Orientierungssatz:
1. Zur Beratungspflicht und Antragshinwirkungsverpflichtung behördlicher Stellen gemäß §§ 14, 15 SGB 1 bei einem vor Inkrafttreten des Bundesseuchengesetzes vom 18.7.1961 (BSeuchG) eingetretenen Impfschaden.
2. Der Bundesgesetzgeber hat erstmalig einheitlich für das Gebiet der Bundesrepublik im Bundesseuchengesetz vom 18.7. 1961 ( BGBl I 1961, 1012), das am 1.1.1962 in Kraft getreten ist, einen Impfschaden-Ausgleichsanspruch als besondere Ausformung des Aufopferungsanspruchs gesetzlich geregelt. Zur Bejahung eines Impfschadens gemäß § 51 BSeuchG aF war der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsschaden erforderlich. Erst in der Neufassung des BSeuchG vom 25. 8.1971 ( BGBl I 1971, 1401) wurde in Impfschadensfällen ein Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG normiert (§ 51 Abs 1 S 1 BSeuchG), und in § 52 Abs 2 BSeuchG eine Beweiserleichterung dahingehend eingeführt, dass zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügte.
3. Die durch das 10. AnpG-KOV vom 10.8.1978 (KOVAnpG 10) mit Wirkung vom 1.1.1979 eingefügten Sätze 2 und 3 des § 60 Abs 1 BVG gelten zwar auch für Schädigungen, die vor dem 1. 1.1979 eingetreten waren, aber sie durften noch nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
4. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Neuvergoldung und Überarbeitung einer Brille lässt sich aus den Vorschriften des BSeuchG iVm dem BVG nicht herleiten.