Der Berichterstatter kann, weil die vorliegende Streitsache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch von grundsätzlicher Bedeutung ist, in Ausübung seines insofern eröffneten richterlichen Ermessens anstelle des Senats im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben,
vgl. §§ 155
Abs. 3 und 4, 153
Abs. 1 in Verbindung mit § 124
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch.
Der klägerische Anspruch ergibt sich aus § 104
Abs. 1
SGB X. Nach § 104
Abs. 1
S. 1
SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103
Abs. 1 vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist gemäß § 104
Abs. 1
S. 2
SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht gemäß § 104
Abs. 1
S. 3
SGB X nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich gemäß § 104
Abs. 3
SGB X nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für den klägerischen Anspruch vor.
Zunächst erbrachte die Klägerin an den Versicherten Sozialleistungen
i.S.v § 11
S. 1
i.V.m. § 22
Abs. 1
Nr. 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (
SGB I) in Form von Leistungen im Eingangsverfahren (Bescheid vom 18. September 2002) und im Berufsbildungsbereich (Bescheid vom 08. November 2002) einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (
vgl. § 40 Abs. 1 SGB IX).
Dies tat die Klägerin als gegenüber der Beklagten nachrangig verpflichteter Leistungsträger
i.S.v. § 104
Abs. 1
S. 1 und
S. 2
SGB X.
Wenn ein Sozialleistungsträger einen Rehabilitationsantrag nicht nach
§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weiterleitet, weil er aufgrund des Antrags seine Zuständigkeit prüft und zunächst bejaht, begründet § 14
Abs. 1
S. 1
i.V.m. Abs. 2
S. 1 und 2
SGB IX für das Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, wenn er nach den Zuständigkeitsregelungen außerhalb von § 14
SGB IX unzuständig, ein anderer Träger aber zuständig gewesen wäre. Dies ermöglicht es, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger im Rahmen eines Erstattungsstreits sich die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nach § 104
SGB X vom vorrangig zuständigen Rehabilitationsträger erstatten lässt. Danach kann dem nach § 14
Abs. 2
S. 1
SGB IX im Außenverhältnis zum Versicherten zuständigen Leistungsträger im Erstattungswege ein Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung zur nachträglichen Korrektur der irrtümlichen Bejahung seiner Zuständigkeit nach den Regeln außerhalb des Regimes des § 14
SGB IX aus § 104
SGB X zustehen (
BSG, Urteil vom 02. November 2010 -
B 1 KR 9/10 R -, zitiert nach juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf
BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 -
B 1 KR 34/06 -, zitiert nach juris Rn. 9 und 28). Ein Fall des nachträglichen Entfallens des Anspruchs gemäß § 103
SGB X liegt in solchen Fällen nicht vor. Die Norm regelt den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung - anders als hier - nachträglich entfallen ist. Wenn sich darauf berufen wird, irrtümlich von der eigenen Zuständigkeit im Rahmen der Prüfung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Leistungsantrags des Versicherten ausgegangen zu sein, kann lediglich ein Anspruch aus § 104
SGB X eingreifen (
BSG,
ebd.).
Dieses Auslegungsergebnis ist der Notwendigkeit geschuldet, dass das System der Erstattungsansprüche dem Primärzweck des § 14
SGB IX dient, nämlich der schnellen Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis. Deshalb darf es keinen Anreiz schaffen, zur Wahrung potentieller Erstattungsansprüche Rehabilitationsanträge - mit der Folge einer vermeidbaren Verzögerung - an einen anderen Träger weiterzuleiten, der sich als zweitangegangener Rehabilitationsträger gegen seine Zuständigkeit im Außenverhältnis nicht wehren kann. Würde jeder Irrtum eines (erstangegangenen) Rehabilitationsträgers bei der Annahme der eigenen Zuständigkeit unweigerlich den Ausschluss von Erstattungsansprüchen nach sich ziehen, während eine nachträgliche Prüfung im Rahmen von Erstattungsstreitigkeiten des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers stets gewährleistet wäre, könnte dies als Stimulans wirken, Rehabilitationsanträge - und sei es unter fadenscheinigsten Vorwänden - weiterzuleiten (
BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, zitiert nach juris Rn. 15). Notwendiges Korrelat der schnellen und strikten Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis unter Beibehaltung des gegliederten Sozialsystems ist mithin ein umfassender Ausgleichsmechanismus, der verhindert, dass Zufälligkeiten oder Entlastungsstrategien im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsordnung des § 14
SGB IX zu einer Lastenverschiebung zwischen den einzelnen Rehabilitationsträgern führen. Nicht im Verhältnis zum behinderten Menschen, sondern vielmehr im Erstattungsverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander wird dem gegliederten Sozialrechtssystem Rechnung getragen. Dieser Ausgleichsmechanismus sichert zugleich, dass der Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit im Rahmen von § 14
SGB IX bejahen kann, ohne allein deshalb verpflichtet zu sein, im Verhältnis zu anderen Rehabilitationsträgern diese Lasten auch endgültig zu tragen (
BSG, a.a.O., Rn. 16). Ausgehend von diesen Zielen und Grundsätzen schließt § 14
Abs. 4
SGB IX die §§ 102
ff. SGB X nicht umfassend aus, sondern passt deren Ausgleichssystem den speziellen Anforderungen des § 14
SGB IX an (
BSG, a.a.O., Rn. 17):
§ 14
Abs. 4
S. 1 und 2
SGB IX trägt der Sondersituation des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers Rechnung, indem er lediglich für ihn einen speziellen Erstattungsanspruch begründet. Er geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem
SGB X vor und verdrängt sie. Weil § 14
SGB IX den zweitangegangenen Rehabilitationsträger dazu beruft, umfassend nach allen Leistungsvorschriften überhaupt zuständiger Rehabilitationsträger zu leisten, er sich mithin dieser Leistungspflicht nicht entziehen kann, bedarf es eines umfassenden Ausgleichsmechanismus (
BSG., a.a.O., Rn. 18 bis 20).
Dem erstangegangenen Rehabilitationsträger steht ein (privilegierter) Erstattungsanspruch aus § 14
Abs. 4
S. 1 und 2
SGB IX - entsprechend § 102
Abs. 2
SGB X - dagegen grundsätzlich nicht zu. Er ist - anders als der zweitangegangene Träger - nicht in gleicher Weise schutzwürdig. Er ist nicht einer aufgedrängten Zuständigkeit aus § 14
Abs. 1 und 2
SGB IX ausgesetzt, der er sich nicht entziehen kann. Er kann vielmehr seine Zuständigkeit prüfen und verneinen. Für ihn sind die Erstattungsansprüche in aller Regel auf diejenigen nach § 103
SGB X und nach § 104
SGB X begrenzt, während § 105
SGB X ausgeschlossen ist. Das folgt aus § 14
Abs. 4
S. 3
SGB IX. Diese Norm sieht lediglich die Unanwendbarkeit von § 105
SGB X für "unzuständige Rehabilitationsträger" vor, die "eine Leistung nach
Abs. 2 Satz 1 und 2 erbracht haben". Dies trägt der Zuständigkeitsbegründung für den erstangegangenen Rehabilitationsträger durch § 14
Abs. 1
S. 1 und
Abs. 2
S. 1 und 2
SGB IX Rechnung: Hat ein Träger den Antrag nicht weitergeleitet, ist er zuständig. Er kann Erstattung jedenfalls nicht nach § 105
SGB X verlangen. In den Fällen, in denen der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf Rehabilitation nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weiterleitet, ist folglich - anknüpfend an die allgemeinen Grundsätze des Erstattungsrechts - danach zu differenzieren, aus welchen Gründen die Weiterleitung unterblieben ist: Hat der Rehabilitationsträger aufgrund des Antrags seine Zuständigkeit geprüft und bejaht, ist er zu keinem Prüfergebnis gekommen oder hat er seine Zuständigkeit verneint. Hat der Träger seine Zuständigkeit verneint und leistet er, obwohl ein anderer Rehabilitationsträger nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig ist, kann er - nicht anders als im Rahmen der Regelungen der §§ 102 bis 105
SGB X - keine Erstattung beanspruchen. Er greift zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten ein und missachtet das Weiterleitungsgebot des § 14
Abs. 1
S. 2
SGB IX. Für ihn bestätigt § 14
Abs. 4
S. 3
SGB IX den Ausschluss jeglicher Erstattung. Hat der Träger dagegen die Zuständigkeit geprüft und bejaht, muss er im Nachhinein zu einer Korrektur im Rahmen der Erstattung befugt sein. Sonst wäre er gehalten, schon bei geringstem Verdacht einen Rehabilitationsantrag weiterzuleiten, um die Zuständigkeitsproblematik
ggf. im Erstattungsstreit austragen zu können und andererseits nicht automatisch von jeglicher Erstattungsmöglichkeit ausgeschlossen zu sein. Das widerspräche sowohl dem Regelungszweck, zu einer schnellen Zuständigkeitsklärung gegenüber dem behinderten Menschen zu kommen, als auch dem Ziel, das gegliederte Sozialsystem zu erhalten. Soweit nicht ein Fall vorliegt, in dem der Anspruch auf die Rehabilitationsleistung nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, kommt zur nachträglichen Korrektur der irrtümlichen Bejahung seiner Zuständigkeit durch den erstangegangenen Träger im Erstattungswege nur ein Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung des Leistungsträgers aus § 104
SGB X in Betracht. Das beruht darauf, dass § 14
Abs. 1
S. 1 und
Abs. 2
S. 1 und 2
SGB IX einerseits die Zuständigkeit gegenüber dem behinderten Menschen schnell, klar und endgültig regelt, andererseits die eigentliche Zuständigkeitsordnung (außerhalb des § 14
SGB IX ) im Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander nicht antasten will. Deshalb schafft § 14
Abs. 1
S. 1
i.V.m. Abs. 2
S. 1 und 2
SGB IX nur eine nachrangige Zuständigkeit, die es zulässt, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger im Rahmen eines Erstattungsstreits sich die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen nach § 104
SGB X vom "eigentlich" zuständigen, in diesem Sinne vorrangigen Rehabilitationsträger erstatten lässt. Der Träger, der irrtümlich seine Zuständigkeit bejaht, wird damit nicht - im dargelegten Sinne dem Primärziel des § 14
SGB IX zuwiderlaufend - dauerhaft mit den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme belastet. Er wird aber auch nicht wie ein vorleistungspflichtiger oder zweitangegangener Träger in der Rechtsfolge privilegiert, sondern erhält Erstattung nur im Umfang des § 104
Abs. 3
SGB X nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (
BSG, a.a.O., Rn. 21 bis 28).
Hiervon ausgehend war die Klägerin nachrangig zuständig, indem sie den sich schlüssig aus der von ihr gegenüber dem Versicherten angeregten Mitwirkung ergebenden Rehabilitationsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen an die Beklagte als vorrangig verpflichteten Rehabilitationsträger weiterleitete, sondern die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rehabilitationsleistungen selbst erbrachte, nachdem sie ihre Leistungszuständigkeit ausgehend von den damals vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen prüfte und bejahte. Die von der Klägerin gewährten Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen fielen, wie erst spätere medizinische Ermittlungen ergaben, nicht in ihre Zuständigkeit. Zwar gehören die von ihr erbrachten Leistungen grundsätzlich auch zum Katalog der von der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35
Abs. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (
SGB VII)). Leistungen aus dem Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung werden jedoch nur gewährt, sofern sie auf einen dort versicherten Versicherungsfall zurückzuführen sind (§ 1
Nr. 2
SGB VII). Es steht nach den von der Klägerin durchgeführten und von der Beklagten im Ergebnis nicht bestrittenen medizinischen Ermittlungen auch für den Senat außer Frage, dass der beim Versicherten nach dem Unfall fortbestehende Rehabilitationsbedarf weder unmittelbar noch mittelbar seine (wesentliche) Ursache im versicherten Wegeunfall (
vgl. § 8
Abs. 1 und 2
Nr. 1
SGB VII), sondern in seiner prämorbiden Intelligenzminderung hatte, wie im Übrigen auch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie
Dr. Z vom 13. Dezember 2005 und eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie
Dr. K vom 07. August 2007 unter Würdigung sämtlicher zeitnah erhobener Befunde im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg S 4 U 149/05 überzeugend bestätigten.
Vielmehr war die Beklagte für die Erbringung der Rehabilitationsleistungen zuständig. Der Versicherte erfüllte im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, für welche die Klägerin Erstattungen fordert, die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10 f. des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (
SGB VI). Die Beklagte selbst stellte dies nach eigener Prüfung gegenüber der Klägerin fest, ohne dass sich Anhaltspunkte für in eine andere Richtung weisende Ermittlungsansätze bieten, welchen der Senat in Wahrnehmung der ihm nach § 103
SGG obliegenden Amtsermittlungspflicht nachzugehen hätte. Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 16
SGB VI i.V.m. § 40 SGB IX gehören ebenso zum Leistungskatalog des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung als Rehabilitationsträgers
i.S.v.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX wie die Fahrtkosten als ergänzende Leistungen gemäß § 44
Abs. 1
Nr. 5
SGB IX und das Übergangsgeld gemäß §§ 20 f.
SGB VI i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX.
Dass der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsbetrag dem gemäß § 104
Abs. 3
SGB X nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessenden Umfang des Erstattungsanspruchs entspricht und rechnerisch richtig ist, stellt die Beklagte nicht in Abrede.
Soweit die Beklagte demgegenüber auch bereits die Anwendbarkeit des § 104
SGB X im Hinblick auf die Verfahrensabsprache in Abrede stellt, ist ihr schon deshalb nicht zu folgen, weil die Verfahrensabsprache ihrer klaren Fassung in Abschnitt I.1.2.2
bzw. Abschnitt II nach nur die Frage betrifft, ob der vorleistende Unfallversicherungsträger einen Erstattungsanspruch aus § 105
SGB X hat. Ob andere Erstattungsansprüche bestehen oder ausgeschlossen sein sollen, wird durch die Verfahrensabsprache gerade nicht geregelt; insbesondere äußert sie sich nicht zu einem - wie hier einschlägigen - Erstattungsanspruch aus § 104
SGB X. Hierfür besteht im Übrigen vor dem Hintergrund des gesetzlichen Anknüpfungspunkts der Verfahrensabsprache auch kein Anlass. § 14
Abs. 4
S. 3
SGB IX bestimmt nach seiner klaren gesetzlichen Fassung ("§ 105 des Zehnten Buchs nicht anzuwenden, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes") ohnehin nur den grundsätzlichen Ausschluss der Anwendung des § 105
SGB X - und nicht anderer Erstattungsansprüche - und eröffnet lediglich die Möglichkeit, anstelle der grundsätzlich anwendbaren Erstattungsregelungen nach dem
SGB X abweichende Ausgleichsregelungen zu vereinbaren (
vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 -, zitiert nach juris Rn. 23). So kann die Frage dahinstehen, ob die erst am 01. Mai 2004 in Kraft getretene Verfahrensabsprache auch das vorliegende, bereits in der Zeit davor abschließend entstandene Erstattungsverhältnis überhaupt erfassen kann.
Für die Richtigkeit der - gerichtlich voll überprüfbaren - rechtlichen Sichtweise der Beklagten spricht letztlich auch § 5
Abs. 1
S. 1 der Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitserklärung in der Fassung vom 28. September 2010, wonach, wenn der erstangegangene Träger den Antrag auf Rehabilitation nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weitergeleitet hat, weil er nach vorangegangener Prüfung seine Zuständigkeit irrtümlich angenommen hat, und sich im Nachhinein seine Unzuständigkeit herausstellt, er einen Erstattungsanspruch nach § 104
SGB X gegen den eigentlich zuständigen Träger geltend machen soll (Satz 1) und, wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger in Kenntnis seiner Unzuständigkeit den Antrag nicht weitergeleitet und geleistet hat, er hingegen keinen Erstattungsanspruch hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestimmung einer gegenüber dem vorliegenden Fall erst nachträglich veränderten Sach- und Rechtslage entspricht
bzw. Rechnung tragen soll, bestehen nicht. Vielmehr entspricht diese Bestimmung der vorzitierten Rechtsprechung des
BSG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a
Abs. 1
S. 1 Hs. 3
SGG i.V.m. § 154
Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160
Abs. 2
Nr. 1 und 2
SGG nicht vorliegen.
Der Streitwert ist gemäß § 197a
Abs. 1
S. 1 Hs. 1
SGG i.V.m. §§ 63
Abs. 2
S. 1, 52
Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) festzusetzen.