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Urteil
Anwaltshaftung: Umfang der Sachverhaltsaufklärungs- und Beratungspflicht bei einem Unfallschaden

Gericht:

OLG Köln 5. Zivilsenat


Aktenzeichen:

5 U 74/99


Urteil vom:

04.08.1999


Orientierungssatz:

1. Holt der Mandant wegen eines Unfallschadens umfassenden anwaltlichen Rat dahingehend ein, ob und
gegebenenfalls gegen wen Ansprüche bestehen könnten, muß der beauftragte Rechtsanwalt umfassend nach dem etwaigen Schädiger sowie nach in diesem Zusammenhang bestehenden Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-, Unfall- oder sonstigen Versicherungen nachfragen.

2. Wird der Anwalt dagegen konkret beauftragt, gegen einen Sozialversicherer vorzugehen, braucht er daneben
keine weitere Sachverhaltsaufklärung in jegliche andere Richtung zu betreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mandant es selbst in die Hand genommen hat, anderweitig möglicherweise gegebene Ansprüche geltend zu
machen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KORE541042000


Informationsstand: 26.09.2000