Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist in der Fassung des Widerspruchsbescheids, soweit mit ihm die Weiterzahlung von Verletztengeld abgelehnt wird, rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. Sie hat jedenfalls ab dem 20. April 2009 keinen Anspruch auf Verletztengeld aus der hierfür einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage aus § 45
Abs. 1
S. 1
SGB VII.
Nach § 45
Abs. 1
Nr. 1
SGB VII wird Verletztengeld erbracht, wenn Versicherte unter anderem infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind. Nach § 8
Abs. 1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer
bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa Bundessozialgericht (
BSG), Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 29/07 R -, zitiert nach juris). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst-
bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa
BSG, a.a.O.). Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (
BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 -
B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris).
Hieran gemessen bestehen keine Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Die Klägerin zog sich in Ausübung ihrer versicherten Beschäftigung als Balletttänzerin beim Sturz jedenfalls Querfortsatzfrakturen an den
LWK 4 und 5 als Gesundheitserstschaden zu.
Hiernach besteht jedoch keine haftungsausfüllende Kausalität mehr zu anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden. Die auf den Unfall zurückzuführenden Gesundheitsfolgeschäden sind ausgeheilt.
Der Gesetzgeber bringt mit der wiederholten Formulierung "infolge" -
vgl. §§ 45
Abs. 1
Nr. 1, 56
Abs. 1
S. 1
SGB VII - das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Versicherungsfalls
bzw. seiner Folgen mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa
BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 -
B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13
ff.). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa
BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 -
B 2 U 20/04 R -, zitiert nach juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (
vgl. BSG a.a.O., auch Rn. 18 und 20). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob der Versicherungsfall wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (
vgl. Urteil des
BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 15). Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Maßgebend ist, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (
BSG, a.a.O., Rn. 17). Dies erfordert nicht, dass es zu jedem Ursachenzusammenhang statistisch-epidemiologische Forschungen geben muss, weil dies nur eine Methode zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse ist und sie im Übrigen nicht auf alle denkbaren Ursachenzusammenhänge angewandt werden kann und braucht. Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (
BSG, a.a.O., Rn. 18). Dieser wissenschaftliche Erkenntnisstand ist jedoch kein eigener Prüfungspunkt bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs, sondern nur die wissenschaftliche Grundlage, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen des konkreten Versicherten zu bewerten sind. Bei dieser einzelfallbezogenen Bewertung kann nur auf das individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des Versicherten abgestellt werden, aber nicht so wie er es subjektiv bewertet, sondern wie es objektiv ist. Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (
BSG, a.a.O., Rn. 19). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung
ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und den Krankheitsfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss (
vgl. BSG, a.a.O., Rn. 20).
Hiervon ausgehend ist der Senat nicht im nach § 128
Abs. 1
S. 1
SGG erforderlichen Maße überzeugt, dass bei der Klägerin infolge des unstreitig und anerkannten Arbeitsunfalls vom 06. September 2007 über den 19. April 2009 hinaus weitere Krankheiten fortbestehen. Die unzweifelhaft davongetragene körperliche Verletzung (Querfortsatzfrakturen
LWK 4 und 5) ist folgenlos ausgeheilt. Weitere auf den Unfall vom 06. September 2007 zurückzuführende physische oder neurologische Schäden sind nicht feststellbar. Eben dies bestätigte bereits das für die Beklagte erstellte Zusammenhangsgutachten des Chirurgen D vom 13. August 2009. Dieser berücksichtigte hierbei auch die von
Dr. B (
vgl. dessen Berichte vom 11. Juni 2009 und 12. August 2009) und vom Chefarzt L (
vgl. dessen Bericht vom 26. Juni 2009) durchgeführte neurologische Befunderhebung bis hin zur MRT-Untersuchung vom 14. Juli 2009 und kam zum nachvollziehbaren Schluss, dass die anhaltende Schmerzsymptomatik auf unfallchirurgischem Fachgebiet keiner Verletzung zuzuordnen ist. Auch lässt sich auf neurologischem Fachgebiet keine kausale Verknüpfung zwischen dem Unfall und den anhaltenden Beschwerden herstellen. Soweit nach
Dr. B in seinem Bericht vom 12. August 2009 als einzige Schädigungsmöglichkeit des N. cutaneus fem. post. die Glutealregion in Betracht komme, wo die Klägerin eine Prellung mit Hämatombildung erlitten habe, fehlt es am für einen entsprechenden Gesundheitserstschaden zu fordernden Vollbeweis. Die Erst- und Zweituntersuchung -
vgl. DAB vom 06. September 2009 und Nachschaubericht vom 07. September 2007 - erbrachten gerade keine Prellmarke oder Hämatombildung im von
Dr. B benannten Bereich. So bewegen sich seine tatsächlichen Prämissen im Spekulativen, zumal die sensitive 3-T-MRT-Untersuchung vom 14. Juli 2009 keinerlei Zeichen einer stattgehabten Verletzung im von
Dr. B diskutierten Bereich erbrachte. Schließlich konnte auch der Chirurg D im vorgenannten Zusammenhangsgutachten eingedenk der Stellungnahmen
Dr. Bs keine organischen Ursachen für anhaltende physische Beschwerden der Klägerin finden. Anhaltspunkte für eine richtungweisende Verschlimmerung der bereits vorbestehenden degenerativen Erscheinungen -
vgl. MRT-Bericht vom 22. März 2006 (Multiple intraspongiöse Bandscheibenhernien, geringfügige Bandscheibenprotrusionen) etwa gegenüber MRT-Bericht vom 09. Januar 2009 (altersentsprechend unauffällige Darstellung der LWS) - der Wirbelsäule werden von keinem Gutachter gesehen.
Auf psychiatrischem Fachgebiet liegen ebenfalls keine Störungen vor, welche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen auf den Unfall vom 06. September 2007 zurückzuführen sind. Hierfür bezieht sich der Senat zuvörderst auf die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen
Dr. Bin seinem für den Senat erstellten schriftlichen Sachverständigengutachten vom 16. Mai 2012. Danach bestehen bei der Klägerin eine Dysthymia und eine depressive Episode von bis zu mittelgradiger Ausprägung i.
S.e. double depression vor dem Hintergrund einer ängstlich-vermeidenden und zugleich zwanghaften Akzentuierung der Persönlichkeit, und zwar nicht mit Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 06. September 2007 verursacht. Hierzu verweist
Dr. B anhand des Lebenslaufs der Klägerin und ihrer Befragung überzeugend darauf, dass eine - andere Lebensansprüche kompensierende - Selbstdefinition allein über die Tanzkarriere vor dem Unfall bereits prekär gewesen war und eine entsprechende Unausgeglichenheit im überdauernden Strukturmerkmal der ängstlich-vermeidenden und zugleich zwanghaften Akzentuierung der Persönlichkeit ihren Ausdruck findet, welche im Übrigen auch
Dr. S in seinem für die Beklagte erstellten Gutachten vom 17. August 2009 annimmt. Hiervon ausgehend überzeugt es, mit
Dr. B einen Nebenaspekt ferner darin zu erkennen, dass körperliche Verschleißerscheinungen unfallunabhängig zunehmend einschränkend zur Geltung kamen. Diese Annahme wird etwa durch den Bericht der Sportmedizinerin
Dr. W vom 17. Januar 2008 bestätigt, wonach hinsichtlich der angeborenen Fußanomalie, die sich mit arthrotischen Veränderungen im Fußwurzelbereich klinisch manifestierte und bei der es sich nicht um eine auf den Tanz zurückzuführende Erkrankung handelte, eine Fortführung physiotherapeutischer Intervention auf Kosten der Krankenkasse erforderlich war. Auch
Dr. JA bezieht in seinem für das SG im Parallelverfahren erstellten, hier im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren (
vgl. etwa Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer,
SGG - Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 11e) schriftlichen Sachverständigengutachten vom 26. April 2011 die bereits von
Dr. W in ihrem für die Beklagte erstellten Bericht vom 17. Januar 2008 hervorgehobene behandlungsbedürftige und für eine professionelle Balletttänzerin fraglos existenzielle Fußanomalie in die Zusammenhangsfrage mit ein. Die Bedeutung der Fußanomalie wird durch den zuletzt vorgelegten Bericht des Orthopäden und Chirurgen
Dr. S A vom 22. August 2013 belegt, wonach es bereits vor dem Unfall zu von der Klägerin wahrgenommenen, behandlungsbedürftigen Beschwerden kam, welche über den Unfall vom 06. September 2007 hinaus anhielten. Dass diese objektiv damals noch nicht eine vorzeitige Berufsaufgabe oder berufliche Einschränkung hätten mit sich bringen oder erwarten lassen müssen, widerlegt nicht die Einschätzung des Psychiaters
Dr. J Ain seinem vorgenannten schriftlichen Sachverständigengutachten, dass die Fußprobleme der Klägerin existenziell erschienen sein konnten. Hieran ändert auch der vorgenannte Bericht des Orthopäden und Chirurgen
Dr. SA nichts, soweit dort betont wird, dass damals von den Fußproblemen nicht auf eine entsprechend unmittelbar bevorstehende Berufsunfähigkeit geschlossen werden konnte. Abgesehen davon, dass auch der Orthopäde und Chirurg
Dr. S A nicht einzuschätzen vermag, wie die Klägerin die Fußerkrankung im Hinblick auf ihre berufliche Karriere verarbeitete, so findet die Einschätzung von Dres. J A und B jedenfalls darin eine Bestätigung, dass die Klägerin bis rund einen Monat vor dem Unfall wegen der Fußerkrankung mehr als vier Monate krankgeschrieben war und allein hierdurch ein für die Zusammenhangsfrage zu berücksichtigender belastender psychischer Faktor vermittelt wurde. Die berufliche Fixierung wird zudem auch im Behandlungsbericht der
Dipl.-Psych. M vom 09. Februar 2009 deutlich ("Sie habe nur für ihre Arbeit gelebt. Freundschaften innerhalb des Theaters seien wegen des Konkurrenzkampfes nicht möglich gewesen."). So erscheint u.a. auch eine nur vage Befürchtung einer Berufsaufgabe aufgrund der Fußerkrankung als berücksichtigenswerte konkurrierende Ursache.
Dr. J Albrecht verweist in diesem Zusammenhang zudem schlüssig darauf, dass die Klägerin - nach der begründeten Vermutung ihres ebenfalls explorierten Ehemanns - durch die Tatsache ihrer bereits Anfang 2008 erfolgten Kündigung tief enttäuscht und verunsichert wurde; Unzufriedenheit mit behandelnden Ärzten und Psychologen verstärkten das Beschwerdebild und gestalteten die Symptomatik im Laufe des Jahres 2008 hinsichtlich weiterer Generalisierung aus. So liegen in der Summe hinreichend viele und gewichtige Einflussgrößen vor, welche nach den plausiblen Ausführungen von
Dr. Bund
Dr. J A wesentliche Ursachen für die jetzt zu beschreibende krankheitswertige Verfassung der Klägerin darstellen und den Unfall lediglich als konkreten Anlass und nicht als strukturelle Ursache, mithin nicht als wesentlich erscheinen lassen.
Hiervon ausgehend lässt sich bei der Klägerin insbesondere keine auf den Unfall zurückführbare PTBS feststellen. Die Diagnose lässt sich weder nach den Klassifikationssystemen DSM
IV noch nach dem Klassifikationssystem
ICD-10 stellen. Es fehlt nach beiden Klassifikationssystemen bereits an dem so genannten A-Kriterium, wonach gemäß DSM
IV 309.81 die Person mit einem traumatischen Ereignis konfrontiert sein muss, welches dazu führte, dass die Person eines oder mehrere Ereignisse erlebte, beobachtete oder mit einem oder mehreren Ereignissen konfrontiert war, die tatsächlichen oder drohenden Tod oder ernsthafte Verletzung oder eine Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person oder anderer Personen enthielten, wobei die Person mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen reagierte. Dieses Kriterium wird im einschlägigen arbeitsmedizinischen Schrifttum dahingehend verstanden, dass Auslöser ein traumatisches Ereignis von besonderer Qualität mit einem extremen Belastungsfaktor (nach DSM
IV lebensbedrohlich) sein muss (Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Kap. 5.1.3, Seite 144; eine andere Deutung nimmt Foerster, in: MED SACH 106 1/2010,
S. 16 (18) vor). Nach
ICD-10 müssen die Betroffenen einem kurz oder lang dauernden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt seien, dass nahezu bei jedem tief greifende Verzweiflung auslösen würde. Nach alldem kommen als Stressoren in Betracht: Ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen körperlichen Integrität, des Ehepartners, der Kinder, naher Verwandter oder Freunde, plötzliche Zerstörung des Zuhauses, Erleben eines Unfalls
bzw. Todes anderer (Schönberger/ Mehrtens/ Valentin,
ebd.). Soweit
Dipl.-Psych. K in ihren für die Beklagte erstellten Befundberichten wiederholt von einer PTBS ausgeht und sich der Psychiater Bin seinen beiden von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen dieser Diagnose anschließt, stellt sie sich zunächst gegen die zuvor getroffenen Feststellungen der
Dipl.-Psych. S, welche eine PTBS im Hinblick auf das Fehlen hierfür maßgeblicher Symptome ("kein intrusives Erleben, keine Symptome der Übererregung bezogen auf den Unfall") deutlich ausschloss,
vgl. Bericht vom 27. Januar 2009, ohne sich hiermit argumentativ auseinander zu setzen. Die Diagnose überzeugt auch deshalb nicht, weil
Dipl.-Psych. K jegliche Auseinandersetzung mit den für eine PTBS zu fordernden Kriterien schuldig bleibt. Vorschnell geht auch der Psychiater B von einer PTBS aus, ohne anhand der unfallnah erhobenen objektiven Befunde und Äußerungen der Klägerin zu hinterfragen, ob das Ereignis als solches ein so katastrophales Ausmaß hatte oder sich in der Tat nur aus der Warte der Klägerin als katastrophal darstellte. Insbesondere vermag sich der Psychiater B auf keine unfallnahen Befunde zu beziehen, die dem von ihm zugrunde gelegten DSM
IV gemäß auch das A2-Kriterium (Reaktion mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen) erfüllen, zumal bei allen Erstbefunden nicht die Rede davon ist. Weder wird in den Erstbedungen über Schockreaktionen, Atemnot oder Verwirrung berichtet noch ließen sich neurologische Defizite feststellen (
vgl. DAB vom 06. September 2009 und Nachschaubericht vom 07. September 2009). In diesem Zusammenhang ist auf die plausiblen Ausführungen von
Dr. B in seinem für den Senat erstellten schriftlichen Sachverständigengutachten zu verweisen, denen sich der Senat anschließt. Selbst der auf Antrag der Klägerin gehörte Sachverständige
Dr. S vermag eine PTBS mangels Erfüllung des A-Kriteriums nicht zu erkennen.
Auch für das geforderte so genannte B-Kriterium, welches sich sowohl nach
ICD-10 als auch nach DSM
IV als intrusives (aufdringliches) Wiedererleben beschreiben lässt, geben die bei der Klägerin erhobenen Befunden nichts her. Das B-Kriterium setzt voraus, dass Alpträume, sich aufdrängende Erinnerungen oder flash backs vorliegen, wobei Intrusionen und flash backs als entscheidende Leitsymptome anzusehen sind. Dieses Phänomen muss diagnostisch eng gefasst werden. Unspezifische psychische Reaktionen, etwa Gedanken an das Ereignis, Erinnerungen, dem Ereignis nachzuhängen oder darüber nachzugrübeln, reichen nicht aus (Foerster, a.a.O.,
S. 16 (18)). Hierzu enthalten die Befundberichte von
Dipl.-Psych. K ebenfalls nichts. Wie der Psychiater B zur Erfüllung des B-Kriteriums gelangt, erschließt sich nicht; er äußert sich hierzu nicht. Demgegenüber verneinte
Dipl.-Psych. S dieses Kriterium nach einem längeren Patientenkontakt in neun psychotherapeutischen Sitzungen definitiv,
vgl. Berichte vom 27. Januar und 16. Februar 2009.
Auch sonstige psychische Erkrankungen sind nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Zunächst ist
Dr. S in seiner Einschätzung nicht zu folgen -
vgl. dessen für die Beklagte erstellten Gutachten vom 17. August 2009 -, soweit er unter Einbeziehung testpsychologischer Befunde zur Diagnose einer auf dem Unfall beruhenden schweren depressiven Störung, schweren Angststörung mit Panik, chronifizierten erheblichen somatoformen Schmerzstörung nach dem Mainzer Stadienmodell Stadium II und schweren sozialen Phobie gelangt. Zur Zusammenhangsfrage lässt er es im Wesentlichen mit der Erwägung bewenden, der Unfall sei eine notwendige Bedingung für die Schwere der daraus folgenden psychischen Erkrankung gewesen. Hiermit wird letztlich doch nur ein naturwissenschaftlich-philosophischer Ursachenzusammenhang belegt. Dabei wäre vielmehr, worauf
Dr. B in seinem Sachverständigengutachten nachvollziehbar hinweist, doch gerade angesichts der gleichsam geäußerten Einschätzung, dass die mangelnde Bewältigung und fehlende Umstellung an die neue Situation in der ängstlich-zwanghaften Persönlichkeitsstruktur der Klägerin begründet sei, die als Schadensanlage zu werten sei, eine eingehende Beurteilung der Wesentlichkeit der jeweiligen Faktoren angezeigt gewesen. So überzeugt es nicht, wenn
Dr. Seinerseits eine ängstlich-zwanghafte Persönlichkeitsstruktur - als durch die verschiedenen Persönlichkeitstests - als bewiesen ansieht, andererseits es für die Annahme der Unfallursächlichkeit lapidar ausreichen lässt, dass ohne einen gravierenden Eingriff in ihr Leben, wie es der Unfall gewesen sei, die psychische Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aufgetreten sei. Demgegenüber weist
Dr. B überzeugend darauf hin, dass, soweit
Dr. S nicht das Katastrophale der Verletzung und der Verletzungsumstände bemüht, doch eigentlich nur die Reaktion auf die vorübergehenden körperlichen Einschränkungen und die Gefährdung der Tanzkarriere so gefährdend gewirkt haben können.
Dr. S lässt in der Tat die Frage offen, wie es dann zu erklären ist, dass mit rascher Rückläufigkeit der körperlichen Beeinträchtigung die Psychopathologie symptomatisch wird. Nachvollziehbar rügt
Dr. B, dass
Dr. S deutliche Persönlichkeitsaspekte außer Acht lässt, welche vor dem Unfall prekär im Ungleichgewicht waren und nur mit Mühe kompensiert werden konnten, zumal die Klägerin nach dem von ihr so schwer erachteten Unfall heiratete, einen Abort verkraftete und einen Sohn zur Welt brachte, was mit einer schweren depressiven Episode schwer vereinbar erscheint. Darüberhinaus lässt
Dr. S die Krankheitszeiten wegen der Fußanomalie und den späteren Verlust des Arbeitsplatzes als - für die psychische Krankheitsentwicklung - konkurrierend miteinzubeziehende Ursachen schlichtweg außer Betracht.
Aus zum Teil gleichen Gründen überzeugt auch die Zusammenhangsbewertung des auf Antrag der Klägerin gehörten
Dr. S in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 20. Januar 2013 nicht, soweit er eine mittelgradige depressive Störung und eine spezifische isolierte Phobie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als durch den Unfall vom 06. September 2007 verursacht sieht. Das Gutachten von
Dr. S krankt an mehreren Schwächen. Die Kündigung
bzw. Nichtverlängerung der Beschäftigung wird als mögliche konkurrierende Ursachen nicht einmal in Erwägung gezogen. Das von der Verfolgung der Ballettkarriere geprägte Wesen der Klägerin, welches
Dr. Bin seinem schriftlichen Sachverständigengutachten deutlich hervorgehoben hat, wird nicht berücksichtigt, sondern mehr oder weniger pauschal ausführt, sonstige Faktoren seien weder aufgrund der Begutachtung noch durch die Aktenlage festgestellt. Davon abgesehen enthält das Gutachten einen nur sehr knappen, weniger plastischen psychischen Befund als etwa in den schriftlichen Sachverständigengutachten von
Dr. Bund
Dr. A. Eine eingehende, plausible Zusammenhangsbetrachtung fehlt mithin.
Abgesehen von der Fehleinschätzung bzgl. einer unfallbedingten PTBS überzeugen schließlich auch die übrigen Erwägungen des Psychiaters B nicht, der die übrigen psychiatrischen Diagnosen von
Dipl.-Psych. K übernimmt (spezifische isolierte Phobie (Angst vorm Tanzen und einem erneuten Sturz dabei), anhaltende somatoforme Schmerzstörung) und als unfallbedingt ansieht. Der Psychiater B gründet seine Zusammenhangserwägungen auf einem kaum aussagekräftigen psychischen Befund und lässt als konkurrierenden Auslöser etwa auch die Beendigung der Beschäftigung als Balletttänzerin im Jahr 2008 außer Acht. Die Vorgeschichte der Klägerin bleibt ebenfalls außen vor. Ob die Stellungnahmen des Psychiaters B auch die von
Dr. B im Übrigen vorgehaltenen methodischen Schwächen aufweisen, kann hiernach bereits dahinstehen.
Insbesondere lässt sich - entgegen der Einschätzung des Psychiaters B im Gleichklang mit
Dipl.-Psych. K und
Dr. S - auch nicht eine im Wesentlichen unfallbedingte Verursachung einer (im Vollbild ausgeprägten) somatoformen Schmerzstörung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegen, denn es ist bereits eine solche Erkrankung nicht im Vollbeweis gesichert. Für eine Schmerztherapie ist nichts ersichtlich,
vgl. etwa nochmals den Bericht von
Dipl.-Psych. S vom 16. Februar 2009, wonach die Klägerin schreckliche Schmerzen beklagte, welche sie als "tödlich", "unerträglich", "zermürbend" beschrieb, ohne aber - trotz maximaler Schmerzausprägung - Analgetika einzunehmen, und sich eine nur geringe Schmerzmodulation zeigte. So liegt hier allenfalls -
vgl. hier nochmals
Dr. J A in seinem für das SG im Parallelverfahren erstellten schriftlichen Sachverständigengutachten vom 26. April 2011 - eine somatoforme Symptomatik vor, welche -
vgl. hierzu nochmals
Dr. B in seinem für den Senat erstellten schriftlichen Sachverständigengutachten - nachrangig als Ausdruck der Depression erscheint und ebenso wie die psychiatrische Grunderkrankung ihre strukturelle Ursache in der Persönlichkeit der Klägerin hat, wohingegen der Unfall nur als Auslöser in Frage kommt.
Nach alldem hat sich der Senat auch nicht veranlasst gesehen, auf den in der mündlichen Verhandlung am 19. September 2013 gestellten Beweisantrag der Klägerin hin ein weiteres schriftliches Sachverständigengutachten auf neurologisch-/ psychiatrisch-/ psychotherapeutischem Fachgebiet einzuholen. Es liegen auf eben diesen Fachgebieten erstellte schriftliche Sachverständigengutachten von
Dr. A und
Dr. B vor, zudem ohne dass die Klägerin behauptet hat, dass zu den von den Sachverständigen berücksichtigten Krankheitsbildern weitere hinzugetreten seien. Da weder schwere Mängel oder Widersprüchlichkeiten der vorgenannten Sachverständigengutachten noch mangelnde Sachkunde (
vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 11c) der beiden dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetent bekannten Sachverständigen ersichtlich sind, hat sich der Senat auch eingedenk der ihm obliegenden Untersuchungsmaxime gemäß § 103
SGG nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt gesehen.
Da nach Vorstehendem ein jedenfalls über den 19. April 2009 hinausgehender Verletztengeldanspruch schon mangels fortbestehender unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ausscheidet, kommt es nicht darauf an, ob im angefochtenen Bescheid eine den Anforderungen des § 46
Abs. 3
S. 2
SGB VII genügende Prognoseentscheidung zu sehen ist, welche ja von der Prämisse ausgehen muss, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160
Abs. 2
SGG vorliegt.