II.
A. I. Der Antrag ist zulässig.
1. Insbesondere besteht das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256
Abs. 1
ZPO.
Denn es herrscht zwischen den Parteien Streit über die Frage, ob die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, der Beteiligten zu 1) im Vorfeld der jährlichen Schwerbehindertenversammlung die Privatadressen der schwerbehinderten Beschäftigten zu überlassen. Dieser Streit wurde im Jahr 2014 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erst durch einen Vergleich erledigt, ist jedoch nach wie vor nicht endgültig geklärt. Danach besteht für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens das erforderliche besondere rechtliche Interesse daran, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
2. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253
Abs. 2
Nr. 2
ZPO.
Mit dem Feststellungsantrag begehrt die Beteiligte zu 1) die Zurverfügungstellung der privaten Adressdaten mit Angabe der Straße und Postleitzahl hinsichtlich schwerbehinderter Arbeitnehmer des Betriebs. Damit sind zum einen die begehrten Daten klar umrissen. Zum anderen ist auch die Personengruppe, bezüglich derer die Daten herausgegeben werden sollen, zwischen den Beteiligten bisher unstreitig gewesen. Soweit es einzelne Beschäftigungsgruppen wie die von der Beteiligten zu 2) benannten abgeordneten Beamten gibt, die nicht in den Betrieb eingegliedert sind und deshalb nicht an einer Schwerbehindertenversammlung teilnehmen dürften, mag die Beteiligte zu 2) diese bei der Weitergabe der Daten außen vor lassen. Die Beteiligte zu 1) hat nicht zu erkennen gegeben, dass sie den Kreis der schwerbehinderten Beschäftigten des Betriebes anders eingrenzt, als es die Beteiligte zu 2) tut.
II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beteiligte zu 2) ist verpflichtet, der Beteiligten zu 1) die privaten Adressdaten der im Betrieb Telekom Placement Services beschäftigten schwerbehinderten Menschen im Vorfeld der nächsten Schwerbehindertenversammlung mit einem Vorlauf von drei Monaten zu überlassen.
1. Der Anspruch ergibt sich aus
§ 95 Abs. 6 SGB IX in Verbindung mit
§ 42 BetrVG in Verbindung mit
§ 80 Abs. 2 BetrVG.
Nach § 95
Abs. 6
SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb durchzuführen. Ihre Rechte richten sich nach den für die Betriebsversammlung geltenden Vorschriften. Gemäß § 80
Abs. 2
BetrVG hat der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber das Recht auf Unterrichtung und Zurverfügungstellung der zur Durchführung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen.
Die Kenntnis der Privatadressen ist für die Durchführung der Schwerbehindertenversammlung erforderlich. Im Betrieb Telekom Placement Services existiert die Besonderheit, dass die Arbeitnehmer nicht räumlich zusammen in einem Gebäude arbeiten, so dass sie beispielsweise durch eine am schwarzen Brett aushängende Einladung nicht erreicht werden könnten. Vielmehr sind sie teilweise in fremden Betrieben im Wege der Ausleihe eingesetzt, teilweise halten sie sich ohne Einsatz zu Hause auf. Es ist notwendig, eine Einladung zu einer Schwerbehindertenversammlung jedem Beschäftigten individuell zukommen zu lassen, da es eine zentrale Informationsstelle wie ein schwarzes Brett im Betrieb der Beteiligten nicht gibt.
2. Diese Datenübermittlung verstößt auch nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz, sondern ist auf Grund von § 28
Abs. 1
Nr. 2 und § 32
BDSG zulässig.
a) Danach ist das Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für eigene Geschäftszwecke
bzw. Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt
bzw. wenn dies zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
b) Die Schwerbehindertenvertretung ist zudem kein Dritter im Sinne des § 33
Abs. 4
BDSG, der außerhalb der verantwortlichen Stelle im Sinne des § 3
Abs. 7
BDSG, also des Unternehmens steht. Vielmehr ist sie Teil dieser Stelle und hat die betrieblichen und gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten (
vgl. BAG, Beschluss vom 07.02.2012 -
1 ABR 46/10 -, Rdn. 43, Juris).
c) Die Übermittlung der Adressdaten ist zur Wahrung berechtigter Interessen der Schwerbehindertenvertretung als Teil des Unternehmens und damit auch zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Denn wie bereits oben dargelegt, kann eine Einladung zur Schwerbehindertenversammlung ohne die Versendung der Einladung an die Privatadresse nicht erfolgen. Dies scheint auch die Arbeitgeberseite so zu sehen, da sie im Jahr 2013 ebenfalls die Einladungen an die Privatadresse der schwerbehinderten Beschäftigten versandt hat und nicht etwa teilweise vorhandene dienstliche Adressen hierzu verwendet hat. Die Schwerbehindertenvertretung kann nicht darauf hingewiesen werden, die Einladungen auch zukünftig über den Arbeitgeber abzuwickeln. Vielmehr bedarf es keiner Diskussion darüber, dass Arbeitnehmervertretungen, sei es der Betriebsrat oder wie hier die Schwerbehindertenvertretung, die ihnen durch Gesetz obliegenden Aufgaben selbstständig durchführen. Sie haben zwar das Recht, sich zu deren Durchführung anderer Stellen, zum Beispiel der Personalabteilung des Arbeitgebers zu bedienen, können hierzu aber sicherlich nicht verpflichtet werden. Es besteht auch ein berechtigtes Interesse der Schwerbehindertenvertretung daran, die tatsächliche Versendung der Einladungen kontrollieren zu können und sich nicht darauf verlassen zu müssen, dass der Arbeitgeber die diesbezügliche Anweisung vollständig und korrekt umsetzt.
B. I. Der Antrag zu 2. ist zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 253
Abs. 2
Nr. 2
ZPO hinreichend bestimmt. Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 05.12.2014 die geforderten Angaben nochmals neu gefasst, so dass nunmehr keine Unsicherheiten über die begehrten Angaben mehr besteht.
II. Der Antrag ist auch begründet.
Der Beteiligten zu 1) steht ein Anspruch auf eine monatliche Übermittlung eines Verzeichnisses in der begehrten Form gemäß § 95 in Verbindung mit
§ 80 SGB IX sowie gemäß Ziffer 4.1 der Integrationsvereinbarung vom 27.07.2005 zu.
1. Gemäß § 80
Abs. 1
SGB IX hat der Arbeitgeber ein fortlaufendes Verzeichnis der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu führen. Inhalt dieses Verzeichnisses ist gemäß § 80
Abs. 6
SGB IX der Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Beschäftigungszeit, Arbeitsplatz, Beruf und Grad der Behinderung. Eine Pflicht zur Vorlage dieses Verzeichnisses ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Unterrichtungsrecht der Schwerbehindertenvertretung (
vgl. Dau in Dau/Dürwell/Joussen,
SGB IX, § 80, Rdn. 5; Fabricius in jurisPK-SGB IX, § 80
SGB IX Rdn. 23; Dürwell, jurisPR-ArbR, 25/2011 Anmerkung 6). Erst wenn die Schwerbehindertenvertretung die Namen und Daten der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen kennt, kann sie ihre gesetzliche Eingliederungsaufgabe gemäß § 95
Abs. 1
SGB IX wahrnehmen. Danach ist die Schwerbehindertenvertretung für die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zuständig. Sie vertritt ihre Interessen in dem Betrieb und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Hierzu gehört, dass die Schwerbehindertenvertretung unter anderem berechtigt und verpflichtet ist, die Betroffenen über die Nichteinhaltung der zu ihren Gunsten geschaffenen Bestimmungen zu unterrichten und mit ihnen zu erörtern, welche Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung besteht (Dürwell in Dau/Dürwell/Joussen,
SGB IX, § 95 Rdn. 15). Alleine zur Erfüllung dieser Aufgabe muss die Beteiligte zu 1) wissen, welche schwerbehinderten Beschäftigten in dem Betrieb zu dem von ihr vertretenen Kreis der schwerbehinderten Beschäftigten gehören und wo
bzw. wie sie eingesetzt sind. Zusätzlich sind auch noch die Kontaktdaten bestehend aus der privaten Adresse und, soweit bei dem Arbeitgeber vorhanden, der Telefonnummer sowie der dienstlichen Adresse notwendig, um eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
2. Datenschutzrechtliche Gründe stehen der Übermittlung der Angaben im Rahmen des Verzeichnisses an die Schwerbehindertenvertretung nicht entgegen. Auch hier handelt es sich, wie bereits unter A. II. 2 b) dargelegt, nicht um die Datenübermittlung an einen Dritten. Die Übermittlung ist gemäß § 28
Abs. 1
Nr. 2, § 32
BDSG zur Wahrung der berechtigten Interessen der Schwerbehindertenvertretung und zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses, wie unter B. II 1. aufgezeigt, erforderlich. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegen.
3. Der Anspruch der Beteiligten zu 1) auf monatliche Übermittlung des Verzeichnisses ergibt sich zusätzlich aus Ziffer 4.1 der Integrationsvereinbarung. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung regelmäßig (monatlich) den jeweiligen Bestand an schwerbehinderten Beschäftigten und ihren aktuellen Status zur Verfügung zu stellen. Da diese Verpflichtung unter der Überschrift "Personalplanung" steht, muss die monatliche Information die von der Beteiligten zu 1) begehrten Angaben Name, Vorname, Personalnummer, Beschäftigungsverhältnis, Geburtsdatum, Personalbereich und Einsatzstatus enthalten, da diese Daten für die Personalplanung entscheidend sind. Gemäß
§ 83 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist die Integrationsvereinbarung auch verbindlich, so dass die Beteiligte zu 1) hieraus einen Anspruch gegen die Beteiligte zu 2) ableiten kann.
Nach alle dem war wie geschehen zu entscheiden.