Orientierungssatz:
1. Holt der Mandant wegen eines Unfallschadens umfassenden anwaltlichen Rat dahingehend ein, ob und
gegebenenfalls gegen wen Ansprüche bestehen könnten, muß der beauftragte Rechtsanwalt umfassend nach dem etwaigen Schädiger sowie nach in diesem Zusammenhang bestehenden Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-, Unfall- oder sonstigen Versicherungen nachfragen.
2. Wird der Anwalt dagegen konkret beauftragt, gegen einen Sozialversicherer vorzugehen, braucht er daneben
keine weitere Sachverhaltsaufklärung in jegliche andere Richtung zu betreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mandant es selbst in die Hand genommen hat, anderweitig möglicherweise gegebene Ansprüche geltend zu
machen.