annahme eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist nur dort gerechtfertigt, wo hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung der Beratungspflicht die Rechtsfolgen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt worden sind (vgl BSG vom 23.7.1986 - 1 RA 31/85 = SozR 1300 § 44 Nr 23). Dies bedeutet insbesondere, daß ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bezüglich eines rechtswidrigen Bescheides nicht gegeben ist, er über § 44 SGB 10 nach Grund und Höhe zurückgenommen werden kann und dadurch der dem Berechtigten durch eine Verletzung der Beratungspflicht entstandene Nachteil voll ausgeglichen werden kann.
4. Anspruchsbegründende Tatsachen sind dann bekannt geworden, wenn das vorhandene und damit bekannt gewordene Tatsachenmaterial begründeten Schluß auf höhere Leistungen rechtfertigt. Es genügt nicht eine entfernt liegende Möglichkeit (BSG vom 4.5.1972 - 10 RV 198/71 = BVBl, 1973, 24).
Rechtszug:
anhängig BSG B 9 V 16/98 R