Die Klägerin begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 26. November 1996 vorgezogenes Übergangsgeld und ab dem 20. Dezember 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Umstritten ist dabei, ob die Klägerin aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches berechtigt ist, für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis zum 10. Oktober 1994 freiwillige Beiträge nachzuzahlen.
Die Klägerin ist 1949 im Beitrittsgebiet geboren, wo sie bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 12. März 1984 auch lebte. Sie ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren ... 1970 und .. . 1972). Im Juli 1968 schloss sie eine Ausbildung zur Hauswirtschaftspflegerin erfolgreich ab und übte diesen Beruf bis Mai 1970 versicherungspflichtig aus. In der Folgezeit widmete sie sich der Erziehung ihrer Kinder. Am 1. Oktober 1974 nahm sie wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung in ihrem Ausbildungsberuf auf und ging dieser durchgehend bis Februar 1984 nach. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland bezog die Klägerin bis zum 13. Mai 1984 (aufgrund eines psychovegetativen Erschöpfungssyndroms) Krankengeld und im Anschluss bis zum 16. Juli 1985 Arbeitslosengeld
bzw. Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit (
BA). Vom 17. Juli 1985 bis zum 11. September 1985 war die Klägerin arbeitslos gemeldet, ohne jedoch von der
BA Arbeitslosenhilfe zu beziehen, da sie wegen des Verdienstes ihres Ehemannes nicht bedürftig war. Am 12. September 1985 nahm die Klägerin eine arbeiterrentenversicherungspflichtige (25 Stunden pro Woche), ungelernte Beschäftigung als Auslieferungsfahrerin für Lebensmittel mit Be- und Entladetätigkeit auf, bei der sie teilweise Lasten von bis zu 25
kg bewegen musste.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1985 merkte die Landesversicherungsanstalt (
LVA) Berlin rentenrechtliche Tatbestände der Klägerin bis zum 16. Juli 1985 vor. Darüber hinaus enthielt dieser Bescheid den Hinweis, dass der Leistungsfall einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nur eintrete, wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliege und in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mindestens 36 Monate mit Beiträgen oder gleichgestellten Zeiten (
z.B. Ausfallzeiten) belegt seien. Bei Ermittlung der 60 Kalendermonate würden gesetzlich näher bestimmte Zeiten nicht mitgezählt und verlängerten somit diesen Zeitraum. Weitere Einzelheiten seien dem beigefügten Merkblatt zu entnehmen. Des Weiteren wurde um Beachtung der beiliegenden Hinweise und Erläuterungen gebeten. Im Merkblatt (Stand: 1. Juli 1985) fand sich unter Abschnitt 1.2.1.5 der Hinweis, dass es für Versicherungsfälle ab dem 1. Januar 1984 auch weiterhin ausreichend sei, die Wartezeit erfüllt zu haben, sofern dies vor dem 1. Januar 1984 geschehen sei und jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen (Mindest-)Beiträgen oder mit solchen Zeiten belegt seien, die nach Abschnitt 1.2.1.4. bei der Ermittlung der letzten 60 Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht mitzuzählen seien. Versicherte könnten also die Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
bzw. Erwerbsunfähigkeit auch durch die laufende Entrichtung von freiwilligen Beiträgen aufrechterhalten. Näheres über die freiwillige Versicherung sei dem Merkblatt 2 der
LVA Berlin zu entnehmen.
Am 3. März 1987 stellte die Klägerin bei der
LVA Berlin einen Antrag auf Gewährung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. Diesen lehnte die
LVA Berlin ab (Bescheid vom 5. Oktober 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1987). Grundlage der Entscheidung war ein Gutachten von
Dr. M. Die Rehabilitationsakte der
LVA Berlin ist inzwischen vernichtet. Gegen die ablehnende Entscheidung erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin mit dem Ziel der Gewährung einer Maßnahme zur beruflichen Förderung (S 27 J 1541/87). Mit Bescheid vom 3. Juni 1987 merkte die
LVA Berlin zudem für die Zeit vom 1. August 1970 bis zum 31. Juli 1971 und vom 1. Juni 1972 bis zum 31. Mai 1973 Kindererziehungszeittatbestände für die Klägerin vor. Einen Hinweis auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs-
bzw. Erwerbsunfähigkeit enthielt dieser Bescheid nicht.
Am 1. Juli 1987 endete das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin als Auslieferungsfahrerin für Lebensmittel mit Be- und Entladetätigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Anschließend stellte sie sich der
BA zum Zwecke der Arbeitsvermittlung für körperlich leichte Tätigkeiten,
z.B. als Kraftfahrerin ohne Ladetätigkeit zur Verfügung und stand vom 14. Juli 1987 bis zur Erschöpfung ihres Anspruchs am 30. September 1988 im Bezug von Arbeitslosengeld, abgesehen von der Zeit vom 8. April 1988 bis zum 24. Mai 1988, in der sie wegen einer akuten Lumbago und der Folgen (multiple Prellungen) eines am 13. März 1988 erlittenen Autounfalls ( vertrauensärztliche Gutachten vom 19. April 1988 und 3. Mai 1988, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird) von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (
AOK) B Krankengeld erhielt. Die in der Zeit von 1984 bis 1985 und von 1987 bis 1988 geführten Akten der
BA sind bereits vernichtet.
Nachdem das SG Berlin in dem die Gewährung einer Maßnahme der beruflichen Förderung betreffende Klageverfahren ein Gutachten von dem Chirurgen
Dr. B vom 7. Oktober 1988 eingeholt hatte, der die Klägerin am 21. September 1988 untersucht hatte, nahm die Klägerin am 6. Dezember 1988 ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zurück.
Vom 11. Oktober 1994 bis zum 10. Dezember 1995 war die Klägerin als Sachbearbeiterin bei einem Menüservice angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 30. Oktober 1995 war sie arbeitsunfähig krank geschrieben und bezog Krankengeld.
Nachdem die Klägerin am 16. September 1996 einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gestellt hatte und unter Zahlung von Übergangsgeld auf Kosten der Beklagten vom 27. November 1996 bis zum 19. Dezember 1996 ein stationäres Heilverfahren durchlaufen hatte, aus dem sie mit einem täglichen Restleistungsvermögen von weniger als zwei Stunden entlassen worden war (Entlassungsbericht vom 27. Dezember 1996) und auch der Neurochirurg
Dr. Z in einem Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Erwerbsunfähigkeit angenommen hatte, beantragte die Klägerin am 4. Juni 1997 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
bzw. Berufsunfähigkeit. Nach Einholung zweier Fachgutachten (der Nervenärztin
Dr. T-K vom 25. August 1997 und des Chirurgen
Dr. A vom selben Tag), auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte den Antrag mit dem hier streitigen Bescheid vom 8. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1999 ab. Die Klägerin sei zwar seit dem 30. Oktober 1995 erwerbsunfähig, es mangele jedoch an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren hat das SG von der
BA das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten", Stand: Juli 1987, beigezogen, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2001 hat die Klägerin erklärt, selbst dann, wenn sie gewusst hätte, dass es für die Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes ausreichend gewesen wäre, sich weiterhin arbeitslos zu melden, sie dennoch freiwillige Beiträge gezahlt hätte. Sie sei sich deshalb so sicher, weil ihre Kinder damals noch zu Hause gewesen seien und sie durch freiwillige Beitragszahlung vermieden hätte die Meldevoraussetzungen beim Arbeitsamt fristgemäß einzuhalten.
Mit Urteil vom 30. April 2001 hat das SG das Begehren der Klägerin abgewiesen, die Beklagte zur Zahlung von Übergangsgeld für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 26. November 1996 sowie von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 20. Dezember 1996 zu verurteilen. Zur Begründung hat sich das SG, das noch keine Kenntnis vom dem erst während des Berufungsverfahrens durch die Beklagte zu Tage geförderten Vormerkungsbescheid der
LVA Berlin vom 28. Oktober 1985 hatte, darauf gestützt, dass sich entgegen der Rechtsansicht der Klägerin die Belegungslücke von Oktober 1988 bis September 1995 im Versicherungsverlauf der Klägerin nicht durch die Feststellung ihrer Berechtigung zur Zahlung anwartschaftserhaltender freiwilliger Beiträge schließen lasse, da die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt seien.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Standpunkts. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG stehe ihr über die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs das Recht zu, die Beitragslücke vom 1. Oktober 1988 bis zum 10. Oktober 1994 durch die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu schließen, so dass die Voraussetzungen der Übergangsregelung der §§ 241, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (
SGB VI) erfüllt seien. Zwar sei der Beklagten kein Fehlverhalten vorzuhalten. Sie müsse sich aber ein solches der
BA, der
LVA Berlin
bzw. der
AOK Berlin zurechnen lassen. Diese Träger hätten sie rechtzeitig über die Möglichkeit der Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes durch die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen informieren müssen.
Soweit die Beklagte der Meinung sei, eine ihr zurechenbare Verletzung der Beratungspflicht durch die
LVA Berlin scheide schon deshalb aus, weil diese ihrer Beratungspflicht dadurch Genüge getan habe, dass sie im Vormerkungsbescheid vom 28. Oktober 1985 über die ab dem 1. Januar 1984 geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Berufs-
bzw. Erwerbsunfähigkeit informiert habe und es nicht in den Verantwortungsbereich des Rentenversicherungsträgers falle, wenn die vom ihm gegebenen Erläuterungen nicht beachtet würden, könne dem nicht zugestimmt werden. Dabei werde übersehen, dass bei ihr ein erhöhter Beratungsbedarf allein schon deshalb bestanden habe, weil sie aus dem Beitrittsgebiet komme. Diesem Umstand habe die Rechtsprechung, wenngleich auch in anderen Zusammenhängen, bereits mehrfach Bedeutung beigemessen.
Zudem hätte die
LVA Berlin spätestens zeitgleich mit der Beendigung des auf die Gewährung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme gerichteten Gerichtsverfahrens im Jahre 1988 erneut auf die Möglichkeit der Anwartschaftserhaltung durch Zahlung freiwilliger Beiträge hinweisen müssen. Für dies Rechtsauffassung spreche insbesondere auch die Entscheidung des Landessozialgerichts (
LSG) Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2000, L 14 RA 23/98. Auch könne der Ansicht der Beklagten nicht gefolgt werden, die
BA habe durch die Aushändigung des Merkblattes für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten", Stand: Juli 1987, anlässlich der Beantragung von Arbeitslosengeld im Juli 1987 ihren aus Anlass der Beendigung des Leistungsbezugs mit Wirkung zum 30. September 1988 obliegenden rentenversicherungsrechtlichen Spontanberatungspflichten genügt. Zum einen könne sie nicht mit Bestimmtheit sagen, ob sie damals überhaupt ein solches Merkblatt erhalten habe.
Zum anderen seien die dort gegebenen Hinweise auch nicht auf die hier in Rede stehende Problematik des Anwartschaftsverlustes zugeschnitten. Keinesfalls genügten jedoch die dortigen Hinweise den Anforderungen die das Bundessozialgericht (
BSG) im Urteil vom 22. Oktober 1996, 13 RJ 69/95, veröffentlicht in SozR 3-1200 § 14
Nr. 22, gestellt habe. Immerhin seien die Merkblätter der
BA in der Folge nachgebessert worden. Wäre sie ausreichend über die Möglichkeit der Anwartschaftserhaltung durch die Zahlung freiwilliger Beiträge informiert worden, hätte sie diese Möglichkeit wahrgenommen. Sie habe zwar die Vorstellung gehabt, dass nach 15 Jahren eine unverfallbare Anwartschaft begründet worden sei und ihre Versicherung in Zeiten fehlender Beitragszahlung ruhe. Schließlich sei sie auch in Zeiten krankenversichert gewesen, in denen sie keine eigenen Beiträge entrichtet habe. Selbst wenn sie gewusst hätte, dass es für die Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes ebenfalls ausreichend gewesen wäre, wenn sie sich weiterhin arbeitslos gemeldet hätte, hätte sie davon Abstand genommen, weil sie eine Vermittlung durch die
BA in eine ihr "machbar" erscheinende Arbeitsstelle als aussichtslos angesehen habe. Ihre eigenen Bemühungen um eine geeignete Arbeit seien ergebnislos geblieben. Da ihre Kinder auch noch zu Hause gelebt hätten, hätte sie sich, wenngleich eine echte Kinderbetreuungsnotwendigkeit nicht bestanden habe, damit abgefunden, Hausfrau zu sein. Zur Zahlung freiwilliger Beiträge sei sie auch wirtschaftlich in der Lage gewesen, da ihr Ehemann zur damaligen Zeit als NC-Fräser gearbeitet und
ca. 4000 DM netto verdient habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. September 1996 bis zum 26. November 1996 vorgezogenes Übergangsgeld und ab dem 20. Dezember 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zwar räume sie ein, dass die Klägerin aufgrund ihrer Einkommens- und Ausgabensituation tatsächlich in der Lage gewesen wäre, freiwillige Beiträge im Zeitraum vom 1. Oktober 1988 bis zum 10. Oktober 1994 zu entrichten. Sie sehe aber die Voraussetzungen des geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht als gegeben an. Die erforderlichen Auskünfte habe die Klägerin mit dem Vormerkungsbescheid der
LVA Berlin erhalten. Einen erhöhten Beratungsbedarf allein aus der Herkunft der Klägerin aus dem Beitrittsgebiet zu folgern, überspanne die Anforderungen, die an den Rentenversicherungsträger gestellt werden könnten. Dass die Klägerin über keinen "laienhaften Empfängerhorizont" verfüge, sie vielmehr nicht nur in haushaltlicher Buchführung sehr versiert sei, sondern darüber hinaus auch mit sozialrechtlichen Vorschriften gut umzugehen verstehe, gehe schon aus ihren Ausführungen im Schreiben an ihren Bevollmächtigten vom 7. September 2002 hervor. Im Jahre 1988 habe anlässlich des erfolglosen Abschlusses des Klageverfahrens keine erneute Beratungspflicht bestanden.
Die Klägerin hat Gehaltsnachweise ihres Ehemannes für die Zeit ab 1. Januar 1988 bis einschließlich Dezember 1994 sowie ein vom 7. September 2002 datierendes Schreiben an ihren Bevollmächtigten zu den Akten gereicht. Auf Beides wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die die Klägerin betreffende Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakte zum Verfahren S 27 J 1514/87 Bezug genommen.
Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 26. November 1996 noch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 20. Dezember 1996. Das SG hat deshalb zu Recht die Klage abgewiesen.
I. Ein Übergangsgeldanspruch im geltend gemachten zeitlichen Umfang ist dann begründet, wenn die Voraussetzungen der §§ 25
Abs. 2, 116
Abs. 2, 44
Abs. 2, 99
Abs. 1 Satz 1, 44
Abs. 1
SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) erfüllt sind. Die am 1. Januar 2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerBG) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827) in Kraft getretenen Neuregelungen (
vgl. Artikel 24 RRErwerBG) berühren den Anspruch der Klägerin nicht, da sich dieser auf Zeiten vor dem 1. Januar 2001 bezieht (§ 300
Abs. 2
SGB VI). Die Klägerin erfüllt indes nicht die Voraussetzungen eines (fiktiven) Rentenanspruchs wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. September 1996.
Gemäß § 44
Abs. 1
SGB VI ist für den geltend gemachten Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht nur Voraussetzung, dass die Klägerin erwerbsunfähig ist (Satz 1
Nr. 1) und außerdem eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat (Satz 1
Nr. 3). Entscheidend ist vielmehr darüber hinaus grundsätzlich, dass die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, die so genannte Drei-Fünftel-Belegung, aufzuweisen hat (Satz 1
Nr. 2). Diese Voraussetzung ist jedoch - was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist - nicht gegeben.Zwar hat die Klägerin die allgemeine Wartezeit im Sinne von § 50
Abs. 1
Nr. 2
SGB VI zurückgelegt. Auch ist der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 30. Oktober 1995 eingetreten, was zwischen den Beteiligten inzwischen zu Recht ebenfalls unstreitig ist und deswegen keiner weiteren Vertiefung bedarf. Es fehlt jedoch an der Drei-Fünftel-Belegung, da für die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 30. Oktober 1990 und dem 29. Oktober 1995 lediglich 13 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu Buche schlagen.
Eine Verlängerung des für den Nachweis der so genannten Vorversicherungszeit im Sinne des § 44
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGB VI maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraumes ist hier nicht möglich, da innerhalb der Zeit vom 30. Oktober 1990 bis zum 29. Oktober 1995 keiner der in §§ 43
Abs. 3
SGB VI, auf den in § 44
Abs. 4
SGB VI Bezug genommen wird,
bzw. in § 241
Abs. 1
SGB VI aufgeführten Aufschubtatbestände vorliegt. Darüber hinaus hätte die Klägerin selbst dann, wenn man zu ihren Gunsten annehmen würde, dass von 47 Monaten (= 60 - 13) mit Aufschubtatbeständen auszugehen wäre, so dass sich der maßgebliche Zeitraum bis zum 29. November 1986 ausdehnen würde, innerhalb des dann zu betrachtenden Zeitraums nicht insgesamt mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen wegen Beschäftigung aufzuweisen, sondern lediglich 22 Monate mit entsprechenden Beiträgen.
Die Erfüllung der Drei-Fünftel-Belegung ist vorliegend auch nicht etwa deshalb verzichtbar, weil der Versicherungsfall (= Minderung der Erwerbsfähigkeit) aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit nach Maßgabe des § 53
SGB VI (
z.B. Arbeitsunfall) vorzeitig erfüllt ist (
vgl. §§ 44
Abs. 4, 43
Abs. 4
SGB VI), denn hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Damit kann ein Rentenanspruch hier nur unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 241
Abs. 2
SGB VI bestehen. Nach § 241
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 240
Abs. 2 Satz 1
SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, bedarf es gemäß § 241
Abs. 2 Satz 2
SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten.
Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 241
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 240
Abs. 2 Satz 1
SGB VI. Der Zeitraum ab dem 1. Januar 1984 ist nicht lückenlos mit Pflichtbeiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Vielmehr weist der Versicherungsverlauf der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis zum 10. Oktober 1994 eine Belegungslücke auf. Dem steht für diesen Zeitraum auch nicht eine Anwartschaftserhaltungszeit nach § 240
Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 in Verbindung mit § 58
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 in Verbindung mit
Abs. 2
SGB VI entgegen. Denn die Klägerin war während der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis zum 10. Oktober 1994 nicht wegen Krankheit arbeitsunfähig. Mit Arbeitsunfähigkeit ist entsprechend der Bedeutung des Begriffs in der Krankenversicherung die Unfähigkeit gemeint, die zuletzt verrichtete oder eine ähnliche Beschäftigung oder Tätigkeit fortzusetzen (
vgl. Beschluss des Großen Senats des
BSG vom 16. Dezember 1981, SozR 2200 § 1259
Nr. 59).
Steht der Versicherte, so wie die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum, nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis, ist der Kreis der Verweisungstätigkeiten nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beschränkt, vielmehr sind dann auch ähnlich geartete Tätigkeiten, auch bei einem anderen Arbeitgeber in Betracht zu ziehen; sofern die mit der Übernahme der "Verweisungstätigkeit" verbundene Einkommenseinbuße unter 10 % bleibt (
vgl. BSG SozR 2200 § 182
Nr. 104). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht fest, dass die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1988 bis zum 10. Oktober 1994 nicht arbeitsunfähig war. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Eigenkündigung der Kraftfahrertätigkeit durch die Klägerin darauf beruht hat, dass sie zum damaligen Zeitpunkt der mit der Fahrertätigkeit verbundenen Be- und Entladetätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen war, weil sie nur noch über ein Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeit verfügt hat. Dennoch wäre ihr zum damaligen Zeitpunkt eine Ausfahrertätigkeit von Arzneimitteln im Güternahverkehr als gleichgeartete Tätigkeit zuzumuten gewesen (
vgl. BSGE 57, 222, 230).
Auch hätte eine entsprechende Tätigkeit ihrem gesundheitlichen Restleistungsvermögen entsprochen. Denn nach den Feststellungen, die
Dr. B in seinem Gutachten vom 7. Oktober 1988 getroffen hat und die auch von der Klägerin insoweit nicht in Zweifel gezogen werden, hat sie ab dem 21. September 1988 zumindest über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass sich an diesem Leistungsvermögen bis zum 10. Oktober 1994 (dem Tag vor Aufnahme der Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei einem Menüservice) etwas geändert haben könnte, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin vor dem 1. Januar 1984 eingetreten, was von der Klägerin auch nicht behauptet wird.
Die Belegungslücke kann auch nicht durch eine noch zulässige Beitragszahlung geschlossen werden (§ 241
Abs. 2 Satz 2), da hierfür keine Anspruchsgrundlage existiert. Nach § 140
Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG)
bzw. dem gleichlautenden § 1418
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), die jeweils in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung noch für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1991 Anwendung finden (
vgl. BSG SozR 3-2600 § 197
Nr. 1), waren freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ende des Kalenderjahres entrichtet wurden, für das sie gelten sollten (im Folgenden Geltungsjahr). Diese Regelung galt für freiwillige Beiträge auch, wenn diese der Erhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dienten (
BSG SozR 2200 § 1418
Nr. 11). Die Klägerin konnte damit freiwillige Beiträge für 1988 nur noch bis Ende 1988 entrichten, eine solche fristgemäße Zahlung ist jedoch unterblieben.
Mehrere Möglichkeiten, das Fristversäumnis zu überwinden, scheiden bei der Klägerin aus.
Der Klägerin ist gegen die Versäumung der Frist aus § 140
Abs. 1 AVG
bzw. § 1418
Abs. 1 RVO nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Von der Rechtsprechung des
BSG ist aus der Qualität der Entrichtungsfrist als materiell-rechtliche Ausschlussfrist vorwiegend geschlossen worden, § 27
SGB X sei bereits nicht anwendbar (
BSG SozR 3-1200 § 14
Nr.9
S. 26; SozR 3-5750 Artikel 2 § 6
Nr. 7
S. 30). Soweit die Anwendung erwogen wurde (
BSG SozR 3-5750 Artikel 2 § 6
Nr. 18), setzt eine Wiedereinsetzung jedenfalls voraus, dass der Wiedereinsetzungsantrag binnen eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist gestellt wird, sofern - wie hier - keine Verhinderung durch höhere Gewalt in Frage steht (
vgl. § 27
Abs. 3
SGB X). Hier fehlt es an einem solchen Wiedereinsetzungsantrag, da als frühest möglicher Antragszeitpunkt der Zeitpunkt nach Erlass des hier angefochtenen Ablehnungsbescheides vom 8. Oktober 1997 angesehen werden kann. Da es an einem rechtzeitigen Antrag fehlt, scheidet auch eine Nachsichtgewährung (
BSG SozR 3-5750 Artikel 2 § 6
Nr. 18
S. 66/ 67) aus. Der Anwendungsbereich dieses Rechtsinstituts hängt von der Rechtsqualität der versäumten Frist ab, unterscheidet sich aber bezüglich der Antragsnotwendigkeit von der Wiedereinsetzung nicht.
Somit bleibt allein die Frage, ob der Klägerin ein Herstellungsanspruch des Inhalts zusteht, ihr das Recht zuzugestehen, die Beitragslücke durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zu schließen. Ein solcher Anspruch ist zwar anders als bei Pflichtbeiträgen (
BSG SozR 2200 § 1418
Nr. 8), nicht durch § 140 AVG
bzw. 1418 RVO ausgeschlossen, wenn die Entrichtung freiwilliger Beiträge in Frage steht (
BSG SozR 3-1200 § 14
Nr. 22
S. 74). Auch könnte eine Beitragsentrichtung dann unterbleiben, da der Wortlaut des § 241
Abs. 2 Satz 2
SGB VI allein auf die Zulässigkeit der Entrichtung abstellt und Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegenstehen (
vgl. dazu ausführlich
BSG SozR 3-2600 § 240
Nr. 2). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs jedoch nicht vor. Es sind drei Voraussetzungen zu erfüllen ( ständige Rechtsprechung des
BSG,
vgl. SozR 3-2600 § 58
Nr. 2, das
BSG spricht von einem "dreigliedrigen Tatbestand"): Eine Pflichtverletzung, die Bewirkung eines sozialrechtlichen Nachteils, für den die Pflichtverletzung ursächlich war, sowie ein Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteil.
Die Klägerin erblickt den sozialversicherungsrechtlichen Nachteil zu Recht in dem Verlust der Anwartschaft auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; denn sie ist nach dem jetzt geltenden Recht der Chance beraubt, jemals aufgrund des bereits eingetretenen Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
bzw. wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten, sieht man von der durch die Anwendung der Grundsätze des Herstellungsanspruchs eröffneten Möglichkeit ab.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte selbst keine aus ihrem rentenversicherungsrechtlichen Verhältnis zur Klägerin erwachsenen Pflichten verletzt hat. Weder sind Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten ersichtlich
bzw. vorgetragen noch ist eine Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten der Beklagten erkennbar. Eine Pflichtverletzung der Beklagten selbst könnte überdies für die Begründung eines Herstellungsanspruchs im Hinblick auf das Erfordernis ihrer Ursächlichkeit nur dann Bedeutung erlangen, wenn die Klägerin, die unterlassene Beratung hinweggedacht, noch freiwillige Beiträge hätte entrichten können. Dies ist indes auszuschließen, weil eine Pflichtenstellung der Beklagten frühestens ab dem 11. Oktober 1994 mit der erstmaligen Aufnahme einer angestelltenversicherungsrechtlichen Tätigkeit durch die Klägerin und damit der Begründung eines rentenversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zur Beklagten entstanden sein kann. Zu diesem Zeitpunkt konnte aber ein Verhalten der Beklagten für das Unterlassen einer Beitragsentrichtung ab 1988 nicht mehr ursächlich werden.
Auch besteht kein Herstellungsanspruch aufgrund eines fehlerhaften und der Beklagten zurechenbaren Verhaltens der
LVA Berlin, deren Mitglied die Klägerin bis zum 10. Oktober 1994 war.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rentenversicherungsträger ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet war, die latent betroffenen Versicherten zu ermitteln und sie individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 zu informieren (
vgl. BSG SozR 3-1200 § 14
Nr. 12).
Offen bleiben kann, ob das Vormerkungsverfahren der Klägerin, das durch den Bescheid vom 28. Oktober 1985 seinen Abschluss fand, ein konkreter Anlass war, der die
LVA Berlin verpflichtete, darauf hinzuweisen, dass der Verlust der Anwartschaft auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente (§§ 1246, 1247 RVO
i. V.m.
Art. 2 § 6 ArVNG) drohe und die Möglichkeit bestehe, für Zeiten ab dem Fehlen von Pflichtbeitragszeiten und anderen nach Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 ArVNG anrechenbaren Zeiten laufend freiwillige Beiträge - unter Einhaltung der gesetzlichen Zahlungsfristen - zu entrichten und so den Verlust abzuwenden. Sollte ein solcher konkreter Anlass bestanden haben, hätte die
LVA Berlin ihren insoweit bestehenden Spontanberatungspflichten ( Verpflichtung, auch ohne konkretes Beratungsbegehren auf objektiv klar zu Tage liegende, offensichtlich vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen) durch die Hinweise genügt, die im Vormerkungsbescheid und dem diesem beigefügten Merkblatt enthalten waren, was von der Klägerin (zuletzt) auch nicht mehr in Abrede gestellt worden ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich im konkreten Fall auch keine Notwendigkeit, diese Hinweise später noch einmal zu aktualisieren. Dies gilt schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Belehrung, die der Klägerin anlässlich des Erlasses des Vormerkungsbescheides zu Teil wurde, und den weiteren Verwaltungskontakten bis zum 6. Dezember 1988. Der in diesem Kontext von der Klägerin gegebene Hinweis auf ihre Herkunft geht fehl, da auch von einem Versicherten aus dem Beitrittsgebiet verlangt werden kann, die ihm erteilten, an Deutlichkeit nicht zu übertreffenden Belehrungen zur Kenntnis zu nehmen. Unabhängig davon gilt jedoch Folgendes:
Der Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten im Jahre 1987 zog schon deshalb kein entsprechendes "neues" Beratungserfordernis nach sich, weil ein solcher Antrag bereits keinen originären Anlass zur Spontanberatung auslöst. Vielmehr hat es sich dabei um einen "Routinevorgang" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (
BSG, Urteil vom 15. Mai 1984, 12 RK 32/83, HV-INFO 1984,
Nr. 20, 4-8) gehandelt, da alle zur Bescheidung des Antrags erheblichen Unterlagen (Geburtsurkunden der Kinder) vorhanden waren und keine rechtlichen Probleme zu lösen waren, die ein intensives Aktenstudium erfordert hätten. Bei Vorgängen dieser Art kann vom Rentenversicherungsträger nicht verlangt werden, dass er etwaige Rechte ( Gestaltungsmöglichkeiten) des Versicherten erforscht, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem konkret zu bearbeitenden Vorgang stehen. So liegt hier aber der Fall. Denn zwischen einem "einfach" zu bearbeitenden Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten und einem Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Aufrechterhaltung einer Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs-
bzw. Erwerbsunfähigkeit besteht kein sachlicher Zusammenhang.
Nichts Anderes ergibt sich zugunsten der Klägerin aus der Tatsache, dass sie bis zur
bzw. bei Beendigung des den Anspruch auf eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme betreffenden Klageverfahrens (am 6. Dezember 1988) nicht von der
LVA Berlin im März 1987 erneut über die Verfallbarkeit und Erhaltungsmöglichkeiten der Anwartschaft belehrt worden ist. Dabei ist schon zweifelhaft, ob der Umstand, dass ein entsprechender Rehabilitationsanspruch verfolgt wird, überhaupt einen konkreten Anlass darstellt, der eine entsprechende Spontanberatungspflicht auszulösen vermag. Denn in der Rechtsprechung des
BSG ist ein solcher Anlass bisher ausschließlich im Zusammenhang mit einem laufenden Rentenfeststellungsverfahren oder nach einem erfolglosen Rentenverfahren
bzw. einem Rechtsstreit über die beanspruchte Rente angenommen worden (
vgl. BSG SozR 3-5750 Artikel 2 § 6
Nr. 7
S. 31 und SozR 3-1200 § 14
Nr. 12
S. 35, jeweils
m.w.N.), niemals jedoch - soweit ersichtlich - ist dies bisher im Zusammenhang mit einem (beruflichen) Rehabilitationsverfahren diskutiert worden. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund folgerichtig, dass bei demjenigen Versicherten, der - wenn auch im Ergebnis erfolglos - eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beansprucht, der spätere Eintritt eines solchen Versicherungsfalls durchaus im Raum steht, während derjenige, der um eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme streitet, gerade seine Absicht zur weiteren Teilhabe am Erwerbsleben verdeutlicht. Zudem, und auch insoweit unterscheidet sich der Abschluss eines Rehabilitationsverfahrens von dem eines Rentenverfahrens, ist ein Rehabilitationsverfahren kein Verfahren im Sinne von § 1420
Abs. 2 RVO (
vgl. seit 1. Januar 1992: § 198 Satz 1
SGB VI), das zu einer Hemmung der Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge nach 1418 RVO (
vgl. § 197
Abs. 2
SGB VI) führt (
BSG, Urteil vom 15. Mai 1991, 5 RJ 30/90).
Von ihm geht daher nicht die besondere, die Beratungspflicht bei (beendetem) Rentenverfahren zumindest mit begründete Gefahr aus, dass ein Rechtsverlust aufgrund des Endes einer Fristhemmung eintritt, die häufig mehrere Jahre zuvor begonnen hat.Wegen dieser Unterschiede weicht der Senat auch nicht von der Entscheidung des
LSG Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2000 (L 14 RA 23/98) ab, ohne dass entschieden werden müsste, ob er der dort vertretenen Rechtsauffassung bei einer entsprechenden Fallgestaltung folgen würde. Das
LSG hatte in dieser Entscheidung unter Berufung auf die Rechtsprechung des
BSG ausgeführt, dass nach dem erfolglosen Abschluss eines Klageverfahrens, in dem ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht worden ist, die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aber gewahrt waren, für die Beklagte die Pflicht bestanden habe, die dortige Klägerin über die Möglichkeit zu informieren, durch Zahlung freiwilliger Beiträge sich die Anwartschaft auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten zu können.
Die Belehrungsnotwendigkeit habe bestanden, obwohl die Beklagte die dortige Klägerin in dem im Klageverfahren bekämpften Rentenablehnungsbescheid 2 Jahre zuvor auf dies Möglichkeit bereits hingewiesen hatte, da für die Beklagte erkennbar die Gefahr bestanden habe, dass der dortigen Klägerin die entsprechenden Hinweise nicht mehr gegenwärtig gewesen seien.
Jedenfalls im vorliegenden Fall bestand keine Beratungspflicht, da ein entsprechender Beratungsbedarf für die
LVA Berlin aufgrund der ihr bekannten Umstände nicht erkennbar war. Denn zum Zeitpunkt der Beantragung der beruflichen Rehabilitation am 3. März 1987 stand die Klägerin noch in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, war also nicht erwerbsunfähig. An dieser Beurteilung änderte sich auch nichts bis zum 6. Dezember 1988, dem Tag, an dem die Bestandskraft des die Gewährung der Rehabilitation ablehnenden Bescheides durch die Klagerücknahme eintrat. Vielmehr bestand nach den Gutachten von
Dr. M von
Dr. B bei der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich mittelschwere Tätigkeiten.
Dr. B hatte sogar ausdrücklich erklärt, dass die Verschleißerscheinungen der Klägerin im Bereich der Wirbelsäule altersentsprechend seien und der Spaltwirbel für ihr Leistungsvermögen nicht von wesentlicher Bedeutung sei.
Ferner erfüllte die Klägerin nicht nur im Dezember 1988 noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ( die überdies bis zum 30. September 1990 noch vorlagen), sondern zudem deutete auch nichts in ihrem Verhalten auf die Möglichkeit einer späteren rentenrechtlichen Lücke hin (zur Bedeutung der Erkennbarkeit für die Spontanberatungspflicht s.u., sowie
BSG SozR 5070 § 10
Nr. 25
S. 56 mwN). Denn die Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal 40 Jahre alt war, hatte sich gerade - wenn auch erfolglos - um eine berufliche Umschulung bemüht und damit aus Sicht der
LVA Berlin zum Ausdruck gebracht, sich weiterhin um eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen (dazu allgemein bereits oben). Dass die Klägerin mit Auslaufen ihres Arbeitslosengeldanspruches mit Wirkung zum 30. September 1988 sich nicht mehr arbeitslos gemeldet hatte, konnte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen, weil die Datenübermittlung der
BA so zeitnah nicht erfolgte. Des weiteren konnte die
LVA Berlin mit einem solchen Verhalten der Klägerin auch nicht rechnen, da sie, was dem Versicherungsverlauf zu entnehmen war, sich schon früher, nämlich in der Zeit vom 17. Juli 1985 bis zum 11. September 1985 bei der
BA arbeitslos gemeldet hatte, ohne von dieser Leistungen zu beziehen.
Da die
LVA Berlin ihrerseits nicht zu einer erneuten (Spontan-)Beratung verpflichtet war, waren auch die
BA und die
AOK Berlin nicht zu einer solchen verpflichtet. Denn die Beratungspflichten der
BA bzw. der
AOK Berlin, derer sich der Rentenversicherungsträger lediglich zur Erfüllung der ihm obliegenden rentenversicherungsrechtlichen Pflichten bedient, können nicht weitergehen.
Davon abgesehen ist der während der Zeit des Krankengeldbezugs vom 8. April 1988 bis zum 24. Mai 1988 mit der
AOK Berlin bestehende Verwaltungskontakt ohnedies nicht geeignet gewesen, eine originäre Spontanberatungspflicht gegenüber der Klägerin zu begründen. Denn mit dem SG geht der Senat davon aus, dass die
AOK Berlin aufgrund der ihr damals bekannten Umstände, wonach nur eine kurzfristig weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit bestand (
vgl. insbesondere das Gutachten vom 3. Mai 1988), nicht erkennen konnte, dass bei der Klägerin zukünftig im Hinblick auf die rentenversicherungsrechtliche Frage der Anwartschaftserhaltung auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise ein Beratungsbedarf entstehen könnte.
Ob die
BA, die Belehrung durch die
LVA Berlin im Jahre 1985 hinweggedacht, bei Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches mit Wirkung zum 31. September 1988 verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin entsprechend spontan zu beraten, ob dies nicht möglicherweise im Rahmen eines persönlichen Gesprächs sogar geschehen ist, wobei die Unaufklärbarkeit insoweit zu Lasten der Klägerin geht (
vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2001, B 12 RJ 1/01 R,
S. 5) und ob die ihr möglicherweise obliegende Pflicht durch die Hinweise der
BA im Merkblatt "Ihre Rechte - Ihre Pflichten", Stand: Juli 1987,
S. 21, erfüllt worden ist, kann offen bleiben. Letzteres hat der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2000 (L 6 RA 141/99) im Hinblick auf gleichlautende Hinweise in dem entsprechenden Merkblatt von April 1990 mit dem Argument bejaht, dass dort zwar keine konkreten Hinweise auf den rentenrechtlichen Invaliditätsschutz erfolgt seien. Es reiche jedoch aus, wenn der Betroffene für Zweifelsfälle im Zusammenhang mit der Anrechenbarkeit von aus Anlass der Arbeitslosigkeit entstehenden Zeiten sowie insbesondere für den Fall an den zuständigen Rentenversicherungsträger verwiesen werde, dass in absehbarer Zeit ein Rentenantrag beabsichtigt sein sollte und für diesen Fall ausdrücklich betont werde, dass insoweit die Entrichtung freiwilliger Beiträge erforderlich werden könnte. Dies reiche aus, um die Betroffenen zumindest soweit zu sensibilisieren, dass sie sich um ihre rentenrechtliche Absicherung Gedanken machen und insbesondere dann, wenn sie selbst mit einer ( baldigen Beeinträchtigung ihres Leistungsvermögens rechnen) von sich aus direkt an den Rentenversicherungsträger herantreten, um nachzufragen, welche Maßnahmen zur Sicherung ihrer Ansprüche notwendig sind.
Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellte, dass pflichtwidrig ein erneuter Hinweis auf die Möglichkeit zur Zahlung freiwilliger Beiträge zur Anwartschaftserhaltung unterblieben wäre (und dies gilt auch wenn eine Pflichtwidrigkeit bezüglich der Unterlassung der
AOK oder des Rentenversicherungsträgers in erfolglosen Klageverfahren unterstellt wird), wäre dieses Unterlassen für die Fristversäumung der Klägerin nicht ursächlich gewesen. Dem kann zwar nicht bereits entgegengehalten werden, dass die Klägerin zu einer Beitragsentrichtung wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen wäre. Die diesbezügliche gegenteilige Behauptung hat die Beklagte inzwischen zu Recht fallengelassen, so dass es einer weiteren Vertiefung insoweit nicht bedarf.
Wie das
BSG aber erst unlängst (
vgl. Urteil vom 6. März 2003, B 4 RA 38/02, Seite 17) ausgeführt hat, kann die Kausalität nur bejaht werden, wenn die Pflichtverletzung die wesentliche, d.h. zumindest gleichwertige, Bedingung dafür gewesen ist, dass der sozialversicherungsrechtliche Nachteil entstanden ist. Die Pflichtverletzung muss die wesentliche Bedingung für die Beeinträchtigung des sozialen Rechts gewesen sein. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Senat kann sich schon nicht die Überzeugung bilden, dass die Klägerin die Beitragsentrichtung nach Abschluss der Rehabilitationsverfahrens damals nicht aus Unkenntnis der drohenden Lücke und des Anwartschaftsverlustes, sondern deshalb unterlassen hat, weil die Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wegen ausreichender Pflichtbeitragszeiten einstweilen gewahrt war (
vgl. zu diesem Gedanken
BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 B 12 RJ 1/01 R,
S. 5); hier bestand der Versicherungsschutz ausweislich des Versicherungsverlaufs bis einschließlich 1. Oktober 1990, und sie davon ausging, alsbald eine erneute beitragspflichtige Beschäftigung zu finden. Selbst wenn aber festgestellt werden könnte, dass eine Beitragsentrichtung nicht aus diesen Gründen unterblieben ist, erscheint dennoch fraglich, ob die Klägerin tatsächlich freiwillige Beiträge entrichtet hätte, wenn ihr noch im Jahr 1988 die Notwendigkeit lückenloser freiwilliger Beitragszahlung bis zur erneuten Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität für den Fall, dass bis zum 1. Oktober 1990 nicht der Versicherungsfall eintritt, vor Augen geführt worden wäre. Denn richtig belehrt, hätte sie auch davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass die Anwartschaftserhaltung auch durch durchgängige Arbeitslosmeldung hätte erreicht werden können. Es sind zwar durchaus Situationen vorstellbar, in denen es plausibel erscheint, dass ein wirtschaftlich belastender Anwartschaftsschutz durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen einem kostenlosen Anwartschaftsschutz durch einfache Arbeitslosmeldung vorgezogen wird, etwa im Falle eines Auslandsaufenthalts oder der Pflege eines Angehörigen. Eine solchen Sonderfällen vergleichbare Ausnahmesituation war bei der Klägerin jedoch nicht gegeben. Der auf die Darlegung einer solchen Ausnahmekonstellation abzielende, noch vor dem SG unternommene Versuch der Klägerin, unter Hinweis auf ihre beiden Kinder verständlich zu machen, dass in jedem Falle die Anwartschaftserhaltung durch Zahlung freiwilliger Beiträge für sie das Mittel der Wahl gewesen wäre, konnte schon vor dem Hintergrund des damaligen Lebensalters ihrer beiden Kinder bei gleichzeitigem Fehlen besonderer Betreuungsnotwendigkeit nicht überzeugen. Im Übrigen dürfte dieser im Berufungsverfahren auch nicht mehr aufrechterhaltene Vortrag der rechtskundig vertretenen Klägerin der Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des
BSG geschuldet gewesen sein, wonach die Meldung als Arbeitssuchender bei einem (deutschen) Arbeitsamt - als Gegebenheit tatsächlicher Art - durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden kann (
vgl. SozR 3- 2600 § 58
Nr. 2 und Urteil vom 17. Juli 1997 - 7 RAr 12/96).
II. Da ein vorgezogener Übergangsgeldanspruch nicht besteht, scheitert auch der behauptete Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 20. Dezember 1996.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG).