Urteil
Prozesskostenhilfe - Erfolgaussicht - Komplexe Rechtsfrage - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulung

Gericht:

LSG Bayern 2. Senat


Aktenzeichen:

L 2 U 374/09 B PKH


Urteil vom:

21.06.2010


Leitsätze:

1. Ist der geltend gemachte Anspruch noch ungewiss und bedarf er einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, ist dies ausreichend, um eine gewisse Erfolgsaussicht wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

2. Klärungsbedürftige und komplexe (Rechts-)Fragen können die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.

Rechtsweg:

SG Augsburg Urteil vom 29.07.2009 - S 8 U 269/08

Quelle:

BAYERN.RECHT

Tenor:

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Juli 2009 aufgehoben.

II. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D., A-Stadt, beigeordnet.

III. Der Beschwerdeführer hat Monatsraten in Höhe von 75,00 EUR zu zahlen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Augsburg anhängige Klageverfahren, in dem der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt.

Der Bf. hat sich am 16. Februar 2006 während der Arbeit als CNC-Fräser, angestellt bei einer Zeitarbeitsfirma, eine Mittelhandfraktur der rechten Hand zugezogen. Die Probezeit wurde ihm zum 3. März 2006 gekündigt. Arbeitsunfähigkeit bestand bis 25. November 2006. Vom 14. Mai bis 18. September 2007 war der Bf. wieder als CNC-Fräser beschäftigt. Da er aufgrund der Folgen des Unfalls seine Tätigkeit als CNC-Fräser nicht mehr ausüben könne, stellte er bei der Agentur für Arbeit A-Stadt am 14. Juni 2007 einen Antrag auf Umschulung. Nach Einholung einer medizinischen Stellungnahme bat diese die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 um Entscheidung über die Zuständigkeit. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 lehnte die Bg. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 35 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit § 33 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab, da seit dem 26. November 2006 durchgehend Arbeitsfähigkeit in der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als CNC-Fräser bestanden habe. Den Widerspruch wies die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2008 zurück. Die im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Begutachtung durch das Berufsförderungswerk M. unter Berücksichtigung einer ERGOS-Leistungsbeurteilung demonstrierten Leistungen entsprächen in vollem Umfang dem Tätigkeitsbild eines CNC-Fräsers. Es sei dem Bf. weiterhin möglich, die bisherige Tätigkeit als CNC-Fräser auszuüben.

Ab 3. März 2008 erhielt der Bf. von der Arbeitsverwaltung im Rahmen einer Umschulung zum Elektroniker Übergangsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg hat der Bf. beantragt festzustellen, dass er in Folge des Arbeitsunfalls vom 14. Februar 2006 nicht in der Lage ist, weiterhin seine Tätigkeit als CNC-Fräser auszuüben, und die Bg. zu verurteilen, ihm vom 20. November 2007 an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen. Ferner hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass nach erfolgter Umschulung zum Elektroniker durch die Agentur für Arbeit das Rechtsschutzbedürfnis offen sei, hat der Bf. die Ansicht vertreten, durch diese Umschulung werde das Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht tangiert. Das im Rahmen der Maßnahme der Agentur für Arbeit geleistete Übergangsgeld sei weitaus geringer als die bei der Bg. beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ferner sei der Feststellungsantrag offen.

Die Bg. hat ausgeführt, dass auch ergänzende Leistungen gemäß §§ 44 ff SGB IX nicht möglich seien. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid sei der Grundanspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt worden.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung mit Beschluss vom 29. Juli 2009 abgelehnt. Der Klage fehle eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da gegen die Bg. kein weitergehender Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehe. Erstangegangener Rehabilitationsträger sei die Bundesagentur für Arbeit, bei der der Antrag bereits am 14. Juni 2007 eingegangen sei. Ferner ergebe sich aus den vorliegenden Gutachten, dass der Bf. noch mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne. Ihm sei deshalb die Tätigkeit als CNC-Fräser noch zumutbar.

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. auf seine bisherigen Äußerungen verwiesen. Auf eine gesonderte Begründung der Beschwerde hat er ausdrücklich verzichtet.


II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 f Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen sind dabei neben einem Antrag, der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit und dem Ausschluss der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, § 121 Abs. 2 ZPO.

Das Sozialgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage gegeben sei. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist der geltend gemachte Anspruch noch ungewiss und bedarf er einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, ist dies ausreichend, um eine gewisse Erfolgsaussicht wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Dies ist vorliegend zum einen zu bejahen, soweit es um die Frage der medizinischen Voraussetzungen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund des Arbeitsunfalls vom 16. Februar 2006 geht. Zwar stellen sowohl das arbeitsmedizinische Gutachten vom 10. April 2008 als auch das Gutachten der Agentur für Arbeit vom 20. November 2007 fest, dass der Bf. mittelschwere Tätigkeiten verrichten kann. Prüfungsbedürftig ist allerdings die Frage, ob damit die Tätigkeit als CNC-Fräser generell noch möglich ist und ob aufgrund der Unfallfolgen der Bf. noch den speziellen Anforderungen dieser konkreten Tätigkeit gerecht wird. Zutreffend verwies das Sozialgericht in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit, das Leistungseinschränkungen attestierte. Im Übrigen gelangte die Arbeitsverwaltung zu dem Ergebnis, dass eine Umschulung zum Elektroniker angezeigt ist.

Zum anderen weist der Rechtsstreit weitere Fragen auf, die klärungsbedürftig sind und aufgrund ihrer Komplexität auch eine rechtliche Vertretung des Bf. rechtfertigen. Zu nennen sind insbesondere verfahrens- und materiellrechtliche Fragen der Leistung durch den erstangegangenen Träger, ferner Fragen, ob trotz des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides durch die Bg. ergänzende Leistungen nach §§ 44 ff SGB IX in Betracht kommen.

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere die Bedürftigkeit des Bf., der als Einkünfte lediglich Übergangsgeld nach § 160 S. 3 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch in Höhe des Arbeitslosengeldes erhält, sind erfüllt. Prozesskostenhilfe ist deshalb zu bewilligen, unter Berücksichtigung der angegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Anordnung von Ratenzahlung.

Der Bf. hat Einkünfte in Höhe von 861,00 EUR. Unter Abzug der geltend gemachten Ausgaben und der Freibeträge verbleibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 220,08 EUR. Nach der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO ergibt sich eine monatliche Rate von 75,00 EUR. Rechtsanwalt D. ist beizuordnen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.

Referenznummer:

R/R5939


Informationsstand: 03.01.2014