Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Kläger durch den angefochtenen Bescheid i.
S. des § 54
Abs. 2
SGG beschwert. Er hat Anspruch auf Verletztengeld über den 10. März 2005 hinaus. Das Urteil des Sozialgerichts vom 19. Januar 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2005 waren aufzuheben.
Verletztengeld wird nach § 45
Abs. 1
SGB VII erbracht, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Der Beginn der Zahlung richtet sich nach § 46
Abs. 1
SGB VII. Danach wird Verletztengeld von dem Tage an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Beginn einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert, § 46
Abs. 1
SGB VII. In Anwendung dieser Vorschriften hat die Beklagte dem Kläger zunächst Verletztengeld bis zum 6. Oktober 1999 gewährt. Grundlage für die Weitergewährung über den 10 März 2005 hinaus war der gerichtliche Vergleich vor dem Sozialgericht am 25. Oktober 2002, den die Beteiligten in dem Verfahren S 67 U 215/00 geschlossen haben. Dieser Vergleich ist ordnungsgemäß in der Sitzungsniederschrift vom 25. Oktober 2002 protokolliert, vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt (§§ 122
SGG i.V.m. 162 Zivilprozessordnung -ZPO-) und vom Vorsitzenden und der Protokollführerin unterschrieben (§ 163
ZPO). Darin verpflichtet sich die Beklagte
u. a. unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2000 über den 6. Oktober 1999 hinaus bis auf weiteres Verletztengeld zu zahlen.
Die Einstellung der Zahlung des Verletztengeldes kann daher nur unter Berücksichtigung der sich aus dem Vergleich ergebenden Rechte und Pflichte in Ergänzung durch die gesetzlichen Regelungen erfolgen.
Wann das Verletztengeld endet, ist in § 46
Abs. 3
SGB VII geregelt. Nach § 46
Abs. 3 Satz 1 endet das Verletztengeld:
1. Mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme 2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben. § 46
Abs. 3 Satz 1
Nr. 1
SGB VII normiert die bereits aus § 45
Abs. 1
Nr. 1
SGB VII abzuleitende Folge, dass das Verletztengeld endet, wenn eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles liegt anknüpfend an die Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalls nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (st. Rspr.
vgl. Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky
SGB VII Komm
Bd. 3, Stand April 2009, § 46 RdNr. 6 f mwN; Ricke in KassKomm
SGB V, Stand Januar 2009 § 46 RdNr. 10). Arbeitsunfähigkeit ist daher gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann. Unerheblich ist, dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit ausüben kann. Ausgehend hiervon lässt sich feststellen, dass der Kläger weiterhin unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Dabei kann offen bleiben, ob an die Tätigkeit des Klägers als Maurer, die er zur Zeit des Unfalles ausgeübt hat oder an die Tätigkeit als Vorarbeiter, die er zeitweise nach dem Unfall ausgeübt hat, anzuknüpfen ist. Denn im Hinblick auf beide Tätigkeiten besteht weiterhin unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Dies ergibt sich für den Senat aus dem von
Prof. Dr. E am 1. März 2005 erstatteten Gutachten. Der Gutachter hat in seinem Gutachten die im Tatbestand wiedergegebenen Unfallfolgen genannt. Er hält den Kläger für wettbewerbsfähig und in der Lage, mindestens 15 Wochenstunden leichte Tätigkeiten zu verrichten. Er kommt zu der arbeitsmedizinischen Bewertung, dass er nicht mehr als Maurer arbeiten kann. Soweit der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in der vor seiner Arbeitsunfähigkeit am 30. Juni 1995 ausgeübten Tätigkeit als Vorarbeiter weiterhin arbeitsfähig sei, folgt der Senat dem nicht. Denn wie bereits im Urteil des Sozialgerichts ausgeführt, stehen dieser Einschätzung die von
Prof. Dr. E selbst festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers entgegen. Denn er soll unfallbedingt Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und in Gruben unterlassen, da er
u. a. an einer unfallbedingten anteromedialen Instabilität des rechten Kniegelenks leidet. Derartige Tätigkeiten sind jedoch im Rahmen der Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten eines Vorarbeiters auf dem Bau (Hochbau) zu verrichten. Da der Kläger dies nicht mehr kann, steht fest, dass er auch in dem Beruf des Vorarbeiters arbeitsunfähig ist. Dafür spricht auch, dass der Kläger vom Rentenversicherungsträger Berufsunfähigkeitsrente bezieht. Im Übrigen waren sich die Beteiligten auch bei Abschluss des Vergleichs darüber einig, dass weiterhin Arbeitsunfähigkeit des Klägers besteht.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sind aber auch die Beendigungstatbestände des § 46
Abs. 3 Satz 2
SGB VII nicht erfüllt. Danach endet das Verletztengeld, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und berufsfördernde Leistungen nicht zu erbringen sind,
1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können, 2. mit Beginn der in
§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buchs genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen, 3. im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationäreren Behandlung.
Damit enthält § 46
Abs. 3 Satz 2
SGB VII alternativ drei Beendigungstatbestände, die nur eingreifen können, wenn folgende zwei Grundvoraussetzungen kumulativ gegeben sind: Mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ist nicht zu rechnen und berufsfördernde Leistungen (seit dem 1. Juli 2001 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) sind nicht zu erbringen.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann im vorliegenden Fall nur im Zusammenhang mit den Regelungen des gerichtlichen Vergleichs geprüft werden, da dieser Vergleich Grundlage für die Weiterzahlung des Verletztengeldes ist. Ausgehend hiervon ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Verletztengeldes derzeit nicht vorliegen. Darüber, ob berufsfördernde Leistungen zu erbringen sind, hat die Beklagte noch nicht entschieden. Einer derartigen Entscheidung bedarf es aber im vorliegenden Fall wegen des zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. Der gerichtliche Vergleich ist sowohl öffentlich- rechtlicher Vertrag als auch Prozesshandlung (
vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG Komm. 9. Aufl. 2008, § 101 RdNr. 3, 10, 12; § 51 RdNr. 7). Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, einen Bescheid über die Gewährung oder die Ablehnung einer Umschulungsmaßnahme zu erlassen oder, wenn eine Umschulung nicht für Erfolg versprechend gehalten wird, dem Kläger sonstige Leistungen zur beruflichen Rehabilitation anzubieten und unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2000 über den 6. Oktober 1999 bis auf weiteres Verletztengeld zu zahlen.
Aus der Verpflichtung der Beklagten, einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Gewährung oder Nichtgewährung einer Umschulungsmaßnahme zu erlassen oder sonstige Leistungen zur beruflichen Rehabilitation anzubieten, ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf eine derartige Entscheidung. Vor Erlass eines solchen rechtsmittelfähigen Bescheids darf die Beklagte daher im vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzung des § 46
Abs. 3 Satz 2
SGB VII "und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind" nicht verneinen. Solange aber ein Anspruch auf die Gewährung
bzw. auf Bescheidung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen, liegt ein Ende des Verletztengeldanspruchs nicht vor. Im Übrigen ist hier eine Prognoseentscheidung erforderlich, die nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann (
vgl. Urteil des
BSG vom 13. September 2005 -
B 2 U 4/04 R - RdNr. 42 zitiert nach Juris; Nehls in Hauck/Noftz
SGB VII Stand 2005, § 46 RdNr. 11 mwN) und die die Beklagte nicht getroffen hat. Die Frage, ob berufsfördernde Maßnahmen zu erbringen sind, richtet sich dabei nach den Erfolgsaussichten, dem Alter des Versicherten und weiteren Umständen, die der Unfallversicherungsträger bei seiner Prüfung berücksichtigen muss.
Wenn die Beklagte nunmehr darauf hinweist, dass berufsfördernde Leistungen auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Kläger nur dann eine Mitwirkung erkennen lasse, wenn er hierzu konkret und gezielt aufgefordert werde, so kann hiermit die Einstellung der Verletztengeldzahlungen ebenfalls nicht begründet werden. Es ist Sache der Beklagten die Mitwirkung des Klägers in diesem Sinne herbeizuführen. Die Absage eines Gesprächs bei der Fortbildungsakademie aus Krankheitsgründen kann dem Kläger nicht entgegen gehalten werden. Auch hat er nicht zu vertreten, dass eine Teilnahme an einem Kurs "Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk" nicht zustande kam, weil an diesem Lehrgang nur Handwerkerfrauen teilnehmen konnten.
Auch auf das von der Beklagten in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gestellte Überschreiten der 78. Wochen durch reinen Zeitablauf kommt es nicht an (
vgl. BSG Urteil vom 13. September 2005 -
B 2 U 4/04 R - RdNr. 41, zitiert nach Juris), denn das
SGB VII enthält keine Höchstgrenze von 78 Wochen für das Verletztengeld. Zudem war die in § 46
Abs. 3 Satz 2
Nr. 3
SGB VII genannte Frist von 78 Wochen bereits am 25. Oktober 2002 bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs erheblich überschritten, gleichwohl verpflichtete sich die Beklagte zur Weiterzahlung von Verletztengeld und wie dargelegt, zum Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids über die Gewährung berufsfördernde Maßnahmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, die die Voraussetzungen hierfür (§ 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG) nicht vorliegen.