Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht deswegen an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde, weil die Antragsgegnerin, ohne die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu nutzen, ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 11.02.2009 nachgekommen ist und sich der Rechtsstreit dadurch erledigt haben könnte (so aber
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2006 - L 10 B 654/06 AS, RdNr. 1f, zitiert nach Juris). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung Geleistete den Rechtsstreit nicht erledigt (Bundesgerichtshof (
BGH), Urteil vom 16.11.1993 - X ZR 7/92, NJW 1994, 942;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2007 - L 32 B 1565/07 AS ER, RdNr. 2
m.w.N.). Es gibt nämlich keine gesetzliche Grundlage, aufgrund derer von einer Beschränkung des Rechtsschutzes der unterlegenen Behörde ausschließlich auf das Hauptsacheverfahren ausgegangen werden könnte; die Beschwerde setzt nur voraus, dass der Beschwerdeführer sein Begehren auf eine vorläufige Regelung beschränkt und nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine endgültige Klärung begehrt (
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2007 - L 32 B 1565/07 AS ER, RdNr. 2). Somit ist die Möglichkeit der Durchsetzung eines Erstattungsanspruches bei Aufhebung der einstweiligen Anordnung noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich ausreichend, um ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners für die Beschwerde zu bejahen (so bereits SächsLSG, Beschlüsse vom 03.11.2008 - L 7 B 405/07 AS ER und vom 23.02.2009 - L 7 B 24/08 SO ER, ebenso
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2008,
L 23 B 26/08 SO ER, RdNr. 12).
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach § 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86b
Abs. 3
SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 4
SGG i. V. m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (
ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Ast. nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., § 86b RdNr. 16c;
vgl. hierzu auch
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 - L 9 B 192/08 KR ER), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in Hk-
SGG, 2. Aufl., § 86b RdNr. 42). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass dann, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können und wenn sich das Gericht in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren will, die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft werden muss. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht (
BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Letzteres bestätigend hat das
BVerfG in seiner Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 weiter ausgeführt, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art 19
Abs. 4 Grundgesetz verlange auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, RdNr. 108
m.w.N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen
bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (
vgl. Keller, aaO., § 86b RdNr. 27a).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sie sich in einer Wechselbeziehung zueinander, in welcher die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit
bzw. Schwere des drohenden Nachteils (des Anordnungsgrundes) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (HessLSG, Beschluss vom 29.09.2005 - L 7 AS 1/05 ER; Keller, a.a.O., § 86b RdNrn. 27 und 29 m.w.N). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, hat das Gericht im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist.
Vorliegend war Gegenstand des vor dem SG anhängigen Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz zunächst die Bewilligung vorläufiger Leistungen für einen Integrationshelfer (nur) für das Schuljahr 2007/2008 für 30 Wochenstunden in Höhe von 29,27
EUR pro Stunde; diesen Antrag hat das SG mit dem Beschluss vom 11.02.2009 abgelehnt, ohne dass hiergegen Beschwerde eingelegt worden wäre. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.09.2008, der beim SG am 10.09.2009 eingegangen ist, ausführen lassen hat, dass eine Entscheidung über den Antrag weiterhin notwendig sei, da zu klären sei, ob die Antragstellerin im laufenden Schuljahr begleitet werden könne, lag hierin ein neuer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, dieser mit dem Begehren der Bewilligung vorläufiger Leistungen für einen Integrationshelfer für das Schuljahr 2008/2009. Insoweit war ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG spätestens mit Erlass des nicht bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 19.09.2008, mit dem die Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten für einen Schulbegleiter für das Schuljahr 2008/2009 abgelehnt hatte, gegeben. Für die Entscheidung über den Antrag vom 10.09.2009 war das SG als Gericht der (noch nicht anhängigen) Hauptsache gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 3
SGG zuständig und hat hierüber mit Beschluss vom 11.02.2009 zwar nicht in einem gesonderten Verfahren, aber ebenfalls entschieden. Im Beschwerdeverfahren war, da nur die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, somit lediglich zu prüfen, ob der Beschluss vom 11.02.2009 zu Recht ergangen ist, soweit mit ihm die Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen verpflichtet worden ist. Dies ist bezüglich der Zeit ab 10.09.2008 (bis zum 26.06.2009), hinsichtlich eines Umfangs von 30 Stunden pro Schulwoche und unter Berücksichtigung der auf Grund des Bescheides vom 06.01.2009 bereits bewilligten Leistungen zu bejahen.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist vorliegend
§ 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gemäß § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. § 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB XII bestimmt weiter, dass Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu sind. Hierzu gehört auch die Gewährung eines Integrationshelfers, wobei die Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung gebunden sind und nicht auf den möglichen Besuch einer Sonder- oder Förderschule verweisen können (Bieritz-Harder in Münder u.a., Lehr- und Praxiskommentar, Sozialgesetzbuch XII, 8. Aufl., § 54 RdNr. 53
m.w.N.). Die integrative Beschulung behinderter Kinder wird im Freistaat Sachsen u.a. gemäß § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung (SchIVO)) dahin näher geregelt, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit nichtbehinderten Schülern in einer öffentlichen Schule unterrichtet werden können, wenn und solange gewährleistet ist, dass sie in dieser Schule die erforderliche besondere Förderung erhalten.
Abs. 2 der Vorschrift regelt, dass die Entscheidung vom Regionalschulamt (jetzt: Bildungsagentur) nach Anhörung der Eltern getroffen wird. Nach § 3
Abs. 1
Nr. 2 SchIVO kann integrative Unterrichtung in der Form erfolgen, dass die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen Schule teilnehmen und dieser Schule auch angehören; ein zusätzlicher Lehrer fördert die Schüler in einem der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs angemessenen Umfang im Klassenunterricht oder in gesondertem Förderunterricht. § 4 SchIVO regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 2
Abs. 2 SchIVO im Einzelnen und bestimmt dabei in
Abs. 3 Satz 2, dass als Obergrenze für die Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf fünf Lehrerwochenstunden je integriertem Schüler gelten.
In Anwendung der genannten Vorschriften kann im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel gebotenen summarischen Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin dem Grunde nach Anspruch auf eine Integrationshelferin mit pädagogischer Qualifikation in einem Umfang von 30 Wochenstunden im Schuljahr 2008/2009 hatte. Dass die Antragstellerin grundsätzlich zu dem nach § 53
Abs. 1
SGB XII anspruchsberechtigten Personenkreis gehört und der Erlass der sog. Integrationsbescheide des damaligen Regionalschulamtes
bzw. der Bildungsagentur vom 17.05.2001 und 27.03.2002, mit denen die Behörde einer integrativen Unterrichtung auch an einer Schule in freier Trägerschaft zugestimmt hat, zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers grundsätzlich besteht, ist von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden. Die Antragsgegnerin hat jedoch entgegen ihrer Rechtsauffassung (vorläufig) Kosten nicht nur in der Höhe der Kosten für eine Nichtfachkraft, sondern in der Höhe zu tragen, wie sie bei Einsatz eines pädagogisch geschulten Integrationshelfers entstehen.
§ 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB XII liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Sozialhilfeträger zu leistenden Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den nichtpädagogischen Bereich begrenzt sind. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass Schulbegleitung in Form pädagogischer Unterstützung insgesamt durch die Schule zu leisten sei, steht dem schon entgegen, dass dann wegen der in § 4
Abs. 3 Satz 2 SchIVO genannten Obergrenze von fünf Lehrerwochenstunden je integriertem Schüler die Schüler, bei denen ein darüber hinaus gehender (sonder)pädagogischer Förderbedarf gegeben ist, von einer integrativen Beschulung ausgeschlossen wären, sofern sie die hierbei anfallenden Kosten nicht selbst tragen können. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung widerspricht somit auch dem für die Bundesrepublik Deutschland seit 26.03.2009 verbindlichen
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen insofern, als sich die Vertragsstaaten in
Art. 20b) des Übereinkommens verpflichten, für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, den Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen sicherzustellen.
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin kann der von der Beratungsstelle der Sächsischen Blindenschule C ... und der Bildungsagentur vorgenommenen Unterscheidung dahin, dass, soweit (sonder)pädagogische Förderung den Bereich der Anleitung betrifft, der Sonderpädagoge der Schule zuständig ist und, soweit die Umsetzung der schulischen Angebote einschließlich der Förderangebote der Schule betroffen ist, der Integrationshelfer dies zu leisten hat, gefolgt werden. Die Antragstellerin hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie in einem erheblichem Umfang auch Hilfen und Unterstützung im Unterricht bei der Umsetzung der von den Lehrern vorgegebenen Lernaufträge benötigt und dass sie aufgrund ihrer Sehbehinderung und Muskelschwäche ohne diese Hilfen (
z.B. bei der Auswahl benötigter Materialien, bei der Auswahl, dem Einsatz und der Ausrichtung der notwendigen Hilfsmittel, in Form der Unterstützung beim Experimentieren, bei der Aufbereitung und Ergänzung von Lehrmaterialien
etc.) dem Unterricht nicht im erforderlichen Maße folgen könnte. Dass die Unterstützung während des Schulunterrichts und bei der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts von einer pädagogisch nicht geschulten Kraft nicht angemessen wahrgenommen werden kann, ergibt sich aus dem förderpädagogischen Gutachten vom 10.04.2008.
Auch
§ 12 Nr. 3 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung), in welchem die Hilfegewährung zum Besuch einer weiterführenden Schule davon abhängig gemacht wird, dass nach den Fähigkeiten und Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird, steht dem geltend gemachten Anspruch angesichts dessen, dass die Antragstellerin nach dem Akteninhalt die 6. Klasse der Montessorischule erfolgreich beendet hat, nicht entgegen. Dem entsprechend ist sowohl von der Montessorischule als auch von der Beratungsstelle der Sächsischen Blindenschule C mehrfach eingeschätzt worden, dass die Antragstellerin, sofern sie durch eine pädagogische Fachkraft unterstützt wird, auch weiterhin erfolgreich integrativ beschult werden kann. Dass die erforderliche Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituationen
(z. B. Transport des Gepäcks, der Hilfestellung beim Gehen, der Begleitung im Schulgebäude) und im Bereich der lebenspraktischen Aufgaben
(z. B. teilweise Unterstützung beim Ankleiden wegen der Muskelschwäche) auch von einer Nichtfachkraft vorgenommen werden könnte, führt zu keinem anderen Ergebnis, da der Einsatz zweier Integrationshelfer, die die Antragstellerin einerseits bei Alltagssituationen und im Bereich der lebenspraktischen Aufgaben und andererseits im pädagogischen Bereich unterstützen, praktisch nicht umsetzbar ist. Ohnehin entfällt der weitaus größere Anteil der von der Antragstellerin benötigten Unterstützung auf den pädagogischen Bereich.
Auch der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2
Abs. 1
SGB XII steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, da er - insbesondere bei Ansprüchen, die eine sofortige Entscheidung erfordern, - voraussetzt, dass ein solcher Anspruch rechtzeitig durchgesetzt werden kann und die anderweitige Hilfe tatsächlich bereitsteht (Armborst-Brühl in Münder u.a., a.a.O., § 2 RdNr. 14;
BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Montessorischule hat deutlich gemacht, dass sie die individuelle (auch) pädagogische Hilfe, die für eine erfolgreiche integrative Beschulung der Antragstellerin erforderlich ist, nicht leisten kann; es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin entsprechende Ansprüche auf zivilrechtlichem Wege aufgrund des zwischen ihr und der Montessorischule geschlossenen (privatrechtlichen) Schulvertrages gegen die Montessorischule durchsetzen könnte. Angesichts der Obergrenze von fünf Lehrerwochenstunden je integriertem Schüler in § 4
Abs. 3 Satz 2 SchIVO kann hieraus jedoch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht der Schluss gezogen werden, dass die Montessorischule für eine integrative Beschulung personell nicht ausreichend ausgestattet ist.
Die Antragstellerin hat die von ihr benötigte Hilfe jedoch nur in Höhe von 30 Stunden pro Woche glaubhaft gemacht, da die Montessorischule in ihrem Schreiben vom 15.07.2008 an die Antragsgegnerin ausgeführt hat, dass, wenn die individuelle pädagogische Hilfe in diesem Umfang erhalten bleibe, mit einer weiterhin erfolgreichen integrativen Beschulung der Antragstellerin zu rechnen sei. Insoweit war der Beschluss des SG zu ändern.
Da die Antragstellerin den (zweiten) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Übernahme der Kosten eines fachlich geschulten Integrationshelfers für das Schuljahr 2008/2009 erst am 10.09.2008 gestellt hat und da die Gewährung von Leistungen für Zeiten vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz in der Regel ausgeschlossen ist und nur dann in Betracht kommt, wenn ein entsprechender Nachholbedarf glaubhaft gemacht wurde (Keller, a.a.O., § 86b, RdNr. 35a
m.w.N.), was hier nicht geschehen ist, war die Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen erst ab dem 10.09.2008 zu verpflichten. Da die Antragsgegnerin des Weiteren mit Bescheid vom 06.01.2009 für die Zeit vom 24.11.2008 bis 31.03.2009 die Kosten eines Schulbegleiters in Höhe eines Stundensatzes von 17,39
EUR bewilligt hat und die Antragstellerin insoweit keine Nachteile zu befürchten hatte, war die Antragsgegnerin zur Erbringung von vorläufigen Leistungen nur insoweit zu verpflichten, als sie nicht bereits Leistungen für einen Schulbegleiter bewilligt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177
SGG).