Urteil
Gesetzliche Unfallversicherung - Einstellung der Verletztengeldzahlung nach § 46 Abs 3 S 2 SGB 7 - Weigerung einer Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe - Auslegung einer Erklärung des Versicherten - Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen - Pflicht der Behörde zur Aufklärung und zum Hinweis auf Rechtsfolgen

Gericht:

SG Trier 4. Kammer


Aktenzeichen:

S 4 U 63/16


Urteil vom:

26.07.2019


Grundlage:

  • SGB VII § 46 Abs. 3 S. 2 |
  • SGB VII § 46 Abs. 1 |
  • SGB I § 60 |
  • BGB § 133 |
  • BGB § 157

Leitsätze:

An die Bejahung einer Weigerung des Versicherten, Leistungen zur Teilhabe in Anspruch zu nehmen, sind im Rahmen des § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII strenge Anforderungen zu stellen, da die Erklärung einem Verzicht auf das Verletztengeld gleichkommt.

Will die Behörde eine Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe durch den Versicherten, die dieser mit Gesundheitsstörungen begründet, als Weigerung des Versicherten interpretieren, so muss sie den Versicherten in der Regel zuvor darauf hinweisen, dass seine Auffassung objektiv unzutreffend ist und, welche Rechtsfolgen sich aus seinem fortgesetzten Verhalten ergeben.

In den Fällen der Weigerung des Versicherten, Leistungen zur Teilhabe in Anspruch zu nehmen, bedarf es nicht stets eines Vorgehens nach den §§ 60 ff. SGB I.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Landesrecht Rheinland-Pfalz

Tenor:

1. Der Bescheid vom 08.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2016 wird aufgehoben.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, die Zahlung von Verletztengeld über den 14.10.2015 hinaus einzustellen.

Die Klägerin ist 1965 geboren. Nach dem Abschluss der Realschule S. 1982 absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Restaurantfachfrau. Sie war anschließend bis Dezember 2006 in dem Beruf tätig, u.a. als Servicemitarbeiterin, Barchefin und leitende Restaurantfachfrau im elterlichen Gastronomiebetrieb in B.. Ihr Aufgabenfeld umfasste auch die Organisation und Planung von Veranstaltungen und Gästebetreuung. Seit August 2007 übte die Klägerin eine Tätigkeit als Bussicherheitsbegleiterin und Shuttlefahrerin aus. Sie war zuletzt ab Juli 2013 Zustellerin der Deutschen Post AG.

Die Klägerin erlitt am 16.04.2014 in dieser Tätigkeit einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall. Sie befand sich auf einer Zustelltour. Sie verließ das Zustellfahrzeug, nachdem Sie die Handbremse angezogen hatte. Als sie sich umdrehte, bemerkte sie, dass das Fahrzeug rückwärts den Hang hinunter rollte. Sie versuchte durch das offene Fenster die Handbremse nachzuziehen. Während dieses Vorganges kam das Fahrzeug von der Straße ab und die Klägerin wurde zwischen dem Fahrzeug und einem Baum eingeklemmt.

Die Klägerin war nach dem Unfallereignis ab dem 17.04.2014 arbeitsunfähig und bezog nach Ende der Entgeltfortzahlung am 28.05.2015 von der Beklagten seit dem 29.05.2014 Verletztengeld. Das befristete Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Post endete am 21.07.2015. Eine Wiedereingliederung 2015 war nicht erfolgreich.

Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine Rippenserienfraktur der Rippen 10 -12 sowie eine Fraktur der achten Rippe und eine instabile Fraktur des Beckenrings sowie einen Blasenriss. Im Krankenhaus der B. B., T. wurde in der Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie zunächst eine geschlossene Reposition und Osteosynthese mit Fixateur externe durchgeführt. Nachfolgend wurde eine Schraubenosteosynthese vorgenommen. Eine Blasenübernähung erfolgte am 16.04.2014. In dem Operationsbericht vom 16.04.2014 wird dargelegt, es habe ein großer Defekt der Blasenvorderwand (ca. 6 cm) bestanden. Die Mobilierung der Blase sei nach vorangegangener OP bei Weichteiltumor nur schwer möglich gewesen.

2003 und 2014 bestand bei der Klägerin ein Angiomyxom, dass zweimal operativ entfernt wurde.

Der Klägerin wurde bei bestehenden Schlafstörungen und Nervosität sowie Unruhe nachfolgend auch Psychotherapie bewilligt. Es wurde in dem Erstbericht vom 13.05.2014 der Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung geäußert.

Am 27.05.2014 erfolgte die Entfernung des Beckenfixateurs externe.

Der Klägerin wurde ab dem 11.06.2014 bis zum 16.07.2014 eine Anschlussheilbehandlung im Reha-Zentrum M. Klinik M. (B.-K.) gewährt. Zu diesem Zeitpunkt wurden Gehhilfen nicht mehr genutzt. In dem Entlassungsbericht vom 17.07.2014 wird festgehalten, es bestehe noch ein deutlich schwankendes Gangbild und es werde eine Entleerungsstörung der Blase berichtet.

Nach der Entlassung bestanden nach Angaben der Klägerin weiterhin Blasenentleerungsstörungen. Die Beklagt zog nachfolgend den Bericht des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe R R bei.

Nachfolgend erfolgte, unter Begleitung durch die Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie am Krankenhaus der B. B in T., Physiotherapie zum Auftrainieren der Muskulatur. Am 30.07.2014 gab die Klägerin dort an, es bestünden noch neuropathische Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels. Am 27.08.2014 wurde dort auch eine partielle Läsion der rami cutanei anteriores des nervus femoralis und des nervus genitofemoralis rechts benannt. Am 24.09.2014 wird ausgeführt, die Klägerin berichte von ziehenden Schmerzen in der rechten Leiste und einer Enge im Schambeinbereich. Am 15.10.2014 ist festgehalten, die Beckenfraktur sei stabil ausgeheilt. Die neurologische Untersuchung durch Prof. M., Chefarzt der Abteilung für Neurologie am Krankenhaus der B. B. in T. am 26.08.2014 zeigte einen unauffälligen Befund. Am 30.03.2015 berichtete der Chefarzt der Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie am Krankenhaus der B. B. in T., die Klägerin habe die im Januar geplante und begonnene Arbeitsplatzbelastungserprobung abgebrochen. Es bestehe chirurgisch noch die Minderbelastbarkeit des Beckenringes. Am 01.07.2015 erfolgte bei Schmerzen im Bereich der Glutealregion mit Ausstrahlung in das linke Bein eine MRT-Aufnahme der Lendenwirbelsäule. Ein Bandscheibenschaden wurde ausgeschlossen.

Bei fortbestehenden Angstattacken in engen Räumen und Schreckhaftigkeit sowie Niedergeschlagenheit wurde der Klägerin eine Psychotherapie gewährt. In dem Folgebericht der Therapeutin vom 27.08.2014 wird noch der Befund einer Anpassungsstörung und Phobie vor engen Räumen festgehalten. Am 22.10.2014 führte die Therapeutin Dr. A.-F. aus, bestimmte Straßenverkehrssituationen verursachten noch Angstgefühle. Im Folgebericht vom 29.10.2014 gab sie an, die posttraumatische Belastungsstörung sei rückläufig. Es verbleibe ein Angsterleben in unterschiedlichen Situationen (Parken, Parkhaus, Stau, enge Straßen, Baustellen etc.). Die Therapeutin erstellte weitere Berichte vom 04.02.2015 und 21.07.2015. Am 14.07.2015 führte sie aus, die Klägerin schildere, die Einschlafstörungen seien verschwunden. Sie sei aber weiterhin schreckhaft und ängstlich, insbesondere bei Enge. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht mehr zu stellen. Die depressive Symptomatik sei vollständig remittiert. Die phobischen Ängste hätten leicht abgenommen.

Die Klägerin wurde am 11.05.2015 in der Abteilung für Urologie am Krankenhaus der B. B. in T. behandelt. Diagnostiziert wurde eine Drangsymptomatik der Blase bei Entleerungsstörung mit Belastungsharninkontinenz Grad I. Die Klägerin gebe an, die Miktion dauere länger als gewöhnlich. Die Oberärztin S. führte am 29.01.2015 aus, der Urinverlust erfolge nicht täglich. Die Ausprägung der Inkontinenz sei eher noch gering.

Die Beklagte holte das fachunfallchirurgische Gutachten des Dr. F. vom 17.09.2015 ein. Der Arzt führte aus, es würden Schmerzen unterhalb der Lendenwirbelsäule und im Gesäß geklagt. Es bestehe ein Taubheitsgefühl an der Vorderseite des rechten Oberschenkels und im Bereich des Schambeines. Die Klägerin gebe an, sie müsse 15-16mal täglich zur Toilette. Das Gangbild sei im Wesentlichen unauffällig. Über der Symphyse bestünden deutliche Druckschmerzen. Mäßiger Druckschmerz bestehe im Narbenbereich des Beckens. Der Röntgenbefund zeige keine Frakturfolgen im Bereich der Darmbeinschaufeln mehr. Der Gelenkbefund sei gut. Eine Stufenbildung der Symphyse sei nicht erfolgt, im Schambeinast gebe es eine leichte Stufenbildung. Zu diagnostizieren sei:

1) Knöchern stabil verheilte ausgeheilte Rippenfrakturen beidseits
2) Knöchern stabil verheilte Beckenfraktur
3) Blasenentleerungsstörung nach Ruptur
4) Posttraumatische Belastungsstörung

Die MdE sei mit 10 von Hundert zu bewerten. Eine abschließende Bewertung müsse nach neurologisch-psychiatrischem und urologischem Gutachten erfolgen.

Die Beklagte holte nachfolgend das neurologisch-psychiatrische Fachgutachten des Dr. H./Dr. J. vom 26.11.2015 ein. Zu diagnostizieren sei:

1. fachneurologisch:

a) Schädigung der rami cutanaei des nervus femoralis und
b) des nervus genitofemoralis rechts

2. fachpsychiatrisch: Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit innerer Unruhe und situativen Ängsten.

Die Arbeitsfähigkeit werde durch die psychische Erkrankung nicht wesentlich mitbestimmt. Therapeutische Maßnahmen seien nicht erforderlich. Mit einer wesentlichen Änderung der Unfallfolgen sei jetzt nicht mehr zu rechnen. Die Klägerin gebe an, sie sei nervös und reizbar sowie schreckhaft und meide enge Räume. Dies sei mit einer MdE von 10 vom Hundert zu bewerten. Elektrophysiologisch sei eine Pathologie der Nerven nicht zu befunden. Es bestehe lediglich eine Sensibilitätsstörung. Die Muskulatur der Beine sei normal ausgeprägt. Das Gangbild sei flüssig. Die Klägerin schildere, hinsichtlich der Zukunft habe sie keine konkreten Pläne. Sie beschäftige sich im Alltag in dem großen Haus mit Garten. Sie gehe auch schwimmen und in die Sauna.

Die Beklagte holte das urologische Gutachten des Dr. M. M. vom 07.01.2016 ein. Die Stressinkontinenz sei allenfalls als Leichtgradig (Grad I. zu bewerten). Die Drangsymptomatik sei ebenfalls leicht ausgeprägt. Eine Therapie mit Spasmex 30 2x1 Tabletten sei möglich. Die MdE sei mit unter 10 vom Hundert zu bewerten.

Der Facharzt für Chirurgie Dr. F. nahm am 26.02.2016 abschließend zu den Gutachten Stellung. Die MdE sei insgesamt mit 10 v. Hundert zu bewerten.

In der Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie am Krankenhaus der B. B. in T. (Dr. B.) erfolgte am 23.02.2016 der Versuch der Metallentfernung der Lochschrauben bei vollständiger Überknöcherung sowie die Narbenkorrektur bei Verwachsungsfettgewebe. Die Klinik zeigte am 09.03.2016 den Abschluss des Heilverfahrens nach Beckenringfraktur an. Bei bestehender muskulärer Schwäche mit Schmerzen im Bereich der Ileosacralgelenke werde der Wunsch nach einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme unterstützt. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. O. führte am 05.09.2016 aus, Unfallfolge seien Läsionen der rami anterioris des rechten nervus femoralis sowie die Läsion des rechten nervus genitofemoralis. Davon unabhängig sei ein Restless-Legs-Syndrom entstanden.

Bereits vor Einholung der o.g. Gutachten und Stellungnahmen erfolgte durch die Beklagte nach einer gescheiterten Belastungserprobung der Klägerin eine Evaluation der Leistungsfähigkeit in der BG-Klinik in L. In dem Bericht der Klinik vom 21.04.2015 wird festgehalten, es bestehe eine Minderbelastbarkeit der Hüfte, vor allem rechts. Dies führe zu Instabilität beim Heben und Tragen von schweren Lasten und längerem Gehen. Hier komme es dann zu Schmerzen. Vornübergeneigte Tätigkeiten und wiederholte Kniebeugungen führten ebenfalls zu Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels. Die Mitwirkung sei gut gewesen. Die Klägerin sei fähig, überwiegend stehend und gehend und ständig sitzend tätig zu sein. Das Heben von Lasten bis 12,5 kg sei gelegentlich möglich. Auch das Tragen von Lasten sei gelegentlich möglich. Längeres Sitzen sei ständig möglich. Längeres stehen und gehen sowie Knien sei überwiegend möglich. Die Klägerin könne zeitweise über Kopf arbeiten und vornübergeneigte Arbeiten ausführen.

Die Beklagte führte ab dem Juni 2015 Maßnahmen zur Vermittlungsunterstützung der Klägerin durch. Zu diesem Zweck zog sie den Lebenslauf der Klägerin bei und eine Selbsteinschätzung des Leistungsvermögens durch die Klägerin. Die Klägerin gab darin an, sie könne nicht länger am Stück gehen, stehen oder sitzen und habe Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule, der rechten Leiste und im Bereich des rechten Oberschenkels. Zudem bestünden Konzentrationsmängel und eine Blasenschwäche. Körperlich anspruchsvolle Arbeiten und Arbeiten unter Zeitdruck sowie Schichtarbeiten oder arbeiten im Fahrdienst könne sie sich nicht mehr vorstellen.

Am 19.06.2015 fand nach dem Telefonvermerk des Bearbeiters G. ein Gespräch mit der Klägerin statt. Die Klägerin habe dargelegt, sie könne sich Fahrtätigkeiten nicht vorstellen. Es sei vereinbart worden, ihre Unterlagen an den Vermittlungsunterstützer CeBico (Centrum für Bildung und Coaching) weiterzuleiten. Die Klägerin gebe auch an, dass im Krankenhaus der B. B. in T. ein MRT am 01.07.2015 stattfinden werde.

Die Bearbeiterin N. T. führte in dem Schreiben an die Unfallkasse Post- und Telekom aus, am 02.07.2015 habe mit der Klägerin ein Gespräch stattgefunden. Die Klägerin sei hierin über die beruflichen Einsatzmöglichkeiten und Vermittlungschancen beraten worden. Sie sei vor allem an Tätigkeiten im Bereich Empfang-/Rezeption interessiert. Klinisch seien viele Tätigkeiten ausgeschlossen (Beschwerden beim Gehen / langes Sitzen). Eine Arbeit im Büro könne sich die Klägerin "aus persönlichen Gründen" nicht vorstellen. Als Fahrerin sei sie nicht einsetzbar. Tätigkeiten als Verkäuferin oder Telefonistin seien für die Klägerin nicht vorstellbar. Die Klägerin gebe auch an, sie leide noch unter psychischen Beschwerden und könne sich deshalb eine Tätigkeit noch nicht vorstellen. Die Klägerin könne noch nicht sagen, wann sie dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen werde und wolle den Lauf des Heilverfahrens abwarten. Vereinbart worden sei, das Momentan eine aktive Stellensuche nicht durchgeführt werde. Die Klägerin werde sich in Verbindung setzen, sobald sie sich eine Tätigkeit vorstellen könne.

Der Bearbeiter G. führt in einer Stellungnahme vom 14.08.2015 aus, die Klägerin habe in dem Telefonat vom gleichen Tag angegeben, sie wünsche momentan keine berufliche Wiedereingliederung. Sie leide bei zunehmenden Belastungen nach einer Stunde noch unter Schmerzen. Die Klägerin gebe an, sie habe Frau T. nach dem Gespräch ihren Lebenslauf übersandt und werde sich mit ihr zu gegebener Zeit in Verbindung setzen. Sie sei aufgeklärt worden, dass sie eine Anhörung zur Einstellung des Verletztengeldes erhalten werde. Zuvor hatte der Bearbeiter am 03.07.2015 nach einem Telefonat mit der Klägerin festgehalten, sie wünsche keine Herstellung des Kontakts zu dem Centrum für Bildung und Coaching, der ihr am 02.07.2015 angeboten worden sei. Sie fühle sich hierzu noch nicht bereit.

Mit Schreiben vom 20.08.2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Einstellung der Verletztengeldzahlung an. Sie führte aus, die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe ergeben, dass die Klägerin die Tätigkeit als Paketzustellerin nicht mehr ausüben könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in überwiegend gehender und stehender und ständig sitzender Haltung noch möglich. Eine aktive Vermittlungsunterstützung werde von der Klägerin aber "derzeit" nicht gewünscht. Qualifizierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht zu erbringen. Es sei daher beabsichtigt, die Zahlung des Verletztengeldes mit Ablauf der 78. Woche mit Ablauf des 14.10.2015 einzustellen.

Eine Stellungnahme der Klägerin zu der Anhörung erfolgte nicht.

Am 24.08.2015 teilte die Klägerin mit, sie habe sich zum Grundlagenkurs Business Finanzbuchhaltung angemeldet. Dieser umfasse 7x6 Unterrichtsstunden.

Durch Bescheid vom 08.10.2015 stellte die Beklagte die Zahlung des Verletztengeldes mit Ablauf des 14.10.2015 ein. Mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Anspruch auf Übergangsgeld seien nicht zu erbringen. Die Klägerin habe diese in dem Beratungsgespräch am 02.07.2015 auch abgelehnt.

Die Klägerin erhob durch ihren damaligen Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch. Ein Anspruch auf Übergangsleistungen könne bei einem grundsätzlich erhaltenen Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht fraglich sein. Zudem habe die Klägerin Unterstützungsleistungen auch zu keinem Zeitpunkt abgelehnt. Verletztengeld sei daher weiterhin zu gewähren.

Durch den Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 46 Absatz 3 Satz 2 SGB VII ende das Verletztengeld, wenn mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen seien. Dies sei bei der Klägerin mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (dem 14.10.2015) der Fall gewesen. Es stehe aufgrund der Bewertung durch die Unfallklinik L. fest, dass die Arbeitsunfähigkeit in dem Beruf nicht mehr enden werde. Die Wiedereingliederung sei zudem gescheitert. Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 19.07.2015 seien noch Behandlungsmaßnahmen erfolgt. Die später angebotene Arbeitsvermittlung habe die Klägerin abgelehnt. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Übergangsgeld. Die Klägerin habe sich in Eigeninitiative schulen lassen wollen und dies auch angekündigt. Qualifizierte Eingliederungsleistungen seien daher nicht zu erbringen. Der Bescheid sei rechtmäßig. Am 23.05.2016 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erhoben. Sie habe sich nicht geweigert, Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Das Bundessozialgericht habe mehrfach bekräftigt (u. a. Urteil v. 30.10.2007 - B 2 U 31/06), dass der Anspruch auf Verletztengeld nicht auf 78. Wochen befristet sei. Entscheidend sei vielmehr, ob noch Leistungen zur Teilhabe zu erbringen seien, also Leistungen im Sinne der §§ 26, 35 SGB VII. Dazu gehörten Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung. Dem Grunde nach könne der Anspruch nicht zweifelhaft sein, weil bei der Klägerin ein Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe. Aus einer bloß einmaligen Äußerung, die auch nur erfolgt sei, weil das Heilverfahren noch durchgeführt worden sei, könne nicht daraus geschlossen werden, Leistungen seien nicht gewünscht. Die Klägerin habe die Leistungen vielmehr nur aufschieben wollen. Wolle die Beklagte sich auf die Versagung wegen eines Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten stützen, müsse sie auch das entsprechende Verfahren betreiben (SG Trier, Urteil vom 24.10.2014, S 4 U 13/13). Die Klägerin habe im Übrigen nie auf Leistungen verzichtet. Sie habe schon am 04.01.2016 deutlich gemacht, weitere Leistungen zur Teilhabe in Anspruch nehmen zu wollen.

In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2016 hat die Klägerin geäußert, bei dem Gespräch mit der DGUV-job sei es nur um eine Wachdiensttätigkeit, nicht aber um eine Bürotätigkeit gegangen. Diese sei nicht angeboten werden. Sie habe auch nicht erklärt, dass sie keine Tätigkeit ausüben könne. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 27.03.2019 äußerte die Klägerin, sie habe eine Tätigkeit als Fahrerin, Pförtnerin, Verkauf oder Sicherheitsdienst ausgeschlossen. Eine Bürotätigkeit habe sie nie ausgeschlossen, sondern darauf verwiesen, dass sie sich Tätigkeiten am Empfang/einer Rezeption oder als Büro-Angestellte vorstellen könnte. In dem Gespräch habe sie damals nur geäußert, dass es ihr noch schlecht ginge und sie für die Genesung noch Zeit benötigte. Sie sei in Gespräch ja auch gebeten worden, einen Lebenslauf zu senden, und habe dies noch am nächsten Tag getan. In dem Gespräch mit Frau T. sei auch mitgeteilt worden, sie könne sich für die Genesung noch Zeit nehmen und ein Anspruch auf Verletztengeld sei auch über die 78. Woche hinaus noch denkbar. Ein Schreiben vom 03.07.2015 habe die Klägerin vor dem Prozess nicht erhalten.

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 26.7.2019 nochmals zu dem Sachverhalt angehört.


Die Klägerin beantragt durch ihren Bevollmächtigten,

den Bescheid vom 08.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2016 aufzuheben.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf berufsfördernde Leistungen oder Leistungen zur Teilhabe mit Anspruch auf Übergangsgeld. Die Klägerin habe selbst im Beratungsgespräch am 02.07.2015 vereinbart, dass keine aktive Stellensuche durchgeführt werden solle. Sie habe telefonisch später geäußert, keine Vermittlungsunterstützung zu wünschen. Ein Angebot der Firma C. B. zur Beratung sei abgelehnt worden. Die Klägerin habe sich daher melden sollen, wenn sie zu einer Aufnahme der Tätigkeit bereit gewesen sei. Dies sei aber nicht erfolgt. Der Klägerin habe spätestens dann klar sein müssen, dass sie ihren Lebensunterhalt anders sicherstellen müsse. Hierauf sei sie auch am 14.08.2016 hingewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

Die erhobene Klage ist zulässig. Gegen einen Bescheid, der nach Maßgabe des § 46 Absatz 3 Satz 2 SGB VII die Erbringung weiterer Leistungen zur Teilhabe ablehnt und das Ende des Verletztengeldbezuges verfügt, ist die isolierte Anfechtungsklage die statthafte Klageart, da bei Aufhebung des Bescheides der Verletztengeldanspruch wieder auflebt (so schon SG Trier, Urteil vom 24.10.2014, S 4 U 13/13 nach juris (Leitsatz 3); LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.4.2013, Az.: L 3 U 269/11, Rn. 13 nach juris).

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, der Klägerin weiterhin Verletztengeld zu zahlen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch in der Form solcher Leistungen zu erbringen, die mit einem Anspruch auf Übergangsgeld verbunden sind.

Die Einstellung der Verletztengeldzahlung sowie die - in dem angefochtenen Bescheid mitenthaltene Feststellung, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, ist rechtswidrig.

Nach § 46 Absatz 3 Satz 2 SGB VII endet der Verletztengeldbezug nicht automatisch mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Das Gesetz bestimmt vielmehr, dass daneben zwei weitere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Es muss - in einem ersten Schritt - feststehen, dass mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und, in einem zweiten Schritt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind. Die Regelung enthält damit keinen Höchstanspruch auf Verletztengeld, sodass allein der Zeitablauf nicht zu einer Einstellung der Verletztengeldzahlung berechtigt (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R). Eine Gewährung von Verletztengeld als rentenähnliche Dauerleistung soll durch die Begrenzung des Leistungsanspruchs in § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII auf 78 Wochen aber ausgeschlossen werden (Fischer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 46 SGB VII, Rn. 35). Dass mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, ist zudem durch die Behörde vor Einstellung der Verletztengeldzahlung durch Verwaltungsakt festzustellen (BSG Urt. v. 13.9.2005 - B 2 U 4/04 R Rn. 39, 40; BSG SozR 4-2700 § 46 Nr. 3), die Entscheidung kann mit der Beendigungsentscheidung gemeinsam getroffen werden (Ricke, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 104. EL Juni 2019, § 46 Rn. 14). Maßgeblich für die Prognoseentscheidung sind insoweit die Umstände, die der Verwaltung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt sind (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R, Ricke, aaO, Rn. 13). Auf später hinzutretende Veränderungen kommt es nicht an. Die Beendigung des Verletztengeldbezuges aufgrund des anerkannten Arbeitsunfalls vom 16.04.2014 scheitert hier schon daran, dass weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - anders als in den angefochtenen Bescheiden festgestellt - im Zeitpunkt der Sachentscheidung der Beklagten nicht ausgeschlossen waren. Ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind, richtet sich nach dem Maßstab der §§ 26, 35 ff. SGB VII in Verbindung mit den Regelungen des SGB IX. Grundsätzlich obliegt es der Beklagten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen (§ 26 Absatz 1 Satz 1 SGB VII). Die Erbringung dieser Leistungen erfolgt nach § 19 Satz 2 SGB IV von Amts wegen und setzt - soweit sich aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nichts Anderes ergibt - keinen ausdrücklichen Antrag auf Leistungsgewährung voraus. Nach § 26 Absatz 2 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig dem Versicherten einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern und Folgen des Versicherungsfalls zu mildern. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind im Einzelnen insbesondere die Leistungen nach § 49 SGB IX. Dies sind z. B. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, der Berufsvorbereitung, der individuell betrieblichen Qualifizierung, der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Ausbildung sowie sonstige Hilfen (§ 49 Absatz 3 SGB IX). Leistungen, die mit einem Anspruch auf Übergangsgeld verbunden sind, sind hierbei insbesondere solche Leistungen, die mit einer ganztätigen Unterbringung verbunden sind oder in Teilzeitform durchgeführt werden. Dies können Trainingsmaßnahmen, Maßnahmen der beruflichen Bildung oder Integrationsmaßnahmen sein. Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 26 Absatz SGB VII § 26 Absatz 5 SGB VII), d. h. sie entscheiden grundsätzlich ob und wie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind. Will der Unfallversicherungsträger wie hier aber ganze Gruppen von Leistungen - nämlich alle Leistungen, die mit einem Anspruch auf Übergangsgeld verbunden sind - dauerhaft versagen, kann dies nur erfolgen, wenn es feststeht, dass eine andere Entscheidung bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens durch den Unfallversicherungsträger im Zeitpunkt der Sachentscheidung nicht möglich ist, dass also eine andere Ermessensausübung nicht in Betracht kommt. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe mit Anspruch auf Übergangsgeld ist gegenüber der Klägerin nicht schon allgemein ausgeschlossen. Die Beklagte selbst hat der Klägerin vor Erlass der angefochtenen Bescheide Maßnahmen der Vermittlungsunterstützung beim Centrum für Bildung und Coaching sowie der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt angeboten. Insbesondere folgt ein solcher Ausschluss nicht daraus, dass die Tätigkeit der Klägerin als Postzustellerin eine bloße Anlerntätigkeit darstellte und die Klägerin deshalb Anspruch nur auf "Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt" hat. Dies zeigt schon die Regelung des § 35 Absatz 3 SGB VII. Aus ihr folgt im Umkehrschluss, dass selbst für ungelernte Arbeiter Maßnahmen der Qualifizierung in eine höherwertige Tätigkeit nicht automatisch ausgeschlossen sind. Es ist für das Gericht aber auch nicht plausibel, dass z. B. Trainingsmaßnahmen mit Unterbringung nach Erfassung des begehrten beruflichen Profils der Klägerin von vorneherein ausscheiden sollten.

Das Ermessen der Beklagten war aber auch nicht deswegen auf Null reduziert, weil die Klägerin sich zumutbaren, zu erbringenden Maßnahmen verweigert hätte und daher weitere Leistungen zwingend zu versagen waren, weil sie gegen den Willen des Versicherten nicht erbracht werden können. Eine Weigerung der Klägerin lag nicht vor.

Die Beklagte ist in den angefochtenen Bescheiden zutreffend davon ausgegangen, dass eine Weigerung des Versicherten, Leistungen zur Teilhabe in Anspruch zu nehmen, zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen kann. Ob dies nur der Fall ist, wenn der Versicherte gegen seine Mitwirkungspflichten nach Maßgabe der §§ 60 ff. SGB I verstößt und dieser Verstoß auch in der durch die Normen vorgegebenen Form festgestellt wurde, kann hier dahinstehen (so SG Trier, Urteil vom 24.10.2014, S 4 U 13/13 nach juris; a.A. Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Werkstand 104. EL Juni 2019, § 46 SGB VII Rn. 14). Zutreffend wird im Kasseler Kommentar insoweit darauf hingewiesen, dass bei einer "Weigerung des Versicherten" ein Ermessensspielraum der Behörde ungeachtet der §§ 60 ff. SGB I nicht verbleibt, da Sozialleistungen - auch wenn Sie, wie hier, von Amts wegen zu erbringen sind - nicht gegen den Willen des Versicherten erbracht werden dürfen.

Eine Weigerung der Klägerin, Teilhabeleistungen in Anspruch zu nehmen, liegt aber zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Dies ergibt sich für den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bereits aus den Äußerungen der Klägerin in dem Verwaltungsverfahren, wie sie in den Gesprächs- und Telefonvermerken der Beklagten festgehalten sind und zwar selbst dann, wenn man diese Vermerke selbst, ohne die ergänzenden Äußerungen der Klägerin hierzu im Widerspruchs- und Klageverfahren, zu Grunde legt.

Eine Weigerung setzt nämlich voraus, dass der Versicherte aus der Sicht eines verständigen und mit den Umständen vertrauten Empfängers (§§ 133, 157 BGB entsprechend; vgl. für den Verzicht: Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 46 Rn. 22.) eine Willensäußerung abgegeben hat, mit der er - jedenfalls für die Gegenwart und unmittelbare Zukunft - die Gewährung aller weiteren, nach der Lage des Falles in Betracht kommenden, Leistungen zur Teilhabe ablehnt. Dann muss die Behörde im Zeitpunkt der Sachentscheidung nämlich davon ausgehen, dass solche Leistungen nicht erbracht werden können. An eine solche Erklärung des Versicherten sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Die "Weigerung" kommt insoweit einem Verzicht auf Sozialleistungen nahe, der nach § 46 Absatz 1 SGB VII der Schriftform bedarf. Denn weigert sich der Verletzte Leistungen zur Teilhabe nach Ablauf der 78-Wochen-Frist in Anspruch zu nehmen und ist mit Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen, wird aus der Ermessensentscheidung des Unfallversicherungsträgers durch die Weigerung eine gebundene Entscheidung und damit die Aufhebung des Verletztengeldbescheides regelmäßig zwingend.

Daher ist von der Behörde insbesondere dann, wenn die Erklärung des Versicherten mit Vorbehalten verstehen ist, zu fordern, dass sie den Versicherten darauf hinweist, dass sie seine Äußerung als "Weigerung" versteht und ihm Gelegenheit gibt, vor dem Hintergrund der möglichen Rechtsfolgen seine Äußerung zu prüfen. Nur so ist, ohne die strengen Formanforderungen des § 46 Absatz 1 SGB VII und die Anforderungen des Verfahrens nach den §§ 60 ff. SGB I sicherzustellen, dass der Versicherte die Tragweite seines Handelns erkennt und sein Verhalten entsprechend einrichten kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Umstände, aufgrund derer der Vorbehalt in der Erklärung des Versicherten erfolgt, nach der Lage des Falles nicht gänzlich unplausibel sind.

Danach fehlt es schon an einer Weigerung der Klägerin.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten nie ausdrücklich erklärt, Leistungen zur Teilhabe nicht in Anspruch nehmen zu wollen.

Eine solche Erklärung ergibt sich auch nicht aus den Umständen im Zuge der von der Beklagten ab Juni 2015 unternommenen Vermittlungs- und Wiedereingliederungsbemühungen. Die Klägerin hat schon in ihrer Selbsteinschätzung des Leistungsvermögens, die dem Beklagten vorgelegt wurde, dargestellt, dass sie aufgrund der noch bestehenden Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, der rechten Leiste und im Bereich des rechten Oberschenkels bei Blasenschwäche und Konzentrationsmängeln körperliche anspruchsvolle Arbeiten und Arbeiten unter Zeitdruck sowie Schichtarbeiten und Arbeiten im Fahrdienst für sich ausschließt. Diese Einschätzung hat sie in dem Telefonat mit dem Bearbeiter G. wiederholt. Eine Weigerung, Leistungen zur Teilhabe in Anspruch zu nehmen, ist hierin nicht enthalten. Die Klägerin verweist hier nur auf aus ihrer Sicht bestehende Leistungseinschränkungen, die bei der Gewährung von Leistungen zu berücksichtigen wären.

Gleiches gilt für die isolierte Ablehnung der Vermittlungsunterstützung durch das C. f. B. u. C. (C. B.) und die Ablehnung einer aktiven Stellensuche durch die Klägerin gegenüber der Bearbeiterin T. sowie die Ablehnung einer beruflichen Wiedereingliederung gegenüber dem Bearbeiter G. und den Verweis der Klägerin darauf, sie werde sich melden, sobald sie sich eine Tätigkeit vorstellen könne. Schon dem Inhalt dieser Vermerke nach hat die Klägerin mit ihren Erklärungen keineswegs Leistungen zur Teilhabe durch den Beklagten insgesamt abgelehnt, sondern lediglich der zeitlich unmittelbaren Vermittlung in den Arbeitsmarkt durch Stellensuche und Vermittlungsunterstützung widersprochen, weil sie sich gesundheitlich hierzu noch nicht bereit fühlte.

Die Äußerungen der Klägerin, jetzt keine Unterstützung zu wünschen, waren stets mit einem Vorbehalt versehen, weil sie sich zur Begründung der derzeitigen Nichtinanspruchnahme von Teilnahmeleistungen auf Gesundheitsstörungen berufen hat. Sie hat geltend gemacht, "derzeit" wegen gesundheitlicher Einschränkungen Leistungen nicht in Anspruch nehmen zu wollen, weil sie dies nicht könne. Die Ablehnung der einzelnen Teilhabeleistungen erfolgte nach dem Inhalt der Vermerke gerade nicht deshalb, weil die Klägerin solche Leistungen nicht wünschte bzw. sich ihnen verweigerte. Sie hat nach dem Inhalt der Vermerke der Beklagten immer wieder darauf hingewiesen, dass das Heilverfahren - etwa wegen der Beschwerden des Beines und der Lendenwirbelsäule - noch nicht abgeschlossen sei, dass sie sich psychisch noch nicht stabil genug fühle und zunächst die weitere Heilbehandlung durchführen wolle.

Dieser Vorbehalt der Klägerin war medizinisch auch nicht völlig unplausibel, denn es trifft zu, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Gesprächs vom 19.6.2015 unter Beschwerden im Bereich der Glutealregion mit Ausstrahlung in das linke Bein litt. Deshalb wurde am 01.07.2015 auch ein MRT der Lendenwirbelsäule im Krankenhaus der B. B. in T. durchgeführt. Auch bestanden nach den Berichten der Psychotherapeutin A.-F. vom 14.07.2015 und 21.07.2015 zur Zeit der Gespräche mit den Bearbeitern G. und T. noch Schreckhaftigkeit und Ängstlichkeit in bestimmten Situationen fort. Auch aus den später in dem selbständigen Rentenverfahren der Klägerin beigezogenen Gutachten ergibt sich, dass bis in das Jahr 2016 hinein und darüber hinaus gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin von Seiten der unteren Extremität, der Beinnerven, der Blase und des neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets vorlagen.

Will die Behörde in einer solchen Situation der fortwährenden Ablehnung einzelner Teilhabeleistungen durch den Versicherten begegnen, so kann Sie dies über den Weg der "Weigerung" tun. Sie muss dann aber in der Regel den Versicherten zuvor darauf hinweisen, dass die behaupteten Umstände, die Leistungen aus dessen Sicht ausschließen, objektiv nicht vorliegen. Hierzu kann sich die Behörde z. B. auf ärztliche Einschätzungen zur Wiederherstellung des Leistungsvermögens stützen. Hat Sie dies getan, und hält der Versicherte gleichwohl an seiner Ablehnung fest, kann die Behörde dieses fortgesetzte Verhalten als Weigerung werten.

Das Gericht braucht hier daher zunächst nicht zu beurteilen, ob die Klägerin tatsächlich nicht in der Lage war, einer Tätigkeit des Arbeitsmarktes nachzugehen. Es kommt nicht darauf an, ob der angeführte Grund für die nicht gewünschte Vermittlung tatsächlich vorlag. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin ihre Auffassung, derzeit der Vermittlung nicht gewachsen zu sein, sachlich medizinisch und auch aus Sicht eines Außenstehenden, der mit dem Umständen vertraut ist, verständlich begründet hat.

Danach war es an der Beklagten, wenn sie diese Äußerungen als Weigerung einstufen will, Leistungen zur Teilhabe in Anspruch zu nehmen, gegenüber der Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe auf die Bereitschaft der Klägerin zur Mitwirkung an solchen Maßnahmen angewiesen ist. Bei dieser Gelegenheit hätte auch die Chance bestanden, der Klägerin gegenüber deutlich zu machen, ob man ihre Auffassung, dass aus medizinischen Gründen eine Vermittlung nicht erfolgen kann, teilt, oder dieser entgegen tritt. Die Beklagte hätte dann darlegen können, ob und warum sie die Ausführungen der Klägerin nicht für plausibel hält und von einer "Weigerung" ausgeht und, welche Rechtsfolgen dies hat.

Entsprechende Handlungen der Beklagten wurden aber nicht vorgenommen. Nach dem Telefonvermerk der Bearbeiters G. vom 14.08.2015 wies dieser lediglich telefonisch darauf hin, dass eine Anhörung zur Einstellung des Verletztengeldes erfolgen werde. Dass dies aufgrund einer Weigerung der Klägerin geschieht, wird aber nicht festgehalten. Auch das Anhörungsschreiben vom 20.8.2015 hilft hier nicht weiter, weil die Äußerung, dass eine aktive Vermittlungsunterstützung "derzeit" nicht gewünscht werde, nicht ins Verhältnis zu der weiteren Äußerung gesetzt wird, wonach qualifizierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen seien. Es wird für den Empfänger des Schreibens nicht deutlich, dass der Beklagte aufgrund einer Weigerung die Vermittlungsunterstützung in Anspruch zu nehmen, davon ausgeht, dass Leistungen zur Teilhabe nicht zu erbringen sind. Im Gegenteil legt die Verwendung des Wortes "derzeit" nahe, dass eine endgültige Entscheidung der Klägerin hierzu gerade nicht getroffen wurde.

Schließlich kann auch aus der Mitteilung der Klägerin vom 24.08.2015, sie habe sich zu einem Grundlagenkurs Business Finanzbuchhaltung angemeldet, nicht geschlossen werden, dass die Klägerin Vermittlungsbemühungen deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie selbst unabhängig von der Beklagten Bemühungen unternimmt. Der Kurs umfasste nämlich lediglich 7x6 Unterrichtsstunden und schließt daher die Erbringung weiterer Leistungen zur Teilhabe gerade nicht aus. Die Annahme, hiermit sei der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen, weil die Klägerin sich diese Leistungen selbst beschafft habe, ist nicht berechtigt.

Da demnach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weder dem Grunde nach noch aufgrund einer Weigerung der Klägerin ausgeschlossen sind, war die Feststellung, wonach diese Leistungen nicht mehr zu erbringen sind, rechtsfehlerhaft und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Referenznummer:

R/R8420


Informationsstand: 14.04.2020