Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 7. September 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2023 hat keinen Erfolg. Es ergeben sich bereits gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte (dazu unter 1.). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet (dazu unter 2.).
1. Die Beschwerde dürfte bereits unzulässig sein.
Es bestehen durchgreifende Zweifel daran, ob dem Darlegungserfordernis des § 146
Abs. 4 Satz 3
VwGO Genüge getan worden ist. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Diese Anforderungen sind nicht bereits dann erfüllt, wenn nur aufgezeigt wird, dass die Erwägungen, auf die das Verwaltungsgericht seinen Spruch gestützt hat, unzutreffend sind. Durch die Beschwerdebegründung muss vielmehr das Entscheidungsergebnis in Frage gestellt werden (
vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 - 4
MB 42/21 -, juris Rn. 21). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt mithin nur dann vor, wenn sich aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Notwendigkeit ihrer Aufhebung ergeben. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe müssen solcher Art sein, dass das Beschwerdegericht zur Überzeugung gelangt, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und in Zweifel ziehen (
vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 146
VwGO Rn. 13c
m.w.N.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Lehnt das erstinstanzliche Gericht den Antrag als unzulässig ab, muss die Beschwerdebegründung sowohl die Zulässigkeit wie die Begründetheit des Antrags darlegen. Hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, muss der Beschwerdeführer in der Begründung auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes darlegen (
vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow,
VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 78 a.E.; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll,
VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 32). Ausführungen zur Begründetheit des Antrags
bzw. zum Anordnungsgrund sind in einem solchen Fall auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit dieser Frage befasst hat. Im Sinne von § 146
Abs. 4 Satz 3
VwGO „auseinander setzen“ kann sich der Beschwerdeführer zwar nur mit in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausführungen. Das Auseinandersetzungserfordernis tritt indes bereits nach dem Wortlaut des § 146
Abs. 4 Satz 3
VwGO lediglich neben das Gebot, die Gründe aufzuzeigen, derentwegen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; dieser Teil der einen Beschwerdeführer treffenden Darlegungslast wird durch eine partiell fehlende Möglichkeit der „Auseinandersetzung“ nicht gegenstandslos. Das ergibt sich auch aus der Regelung des § 146
Abs. 4 Satz 6
VwGO. Danach prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, ohne dass sich daraus – etwa im Falle der Verneinung einer von mehreren Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs durch das Verwaltungsgericht – die „Schlüssigkeit“ seines Rechtsschutzbegehrens ergibt, so kommt er seiner Darlegungsobliegenheit nicht in der gebotenen Weise nach. Dies zwingt je nach Sachlage zu einer Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens, die in diesem Zusammenhang dem Darlegungserfordernis genügt. Gleiches dürfte in einem solchen Fall auch für eine konkrete Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen gelten (
vgl. zum Ganzen:
OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.07.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4 m. w N.).
Diesen Anforderungen dürfte die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht hinreichend genügen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht habe, dass die Kriterien von §§ 8, 9 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) bei der Vergütung von Gebärdensprachdolmetschern zwingend zugrunde zu legen seien; mithin sei im Hinblick auf die der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit dem gebotenen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Begehrt der Antragsteller – wie dies vorliegend der Fall ist – eine Vorwegnahme der Hauptsache, ist diese im Verfahren nach § 123
Abs. 1
VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (
vgl. Art. 19
Abs. 4 Satz 1
GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund) (
vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 03.08.2023 - 2
MB 11/23 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 17 m. w. N.). Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil kann etwa dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des jeweiligen Antragstellers gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus
Art. 12, 14
GG berührt (
vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.05.2022 - 3 Bs 293/21 -, juris Rn.50 m. w. N.).
Eine berufliche
bzw. wirtschaftliche Existenzgefährdung und mithin Umstände, die das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu begründen geeignet wären, hat der Antragsteller nicht dargetan. Insoweit hat der Antragsteller nämlich lediglich vorgetragen, aktuell keine seinen Bedarf deckenden Dolmetscher zu finden, die bereit seien, zu den Konditionen des Antragsgegners tätig zu werden. Seit der ermessensleitenden Richtlinie vom 1. Juni 2021 habe im Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2022 nur ein einziger Einsatz zum Dolmetschen stattgefunden. Seitdem sei es zu keinen weiteren Einsätzen mehr gekommen. Deshalb werde die entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten gefordert. Weiterhin trägt der Antragsteller vor, der Kürzungsbetrag nach der aktuellen Richtlinie bezüglich Fahrzeiten und Fahrkosten liege bei einem Anteil von 24 % bis 44 %. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass bei der Länge der Veranstaltungen immer ein Zweitdolmetscher zum Einsatz komme. Unter der Voraussetzung, dass das mit dem Bescheid vom 17. August 2023 bewilligte Budget in Höhe von 25.000 Euro für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2024 angemessen sei, würde das bei der Annahme von nur 25 % Eigenanteil für ihn, den Antragsteller, einen Eigenbetrag von 8.333 Euro pro Jahr und
ca. 700 Euro monatlich bedeuten. Dieser Betrag entspreche fast einem Drittel seines Einkommens, was nicht zumutbar sei.
Abgesehen davon, dass diese Berechnung nicht nachvollziehbar ist und sich im Übrigen auch nicht auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes beziehen dürfte, wäre das Vorbringen als solches nach dem vorliegend gebotenen summarischen Prüfungsmaßstab nicht ausreichend, einen Anordnungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen. Wie der Antragsgegner geht auch der Senat davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls hätte vortragen müssen, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Einsatz von Gebärdendolmetschern nach den Vergütungskriterien der §§ 8, 9 JVEG nicht mehr in der Lage sei, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erbringen mit der (befürchteten) Folge, dass ihm Konsequenzen wie Lohneinbußen oder gar der Verlust seines Arbeitsplatzes drohen könnten. Auch für die Herbeiführung eines Präventionsverfahrens zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach
§ 167 Abs. 1 SGB IX ist weder etwas vorgetragen worden noch ist dem Integrationsamt hiervon etwas bekannt. Dass es dem Antragsteller wirtschaftlich gänzlich unmöglich sein soll, die derzeit – das heißt zunächst bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache – anfallenden Differenzkosten von 10,- Euro pro Stunde zu tragen, ist nicht vorgetragen, zumal eine zusätzliche Einsatzpauschale von 75,- Euro geleistet wird (
vgl. zum Letzteren Beschlussabdruck Seite 6). Dies gilt auch insoweit, als der Antragsteller sich auf die anfallenden Fahrtkosten bezieht. Im Fall eines späteren Obsiegens im Hauptsacheverfahren bliebe zudem die Möglichkeit, sich zu Unrecht selbst gezahlte Beträge zurückerstatten zu lassen.
2. Die Beschwerde ist aber jedenfalls unbegründet.
Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146
Abs. 4 Satz 6
VwGO), sind nicht geeignet, das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.
2.1. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit der hier gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht. Zwar besteht gemäß
§ 185 Abs. 5 SGB IX ein Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Antragsteller dem Grunde nach ein derartiger Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Gebärdendolmetschenden zusteht; lediglich die Höhe ist umstritten.
Insoweit vertritt der Antragsteller die Auffassung, dass der Honorarsatz des § 9
Abs. 5 Satz 1 JVEG (85,- Euro für jede Stunde) zuzüglich der notwendigen Reise- und Wartezeiten (
vgl. § 8
Abs. 2
i. V. m. § 5
Abs. 2
Nr. 2 JVEG) wenngleich nicht unmittelbar, so doch nach der diesen Sätzen innewohnenden Marktüblichkeit zu gelten habe.
Nach der derzeit geltenden ermessensleitenden Richtlinie des Antragsgegners zur Gewährung von Zuschüssen für Gebärdensprach- und Schriftdolmetschleistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (Stand: 01.12.2022) gilt ein Stundensatz von 75,- Euro zuzüglich einer Reisekostenvergütungskostenpauschale (gestaffelt nach der Gesamtfahrtstrecke) und einer Fahrtzeitpauschale in Höhe von 75,- Euro.
Entgegen der hierzu seitens des Antragstellers vertretenen Auffassung, dass der aktuell geltende Honorarsatz zuzüglich Entfernungskilometerpauschale nicht mehr angemessen, vielmehr die Marktüblichkeit der dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zugrundeliegenden Vergütungskriterien festgestellt sei, so dass es keiner weiteren Ermittlungen bedürfe, besteht zur Überzeugung des Senats derzeit keine ausreichende Tatsachengrundlage dafür, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Stundensatz in Höhe von 85,- Euro zuzüglich der Anwendbarkeit eines Kilometersatzes von 0,42 Euro auszugehen sein könnte.
Eine solche ergibt sich bereits nicht aus der vom Antragsteller angeführten und im Dezember 2017 beauftragten Marktanalyse des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Denn diese mittlerweile im Frühjahr 2019 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Abschlussbericht veröffentlichte Marktanalyse war im Hinblick auf die Novellierung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in Auftrag gegeben worden. Dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz seinerseits liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, Personen, die zu Hilfsdiensten für die Justiz herangezogen werden, einen angemessenen Ausgleich für die Belastungen zu verschaffen, die sie durch die Erbringung dieser Dienste erleiden (
vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2017 - 10 C 4.16 -, juris Rn. 17). Hiervon zu unterscheiden sind Kosten, die – wie etwa für den Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin / eines Gebärdensprachdolmetschers – im Rahmen einer als notwendig anerkannten Arbeitsassistenz im Sinne von § 185
Abs. 5 Satz 2
SGB IX anfallen. Arbeitsassistenz im Sinne des § 185
Abs. 5
SGB IX ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Ausführung ihrer Arbeit in Form einer von ihnen selbst beauftragten persönlichen Kraft im Rahmen der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maaß,
SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 185 Rn. 28). Dabei liegt die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz vor, wenn erst durch die Arbeitsassistenz eine den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechende Arbeitsleistung erzielt werden kann (Kossens, a.a.O., § 185 Rn. 35). Zweck des Anspruchs aus § 185 Absatz 5
SGB IX ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben zu lassen. Die „notwendige Arbeitsassistenz“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings sind Mittel der Ausgleichsabgabe so lange vorrangig für die Arbeitsassistenz einzusetzen, wie sie tatsächlich vorhanden sind. Für die Beurteilung, in welcher Höhe Kosten für eine Arbeitsassistenz notwendig sind, kann auf die allgemeine Marktsituation für Dolmetscherleistungen, aber auch auf Tarifverträge zurückgegriffen werden (
vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 - 5 C 2.21 -, juris Rn. 22; Simon, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 185
Rn. 87, 92, 93, 96 m. w. N.). Grundsätzlich gilt bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten, dass der behindertenbedingte Unterstützungsbedarf zur Bewältigung des beruflichen Alltags ausgeglichen werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.01.2013 - 5 C 24.11 -, juris Rn. 19).
Dabei ist zunächst festzustellen, dass § 9 JVEG – wie auch §§ 5, 8 JVEG – für die Höhe des dem Antragsteller für Gebärdensprachdolmetscherleistungen (vorläufig) zu bewilligenden Betrages, auch nicht unter Heranziehung von § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IX und § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X, unmittelbar keine Anwendung finden. Bezugspunkt für die Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ist die Ausführung von Sozialleistungen und nicht – wie hier – die Sozialleistung selbst (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 30.05.2016 - 7 A 10583/15 -, juris Rn. 25; Öndül, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 17 Rn. 47; Beyer, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 185 Rn. 24 a. E.). Dies ergibt sich (auch) aus der Heranziehung der Gesetzgebungsmaterialien, wonach mit der Regelung in § 17 SGB I klargestellt wird, dass gehörlose und hörbehinderte Menschen während der Ausführung von Sozialleistungen genauso gestellt werden wie im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren (vgl. BT-Drs. 16/6540, S. 26). Mithin gilt die Heranziehung der Bestimmungen der §§ 8, 9 JVEG für die Kommunikation im Verwaltungsverfahren, nicht für die Arbeitsassistenz als Sozialleistung (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2022 - 21 L 2645/22 -, juris Rn. 37).
Ob den im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz enthaltenen Vergütungskriterien Marktüblichkeit innewohnt mit der Folge, dass dem Antragsteller vorläufig Dolmetscherleistungen zu den dort enthaltenen Honorarsätzen bzw. den Sätzen für Reise- und Wartezeiten zu gewähren wären, hat der Antragsteller auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mit der hier gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen vermocht.
Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er, wie offenbar auch weitere bei seinem Arbeitgeber in H….. beschäftigte sieben gehörlose Mitarbeiter, seit Inkrafttreten der Richtlinie vom 1. Juni 2021 keinen Gebärdendolmetscher bzw. keine -dolmetscherin zu den dort aufgeführten Vergütungskriterien mehr findet. Hierzu führt er diverse Absagen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern aus Schleswig-Holstein und Hamburg an. Insbesondere an der Westküste gebe es zu wenig Dolmetscher; eine in H….. ansässige Dolmetscherin lehne den Einsatz nach der aktuellen Richtlinie ab. Hinzu käme, dass die neue Richtlinie vom 1. Dezember 2022 nicht geeignet sei, eine marktlenkende Funktion für die Vergütungsforderungen der Dolmetscher auszuüben, da die Nachfrage nach Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen höher sei als das Angebot. Insoweit habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass dem Antragsgegner als Sozialleistungsträger ein Sicherstellungsauftrag in dem Sinne zukomme, die sozialen Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen und Hilfen anzubieten. Dabei sei auch unberücksichtigt geblieben, dass vonseiten des Antragsgegners keine bereiten Dolmetscher oder Dolmetscherinnen benannt worden seien. Deshalb sei der Sozialleistungsträger in Fällen der Unterversorgung gehalten, durch Rahmenvereinbarungen, durch vorläufige Einzelvereinbarungen oder durch Anpassung der Vergütungsregelungen die Teilhabemöglichkeiten sicherzustellen.
Aus den vorstehenden Argumenten ist nicht zu entnehmen, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch mit der hier gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit in dem Sinne zur Seite steht, dass vorläufig die Vergütungskriterien der §§ 8, 9 JVEG Anwendung finden würden. Es fehlt nämlich – insoweit ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts beizupflichten – an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, dass den Vergütungskriterien des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (bereits) Marktüblichkeit innewohnt. Wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt hat, kann angesichts des Umstandes, dass nunmehr zusätzlich zu der Reisekostenpauschale eine Fahrzeitpauschale von 75,- Euro pro Einsatz eingeführt worden ist, nicht von einer vollkommen unangemessenen Vergütung ausgegangen werden. Insoweit ist festzustellen, dass sich die aktuell geltende Erlasslage in Schleswig-Holstein im Einklang mit den derzeit geltenden „Empfehlungen zur Bezuschussung für Gebärdensprachdolmetschende (GSD) im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) vom 1. Februar 2021 hält (vgl. auch Beschlussumdruck Seite 4). Mit den „Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen“ (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen ist eine verwaltungsinterne Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Arbeitsassistenz geschaffen worden (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 29.10.2019 - 2 A 300/18 -, juris Rn. 21 zu § 102 Abs. 4 SGB IX a. F.). Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Vergütung von 75,- Euro pro Stunde derzeit auch in Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Rheinland-Pfalz gezahlt wird (vgl. dazu den Erwiderungsschriftsatz v. 23.11.2023, Gerichtsakten S. 118 f.). Soweit der Antragsteller meint, es handele sich bei der Übersetzung von deutscher Sprache in die Gebärdensprache um Übersetzung in eine Fremdsprache, mit der Folge, dass nach den in Bayern geltenden Empfehlungen für die Gewährung von Leistungen der begleitenden Hilfe gemäß § 185 Abs. 5 Satz 1 SGB IX ein höherer Stundensatz von 95,- Euro in Ansatz zu bringen sei, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Denn damit ist die Übersetzung in eine nichtdeutsche bzw. aus einer nichtdeutschen Sprache gemeint. Ansonsten hätte es einer separat ausgewiesenen Zusatzgebühr nicht bedurft.
Auch der Umstand, dass eine Reihe von Gebärdendolmetschern bzw. -dolmetscherinnen, die von dem Antragsteller bzw. seinem Arbeitgeber kontaktiert und offenbar zuvor beauftragt worden waren, nicht mehr mit dem Stundenhonorar einverstanden sind und infolgedessen von einer weiteren Beauftragung Abstand genommen haben, ist nicht geeignet, (vorläufig) die gesetzlichen Vergütungskriterien der §§ 8, 9 JVEG als marktüblich und damit angemessen anzunehmen. Denn zum einen fehlt es an einer landesweiten das Bundesland Schleswig-Holstein betreffenden Untersuchung, zu welchen Vergütungen die hier ansässigen Gebärdendolmetscher und -dolmetscherinnen tätig werden und gegebenenfalls dazu, in welchen Städten und Kreisen diese jeweils tätig sind. Zum anderen kann aus der überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen geäußerten mangelnden Bereitschaft zur Übernahme künftiger Beauftragungen jedenfalls nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Vergütungskriterien des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bereits im Sinne einer am Markt üblichen Vergütung durchgesetzt hätten.
Im Übrigen ist in der Kommentarliteratur zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz nicht unumstritten, ob die dort geregelte Vergütung der im privaten Wirtschaftsleben möglichen oder üblichen Vergütung gleichkommen soll (ablehnend Hartmann, in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 8 JVEG Rn. 2; befürwortend: Bleutge, in: BeckOK KostR,, 44. Ed. 01.01.2024, JVEG § 8 Rn. 3; vgl. auch Schneider, JVEG, 4. Aufl. 2021, § 9 Rn. 1). Das Bundesverfassungsgericht hat – bezogen auf die Vorschrift des § 9 Abs. 2 JVEG – entschieden, dass der Staat nicht gehalten ist, bei der Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben, wie etwa für Sachverständigentätigkeit, eine Vergütung in der auf dem freien Markt für vergleichbare Leistungen erzielbaren Höhe vorzusehen (Nichtannahmebeschl. v. 29.11.2005 - 1 BvR 2035/05 -, juris Rn. 17). Daher sollte im Rahmen der noch ausstehenden Untersuchung dazu, welche Vergütung für Gebärdendolmetscherinnen und -dolmetscher im Rahmen einer Arbeitsassistenz als marktüblich angenommen werden kann, von dem gesetzlichen Begriff der Notwendigkeit (vgl. § 185 Abs. 5 Satz 2 SGB IX) ausgegangen werden. Der Einsatz im Rahmen der Arbeitsassistenz folgt nämlich anderen Gesetzmäßigkeiten und Rahmenbedingungen als der Einsatz als gerichtlich bestellter, also von Seiten des Staates beauftragter Dolmetscher. So kann unter Umständen, je nach Dauer des Einsatzes, auch ein weiterer Gebärdendolmetscher bzw. eine weitere Gebärdendolmetscherin zu berücksichtigen sein. Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit bezieht sich nicht nur auf die Erforderlichkeit der Unterstützungsleistung „Arbeitsassistenz“, sondern begrenzt den Anspruch auch der Höhe nach. Maßgeblich für die Frage der Notwendigkeit der Kosten ist die allgemeine Marktsituation für derartige Leistungen, wobei unangemessen hohe Vergütungen unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus erfährt der streitgegenständliche Anspruch eine weitere Begrenzung durch den haushaltsrechtlich gebotenen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 23.01.2018 - AN 15 K 17.00663 -, juris Rn. 24 f. m. w. N.). Die noch anzustellende Untersuchung, welche Kosten als notwendig anzuerkennen sind, wird daher auch die jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in den Blick zu nehmen haben (vgl. dazu die Angaben des Antragsgegners im Rahmen der Beschwerdeerwiderung v. 23.11.2023, Gerichtsakten S. 116 f., 122 f.).
Soweit sich der Antragsteller auf eine an seinem Dienstort H…. bestehende Unterversorgung beruft und geltend macht, es obliege dem Antragsgegner im Rahmen seiner Sicherstellungsverantwortung dafür zu sorgen, dass der Antragsteller an seinem Arbeitsplatz Dolmetscherleistungen im Rahmen der Arbeitsassistenz in Anspruch nehmen könne, greift diese Rüge nicht durch. § 185 Abs. 5 Satz 2 SGB IX gewährt einen Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen. Daraus ergibt sich indes kein Anspruch darauf, dass die Kosten für die Inanspruchnahme von Gebärdendolmetschern vorläufig in Höhe der Vergütungskriterien der §§ 8, 9 JVEG festgesetzt und übernommen werden. Denn es ist naheliegend, dass, unabhängig von der Frage der marktgerechten Vergütung, an der schleswig-holsteinischen Westküste ein Defizit an qualifizierten Gebärdendolmetschern besteht und infolgedessen Gebärdendolmetscher von außerhalb zu Assistenzleistungen herangezogen werden. Der Umstand, dass der Antragsgegner derzeit offenbar den, den aktuell geltenden Honorarsatz von 75,- Euro pro Stunde übersteigenden Betrag, um 10,- Euro kürzt, bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegner seiner aus § 185 Abs. 5 Satz 2 SGB IX folgenden Verpflichtung nicht nachkommt. In Anbetracht der zusätzlichen Leistung der Fahrzeitpauschale von 75,- Euro kann derzeit – wie ausgeführt – nicht von einer vollkommen unangemessenen Vergütung ausgegangen werden.
Es dürfte auch kein Anspruch darauf bestehen, dem Antragsteller Gebärdendolmetscher zur Verfügung zu stellen. Denn der Sache nach handelt es sich um einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz (vgl. Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 185 Rn. 41).
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass im Rahmen der Haushaltsplanung vonseiten der Integrationsämter die Kosten für die notwendige Arbeitsassistenz vorrangig zu beachten seien, ist darauf hinzuweisen, dass die aus der Ausgleichsabgabe erwirtschafteten Mittel begrenzt sind und nicht nur für die Kosten der Arbeitsassistenz, sondern auch noch für andere Aufgaben des Integrationsamtes verwendet werden müssen. Insoweit unterscheidet sich die Bewirtschaftung der als Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden und insoweit begrenzten Mittel nicht grundlegend von der Bewirtschaftung anderer Finanzmittel (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 - 5 C 2.21 - , juris Rn. 25 m w. N.).
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Antragsteller sich auch hinsichtlich der mit einem Einsatz verbundenen Reise- und Wartezeiten nicht auf § 8 Abs. 2 JVEG berufen kann; ferner findet die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG, wonach für jeden Fahrkilometer 0,42 Euro erstattet werden, keine Anwendung. Auch insoweit gilt, dass sich die vom Antragsgegner hierfür angesetzten Pauschalen (entfernungsabhängig Reisekosten von bis zu 75,- Euro zzgl. 75,- Euro Fahrzeitpauschale) im Rahmen dessen bewegen, was die derzeit geltenden „Empfehlungen zur Bezuschussung für Gebärdensprachdolmetschende (GSD) im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) vom 1. Februar 2021 vorgeben (vgl. Ziffern 3., 4.). Soweit sich der Antragsteller darauf bezieht, dass in allen nördlichen Bundesländern die Kosten gegenwärtig entsprechend den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes abgerechnet würden, kommt es darauf nicht an. Vielmehr wird im Rahmen einer Untersuchung bezogen auf Schleswig-Holstein zu verifizieren sein, welche Kosten und damit welche Erstattungssätze sich als marktüblich erweisen. Dass die Vergütungssätze gänzlich unangemessen sein sollen, ist angesichts der vom Antragsgegner im Rahmen seiner Beschwerdeerwiderung dargestellten Vergleichsberechnungen (vgl. Gerichtsakten S. 125 ff.) nicht zu gewärtigen. Soweit der Antragsteller auf die Situation in H…. abhebt, mag es so sein, dass sich aufgrund der geografischen Randlage und der damit verbundenen Anfahrtszeiten nicht ohne Weiteres Gebärdendolmetscher finden lassen. Warum die offenbar vor Ort ansässige Diplom-Gebärdensprachdolmetscherin K. nicht bereit ist, weiterhin für den Antragsteller tätig zu sein (vgl. auch Gerichtsakten S. 60 ff.), ist für den Senat nicht im Einzelnen nachvollziehbar, zumal angesichts der vorliegend wohl kaum erheblich ins Gewicht fallenden Reisekosten zuzüglich der Fahrzeitpauschale ein höherer Stundensatz als in Höhe von 75,- Euro zu erzielen sein dürfte. Letztlich gibt der Senat zu bedenken, dass wegen der lediglich in begrenzter Höhe zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Antragsgegners die Gesamtsituation in Schleswig-Holstein in den Blick zu nehmen ist. Zu gewärtigen ist dabei nämlich, dass die Mittelverteilung im Bereich der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben so vorgenommen werden muss, dass alle anspruchsberechtigten Fallgruppen von behinderten Menschen teilhaben können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 - 5 C 2.21 -, juris Rn. 25 m W. N.).
2.2. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer 1. ergibt, hat der Antragsteller weder etwas dafür dargelegt, dass ihm schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen könnten, noch ist etwas hierfür ersichtlich.
Die Zumutbarkeit des Abwartens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wäre nämlich allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn es dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht möglich wäre, seine arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen und in der Folge zumindest die begründete Sorge arbeitsrechtlicher Konsequenzen in Form von Lohneinbußen, im schlimmsten Falle sogar des Verlustes des Arbeitsplatzes drohen würde. Hierfür ist vonseiten des Antragstellers aber nichts vorgebracht worden.
2.3. Es bedarf entgegen der Annahme des Antragstellers auch keiner Folgenabwägung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes – wie § 123 VwGO – gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt die Verpflichtung, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht. Dann verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beispielsweise, dass sich die Gerichte auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit berechtigten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit und damit Gültigkeit von entscheidungserheblichen Normen und ihrer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung auseinandersetzen. Diese Anforderungen belasten die Gerichte nicht unzumutbar, weil ihnen ein anderes Verfahren offensteht, wenn sie – beispielsweise wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit – es für untunlich halten, Rechtsfragen vertiefend zu behandeln. Sie können dann ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache treffen (zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschl.. v. 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 21 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 9).
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtungsweise geprüft und dabei festgestellt, dass der Antragsteller die von ihm vorläufig begehrte Maximalforderung einer Kostenübernahme nach den Vergütungskriterien des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Für eine anzustellende Folgenabwägung ist daher kein Raum (geblieben).
2.4. Abschließend stellt der Senat fest, dass sich die Landtagsdrucksache 20/1851 (Antrag der Fraktion der SPD: Menschen mit Behinderungen eine uneingeschränkte Teilhabe am Arbeitsleben sichern) an den Landesgesetzgeber richtet.
3. Da sich die Beschwerde nicht auf den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag bezieht, war darüber im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).