Urteil
Kfz-Hilfe als Leistung zur sozialen Teilhabe
Gericht:
SG Mannheim
Aktenzeichen:
S 3 SO 3053/19
Urteil vom:
14.01.2021
SG Mannheim
S 3 SO 3053/19
14.01.2021
Der 2008 geborene Kläger ist schwer körperlich und geistig behindert. Unter anderem hat er eine Epilepsie sowie Stuhl- und Harninkontinenz und ist ständig auf den Rollstuhl und fremde Hilfe angewiesen. Er besuchte zum Zeitpunkt des Streits ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum, zu dem auch Fahrten, vorwiegend durch die Mutter, unternommen wurden. Für alle Fahrten nutzte die Familie einen von einem Verwandten leihweise zur Verfügung gestellten Personenkraftwagen. Dabei musste der Kläger, der sich nicht festhalten kann, unter erheblicher Kraftanstrengung vom Rollstuhl auf den Rücksitz gehoben werden.
Der Kläger beantragte beim beklagten Verwaltungsträger die Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kfz. Er werde neben der Schule zu Ärztinnen und Ärzten, Verwandten und Freunden, Freizeitaktivitäten sowie Einkäufen gefahren. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Für Fahrten zu Ärztinnen und Ärzten seien die Krankenkassen zuständig. Die Pflege von Kontakten zu Verwandten und Freunden sowie die Erledigung von Einkäufen sei jeweils kein primäres Ziel der Eingliederungshilfe. Ohnehin könnten solche Fahrten am Wochenende im Beisein der Eltern und mittels öffentlicher Verkehrsmittel unternommen werden. Ggf. komme eine zusätzliche Betreuungskraft oder ein Behindertentransport in Betracht. Auf die Benutzung eines eigenen Kfz sei der Kläger daher nicht angewiesen.
Das SG gab dem Kläger Recht. Er habe Anspruch auf eine Kfz-Hilfe als Leistung zur Mobilität für die soziale, gleichberechtigte Teilhabe. Maßstab sei vorrangig nicht das Lebens-, sondern das Entwicklungsalter. Ein insoweit altersadäquates Eingliederungsziel sei es, die Familie bei alltäglichen Fahrten zu begleiten, ohne dass es darauf ankommt, dass auch Wege zur Schule zurückgelegt werden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Kläger aus Sicht des SG wegen seiner Stuhl- und Harninkontinenz nicht zumutbar. Das beantragte Fahrzeug erachtete das Gericht hingegen als geeignet, den nötigen Schutzraum für eine ggf. erforderliche Inkontinenzversorgung zu bieten. Ein Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen sei bei andauernder Inanspruchnahme unwirtschaftlich und im vorliegenden Fall für spontan anstehende Unternehmungen ungeeignet, da der einzig in Betracht kommende Anbieter eine Reservierung am Vortag verlange.
Quelle: Neue Zeitschrift für Sozialrecht 17/2021
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R/R8953
Informationsstand: 20.09.2021